Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen nicht zuordenbarer Einzelstrafen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 429/57
- Datum
- 11.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch muss für jede einzelne Verurteilung einen klaren und zuordenbaren Ausspruch über die Einzelstrafe enthalten.
Fehlt die Zuordnung der verkündeten Teilstrafen zu den einzelnen strafbaren Taten, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung eines Strafausspruchs erstreckt sich nur auf den Umfang, in dem die Zuordnung unklar ist; andere Verurteilungen können unberührt bleiben und die Revision verworfen werden.
Zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit und der Rechtsmittelkontrolle ist bei mehreren Verurteilungen die einzelne Festsetzung der Strafen so auszusprechen, dass sie dem Urteilsspruch eindeutig zugeordnet werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 11. Juli 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ 42n Kaufmann Daniel ████, geboren am ███ 1926 in ███, wegen Urkundenfälschung u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Dr. Schalsecka, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
(nicht vorhanden)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. Juli 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges in vier Fällen (mehrfache Sicherungsübereignungen, A V der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in einem Fall, wegen Urkundenunterdrückung in einem Fall, wegen Betruges in vier Fällen und wegen fortgesetzten Betruges in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Er hat Revision eingelegt, diese hinsichtlich eines Teiles der Verurteilungen auf den Strafausspruch beschränkt und die Verletzung von Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend gemacht.
Bis auf den Strafausspruch in den vier Betrugsfällen wegen mehrfacher Sicherungsübereignung von Maschinen an verschiedene Personen (A der Gründe des angefochtenen Urteils) ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Fehlerhaft ist lediglich der Strafausspruch in den genannten vier Betrugsfällen. Nachdem das Landgericht seine auf das Gesamtverhalten des Angeklagten ausgerichteten Strafzumessungsgründe behandelt hat, führt es die ausgeworfenen Einzelstrafen auf und setzt dabei ein:
„wegen der vier selbständigen Betrugsfälle durch die Vornahme von unbefugten Sicherungsübereignungen (A V) drei Gefängnisstrafen von je zwei Monaten und eine Gefängnisstrafe von einem Monat“.
Hiernach ist nicht zu erkennen, für welche Betrugsfälle je zwei Monate und für welchen Betrug nur ein Monat festgesetzt worden ist. Das kann auch keiner anderen Stelle des Urteils entnommen werden. Da aber ein klarer Ausspruch einer Einzelstrafe für jeden Fall der Verurteilung unerlässlich ist, muss der Strafausspruch bezüglich dieser vier Betrugs—
(Fortsetzung folgt auf nächster Seite)
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalsecka | ||
| Scharpenseel | Menges |