Treffer
BGH Urteil

Betrug: Kausalität der Täuschung und Vorsatz beim Rangrücktritt; Revision teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 429/58
Datum
20.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen fortgesetzten versuchten Betruges sowie in zwei Fällen wegen vollendeten Betruges verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte die Verfahrensführung und die Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten Betruges, hob aber die Schuldsprüche wegen vollendeten Betruges teilweise auf. Es fehlten tragfähige Feststellungen zur Kausalität der überhöhten Angaben für die Vermögensverfügung sowie zur inneren Tatseite (Vorsatz hinsichtlich Vermögensschaden). Zudem waren beim Betrug zulasten einer Versorgungskasse die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen (Gutachterwerte statt Täterangaben) nicht hinreichend geklärt; der Strafausspruch wurde insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung eines Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung verletzt § 243 Abs. 2 StPO nicht schon deshalb, weil auch der später aufgehobene oder abgeänderte Teil mitverlesen wird, sofern kein gesetzliches Verbot besteht und eine Irreführung der Verfahrensbeteiligten nicht ersichtlich ist.

2

Für die Annahme eines vollendeten Betruges genügt die Feststellung einer objektiv unrichtigen Angabe nicht; es bedarf tragfähiger Feststellungen dazu, dass gerade diese Unrichtigkeit für die Vermögensverfügung kausal war und der Täter dies zumindest billigend in Kauf nahm.

3

Ein Rangrücktritt verschlechtert grundsätzlich die Vermögenslage des Zurücktretenden und kann einen Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands begründen.

4

Bei einem behaupteten Betrug ist die Ursächlichkeit der Täuschung für die Vermögensverfügung besonders zu prüfen, wenn die Entscheidung des Geschädigten maßgeblich auf unabhängigen Gutachten oder eigenen Bewertungsmaßstäben beruhen kann.

5

Die Aufhebung von Schuldsprüchen wegen materiell-rechtlicher Fehler kann gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken sein, wenn die Gesetzesverletzung ihre Verurteilung in gleicher Weise betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. Juli 1957

Rubrum

2 StR 429/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto August K███ aus D███, geboren am ██ 1912 in U███, wegen Betruges u.a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er in zwei Fällen wegen „fortgesetzten Betruges und der Mitangeklagte C█████ wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, b) im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K██████ wegen fortgesetzten versuchten Betruges sowie wegen vollendeten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis sowie zu drei Geldstrafen von zweimal 10.000 DM und von 40.000 DM, den Mitangeklagten █████ wegen Beihilfe zu den drei Betrugshandlungen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Die Verfahrensbeschwerde – eine weitere zusätzlich erhobene Rüge hat der Verteidiger nicht aufrechterhalten – geht fehl. Zu ihrer Rechtfertigung macht die Revision, ohne daß dabei die nach ihrer Ansicht verletzte Verfahrensvorschrift bezeichnet wird, geltend, neben dem Beschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Dezember 1956, durch den der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts vom 24. September 1956 hinsichtlich des Angeklagten und des Mitangeklagten C█████ unter teilweiser Aufhebung abgeändert und neu gefaßt worden war, sei auch dieser in der Hauptverhandlung verlesen worden, und zwar in vollem Umfange. Die Verlesung des aufgehobenen Teiles sei deshalb so bedenklich, weil das Oberlandesgericht die Neufassung damit begründet habe, daß die Fassung des landgerichtlichen Beschlusses unklar und fehlerhaft sei und zu Mißdeutungen führen könne.

Inwiefern die Verlesung des Beschlusses vom 24. September 1956 in seinem vollen Wortlaut einen Verfahrensverstoß bilden soll, auf dem das Urteil beruht, ist nicht ersichtlich. Die Vorschrift des § 243 Abs. 2 StPO, wonach der Eröffnungsbeschluß zu verlesen ist, hat die Strafkammer nach dem eigenen Vorbringen der Revision beachtet. Daß sie noch mehr getan hat, als sie mußte, indem sie die Verlesung auf den aufgehobenen und abgeänderten Teil miterstreckte, mag nicht erforderlich, vielleicht auch nicht unbedingt zweckmäßig gewesen sein; ein gesetzliches Verbot stand dem jedoch nicht entgegen. Aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts ging deutlich und für jeden Prozeßbeteiligten erkennbar hervor, in welchem Umfange der landgerichtliche Beschluß geändert und neu gefaßt worden war. Daher kann von einer dadurch hervorgerufenen Verwirrung, wie sie die Revision behauptet, keine Rede sein. Abgesehen davon konnte sich die Verlesung des aufgehobenen Teiles des landgerichtlichen Beschlusses nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken, weil darin die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden war. Im übrigen sei noch bemerkt, daß sich die Revision in ihren Darlegungen zur Sachbeschwerde gerade auf einen Abschnitt des aufgehobenen Teiles beruft, von dem sie zur Rechtfertigung der Verfahrensrüge sagt, er sei als nicht mehr vorhanden zu betrachten.

2.) a) In sachlich-rechtlicher Hinsicht wird die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Betruges zum Nachteil des Landes sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen des Urteils getragen. Die Strafkammer hat die Täuschungshandlung darin gesehen, daß der Angeklagte in den dem Wiederaufbauministerium und der Bezirksregierung in D███ eingereichten Schlußabrechnungen die reinen Baukosten der von ihm erstellten Neubauten bewußt zu hoch angegeben und hierdurch in den zugleich vorgelegten endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen jeweils einen die mutmaßlichen Einkünfte übersteigenden Betrag an laufenden Aufwendungen errechnet hat. Damit hat er, wie das Landgericht weiter annimmt, den für den Fall eines Minderertrages vorgesehenen Verzicht des Landes auf eine Verzinsung der von diesem gewährten Darlehen und eine Stundung der Tilgungsleistungen erreichen wollen. Er hat also – der Feststellung der Strafkammer – einen Vorteil erstrebt, auf den er nach seiner Vorstellung bei Angabe der richtigen Baukosten keinen Anspruch hatte. Obwohl er den von ihm beabsichtigten Erfolg, abgesehen von den noch nicht beschiedenen Fällen, erzielt hat, hat das Landgericht ihn nur wegen versuchten Betruges verurteilt, weil es der gutachtlichen Stellungnahme eines Sachverständigen gefolgt ist, wonach dem Angeklagten Zinserlaß und Stundung der Tilgungsleistungen auch dann gewährt worden wären, wenn er die Höhe der Baukosten zutreffend angegeben hätte.

Diese Beurteilung läßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Was die Revision dagegen einwendet, ist im Grunde nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen. So steht ihre Behauptung, der Angeklagte habe die Schlußabrechnungen und die endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen nur als „Farce“ angesehen, mit den Feststellungen nicht im Einklang. Danach handelte es sich nicht um eine reine Formsache; vielmehr waren diese Berechnungen, wie der Angeklagte wußte, für die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen oder gar Zinserlaß und über Stundung der Tilgungsleistungen von maßgeblicher Bedeutung. Zu Unrecht beruft sich auch die Revision in diesem Zusammenhange auf die Vorbesprechungen, bei denen zwischen den Angeklagten und den Sachbearbeitern des Wiederaufbauministeriums die Baukosten „ausgeschaukelt“ worden seien, d.h. die Baukosten berechnet worden seien, „die entstehen durften, wenn sich unter der Voraussetzung der Zinsaussetzung für das Landesdarlehen die Gesamtaufwendungen gerade mit den Erträgen deckten“.

Hierzu ist im Urteil festgestellt, daß bei den Vorbesprechungen nur Schätzungen den Berechnungen zugrunde gelegt wurden und daß die Beteiligten als Baufachleute sich dessen bewußt waren. Wenn das Landgericht im Hinblick hierauf der Einlassung des Angeklagten, er habe die endgültigen Abrechnungen als bedeutungslos für die Entscheidung über Zinsen und Tilgung angesehen, nicht gefolgt ist, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das ist ein möglicher und nicht einmal fernliegender Schluß. Darauf, ob etwa auch eine andere, dem Angeklagten günstigere Folgerung hätte gezogen werden können, kommt es nicht an.

Zu Bedenken könnte allein die Tatsache Anlaß geben, daß das Landgericht ohne nähere Begründung bei allen Bauobjekten angenommen hat, zum Zinserlaß wäre es auch dann gekommen, wenn der Angeklagte die in Wahrheit entstandenen Baukosten in den endgültigen Abrechnungen aufgeführt hätte. So ist z.B. bei dem Bauvorhaben █████ Straße ein Minderertrag von rund 3.000 DM angegeben worden, während nach den Berechnungen der Sachverständigen, die die Strafkammer sich zu eigen gemacht hat, die reinen Baukosten um mehr als 24.990 DM niedriger lagen. Ob hier trotzdem ein Zinserlaß in Betracht gekommen wäre, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Indessen kann diese Unklarheit auf sich beruhen. Soweit nämlich die Voraussetzungen für einen Zinserlaß nicht vorgelegen haben sollten, würde sich der Angeklagte eines vollendeten Betruges schuldig gemacht haben. Da das Landgericht aber in allen Fällen, die es zu einer fortgesetzten Handlung gewürdigt hat, nur versuchten Betrug angenommen hat, ist der Angeklagte durch die insofern etwas knappen Erörterungen des Urteils nicht beschwert.

Hingegen kann die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs zum Nachteil des Landes NRW nicht aufrechterhalten werden. Nach den Feststellungen hierzu hat der Angeklagte in einem an das Wiederaufbauministerium gerichteten Antrag vom 6. März 1953 um Einräumung des Vorranges für mehrere Hypotheken im Gesamtbetrage von 350.000 DM vor bereits eingetragenen Belastungen aus Landesdarlehen gebeten und seine Bitte damit begründet, daß unvermeidbar gewesene Überschreitungen der Baukosten zusätzlich investierte Eigenmittel in Höhe von rund 645.000 DM erfordert hätten. Darin, daß der Angeklagte diesen Betrag um rund 176.000 DM zu hoch beziffert hat, findet die Strafkammer eine Täuschung, die zur Bewilligung des Rangrücktritts geführt habe.

Nicht zu Unrecht wirft die Revision hier die Frage auf, ob dieser nicht ebenso erfolgt wäre, wenn der Angeklagte in seinem Antrage die vom Landgericht als zutreffend errechnete, zusätzlich verbrauchte Summe von rund 469.000 DM angeführt hätte. Diese Möglichkeit ist jedenfalls bei dem hohen, 350.000 DM noch erheblich überschreitenden Betrage nicht ohne weiteres auszuschließen. Infolgedessen genügt es zur Annahme eines Betruges nicht, daß das Landgericht die Überhöhung um 176.000 DM festgestellt hat; es hätte auch prüfen und darlegen müssen, daß bei Angabe der in Wahrheit zusätzlich aufgewendeten Eigenmittel in Höhe von rund 469.000 DM der Rangrücktritt nicht erklärt worden wäre, daß dieser vielmehr erst der um 176.000 DM überhöhte Betrag bewirkt hätte und daß der Angeklagte sich dessen bewußt gewesen wäre.

Unzureichend sind ferner die Darlegungen des Urteils zum Merkmal der Vermögensbeschädigung. Zwar ist die Annahme, dem Lande NRW sei durch den Rangrücktritt ein Vermögensschaden erwachsen, entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Ein Rangrücktritt führt stets zu einer Verschlechterung der Vermögenslage des Zurücktretenden.

Indessen fehlt es im Urteil, wie die Revision zutreffend geltend macht, an jeder Erörterung zur inneren Tatseite. Wenn auch objektiv der Eintritt einer Vermögensminderung vorliegt, so hätte es doch der näheren Prüfung und Klärung bedurft, ob der Angeklagte sich eines solchen bewußt gewesen ist und ihn in seinen Vorsatz aufgenommen hatte.

c) Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Annahme eines vollendeten Betruges zum Nachteil der RC Versorgungskasse. Die Strafkammer sieht das die Kasse schädigende Verhalten des Angeklagten darin, daß er sie, seine damalige Gesellschafterin, über die Höhe der tatsächlichen Gestehungskosten eines größeren Bauobjektes getäuscht habe. Dadurch sei, so führt die Strafkammer aus, der Jahresnettoertrag um mehr als 10.000 DM herabgedrückt worden; außerdem sei bei der Auseinandersetzung der beiden Gesellschafter ein höherer Betrag an den Angeklagten zur Auszahlung gelangt, als ihm bei Angabe der tatsächlichen entstandenen Kosten zugestanden hätte.

Aus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, daß die falschen Angaben über die Höhe der Gestehungskosten für die Entschließungen der Versorgungskasse und damit für ihre Vermögensverfügungen bei der Auseinandersetzung ursächlich gewesen sind.

Wie es dort heißt, hat nämlich im Einvernehmen der Gesellschafter nach Fertigstellung der insgesamt drei Bauabschnitte der ständige Vertrauensanwalt der ████████████ Girozentrale jeweils die Herstellungskosten ████████████ Dabei hat er nicht die Gestehungskosten im einzelnen zugrunde gelegt, sondern ist von eigenen Wertmaßstäben ausgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, daß der jeweilige Bauwert den in Ansatz gebrachten Kubikmeterpreis gerechtfertigt habe. Erst nach Erstattung dieser gutachtlichen Äußerungen haben sich der Angeklagte und die Kasse auseinandergesetzt. Für deren Verhalten bei der Auseinandersetzung dürften daher die Feststellungen des Schätzers, nicht aber die Angaben des Angeklagten maßgebend gewesen sein.

Jedenfalls ist unter diesen Umständen nicht ohne weiteres auszuschließen, daß es der Kasse gleichgültig war, welche Kosten der Angeklagte für den Bau tatsächlich aufgewendet hatte. Da dieser Gesichtspunkt im Urteil nicht erörtert worden ist, kann insoweit die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges nicht aufrechterhalten werden.

Im Hinblick auf diese unvollständigen Darlegungen bleibt auch offen, ob die Versorgungskasse für die Berechnung des Jahresnettoertrages nicht ebenfalls die von dem Gutachter geschätzten Werte zugrunde gelegt hat. Dafür könnte sprechen, daß dieser nach der Fertigstellung eines jeden der drei Bauabschnitte eine Überprüfung vorgenommen hat. Jedenfalls wird die Strafkammer auch in dieser Hinsicht klären müssen, welche Wertangaben für die Kasse maßgebend gewesen sind.

3.) Das Urteil ist demnach in den beiden Fällen aufzuheben, in denen der Angeklagte des vollendeten Betruges schuldig befunden worden ist; ferner im gesamten Strafausspruch, da nicht verneint werden kann, daß sich die Annahme des vollendeten Betruges in zwei Fällen auf die Höhe der für den fortgesetzten versuchten Betrug erkannten Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Gemäß § 357 StPO ist diese Aufhebung auf den wegen Beihilfe zu den Betrugshandlungen des Angeklagten verurteilten Mitangeklagten █████ zu erstrecken, weil die Gesetzesverletzungen seine Verurteilung in gleicher Weise betreffen wie die des Angeklagten.

BaldusDr. DotterweichMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
Betrug: Kausalität der Täuschung und Vorsatz beim Rangrücktritt; Revision teilweise erfolgreich — Themis