Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Schuldaufklärung im Verkehrsstrafrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 429/54
Datum
01.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu vier Monaten Haft und einjährigem Fahrverbot verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da wesentliche Fragen nicht hinreichend aufgeklärt waren. Ungeklärt blieben insbesondere Vorfahrtspflichten (§13 Abs.4 StVO), mögliches Mitverschulden des Lastzugführers, die Bedeutung eines Warnschilds und widersprüchliche Zeugenaussagen; zudem fehlte eine Prüfung einer Strafaussetzung nach §23 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verkehrsunfällen ist bei der Feststellung der fahrlässigen Schuld zu prüfen, ob andere Verkehrsteilnehmer nach §13 Abs.4 StVO eine Vorfahrts- und Rücksichtnahmepflicht verletzt haben und ob daraus ein mitwirkendes Verschulden folgt.

2

Die Bedeutung und Sichtbarkeit von Verkehrszeichen (z.B. Warnschildern) ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Geschwindigkeit des Fahrers zu erörtern.

3

Widersprüchliche oder unklare Zeugenaussagen, die für die Schuld- und Kausalitätsfeststellung von Bedeutung sind, müssen vom Tatgericht aufgeklärt und in der Urteilsbegründung gewürdigt werden.

4

Bei der Strafzumessung sind mögliche Mitverschuldensanteile anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen; ferner ist die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (§23 StGB) zu prüfen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 27. Januar 1954

Rubrum

In Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul █████ aus [REDACTED], geboren am █████ in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte befuhr am Morgen des 25. Juni 1953 in Düsseldorf eine Zubringerstraße der Autobahn mit seinem Personenkraftwagen Mercedes 170 V. Er fuhr nach der Autobahn und näherte sich der Kreuzung mit der █████████████. Auf der Kreuzung stand ein Lastzug mit dem Fahrer Sartor, der von der Autobahn kam und nach links in die [REDACTED]- straße abbiegen wollte. Der Angeklagte fuhr mit 80–90 km Geschwindigkeit. Er sah den Lastzug stehen, als er noch über 200 m entfernt war. Er erkannte auch, dass der Lastzug seine Fahrbahn von links nach rechts überqueren wollte, fuhr aber mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Als er etwa 70–80 m entfernt war, bemerkte er, dass der Lastzug anfuhr. Der Angeklagte bremste trotzdem nicht, weil er irrigerweise glaubte, der Lastzug habe sogleich wieder angehalten. Sartor war jedoch weitergefahren. Der Angeklagte merkte das, als er nur noch 30 m entfernt war. Er fuhr jetzt unter scharfem Bremsen nach links, kam zwar an dem Lastzug vorbei, aber auf die linke Fahrbahnhälfte, wo er gegen einen Begrenzungsstein stieß und auf einen entgegenkommenden Personenwagen prallte, dessen Fahrer (Oberingenieur ███████) getötet wurde. Der Angeklagte und sein Beifahrer trugen erhebliche Verletzungen davon. An beiden Fahrzeugen entstand schwerer Sachschaden.

Das Landgericht bezeichnet es als leichtsinnig, dass der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr, obwohl er 200 m vor dem Lastzug aus dessen Halten in der Mitte der Straße und dem Zeigen des Winkers erkannt habe, dass dieser seine Fahrbahn überqueren wollte, zumal die Kreuzung als Gefahrenstelle gekennzeichnet gewesen sei. Es sei unverständlich, dass er seine Geschwindigkeit nicht herabsetzte, als er in 80 m Abstand sah, dass der Lastzug anfuhr. Er habe zwar irrigerweise angenommen, der Lastzug halte wieder, doch sei das grob fahrlässig, allerdings nicht rücksichtslos gewesen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge ist unbegründet, weil insoweit keine die Rechte verletzenden Tatsachen angegeben sind (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachrüge ist begründet.

Das Landgericht bezeichnet es als leichtsinnig, also als grob fahrlässig, dass der Angeklagte seine Geschwindigkeit nicht minderte, als er den zum Abbiegen bereiten Lastzug 200 m vor sich stehen sah. Die Begründung dafür ist unvollständig, weil sie nicht erörtert, ob der Lastzug den Angeklagten vorfahren lassen musste (§ 13 Abs. 4 StVO) und ob seinem Fahrer ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall trifft. Nach dem Sachverhalt durfte er nur dann abbiegen, wenn er den Angeklagten weder gefährdete noch in seiner zügigen Fahrweise behinderte (BGH VRS 6, 157). Eine Herabminderung der Geschwindigkeit durch den Angeklagten konnte unter Umständen bei Sartor den falschen Eindruck erwecken, er solle vorfahren. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, ob Sartor bei dieser Entfernung noch ohne Gefährdung des Angeklagten in die [REDACTED]-straße einfahren konnte. Es war auch klarzustellen, ob für die Geschwindigkeit des Angeklagten das Warnschild von Bedeutung war, obwohl es nicht auf die Kreuzung, sondern durch einen Zusatz auf die Pfeiler der hinter der Kreuzung befindlichen Fußgängerbrücke hindeutete. Die Bedeutung dieses Schildes in Verbindung mit der Beschriftung war zu klären, da der Angeklagte zwar nicht durch die Pfeiler der Brücke, wohl aber durch die Begrenzungssteine dieser Pfeiler später behindert wurde. Trotz des Vorfahrtrechts des Angeklagten konnte eine Verpflichtung zur Herabminderung der Geschwindigkeit sich auch aus dem allgemeinen Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Verkehr ergeben, wie die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12. Juli 1954 ausgeführt haben (BGHZ 14, 232).

Sartor fuhr mit seinem Lastzug an, als der vorfahrtberechtigte Angeklagte nur noch 70–80 m entfernt war. Der Angeklagte musste sich nun darauf einstellen, weil er erkannte, dass dieser sein Vorfahrtrecht nicht beachtete (BGH VRS 4, 223; 5, 149). Sein Anhalteweg war zwar länger als der Abstand vom Lastzug, aber möglicherweise hätte er noch den Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Wagen verhindern können. Der Angeklagte bremste nun nicht, weil er irrigerweise annahm, der Lastzug habe sogleich wieder angehalten. Das Landgericht bezeichnet auch diesen Irrtum als grob fahrlässig, ohne nähere Ausführungen zu machen, worin es diese Fahrlässigkeit findet. Auch das bedurfte näherer Begründung; möglicherweise hat sich die Strafkammer dabei von der nicht ausreichend begründeten Annahme leiten lassen, dass schon das vorangegangene Verhalten des Angeklagten grob fahrlässig war. Das Landgericht stützt seine Feststellungen zu diesem Punkt besonders auf die Aussage des Zeugen Me[REDACTED]. Das ist widersprüchlich, denn dieser hatte im Gegenteil bekundet, der Lastzug habe sich schon in Bewegung gesetzt, als der Angeklagte noch vor dem Warnschild, also über 200 m entfernt war; der Zug sei dann ohne Anhalten in die [REDACTED]-straße eingefahren. Die Revision weist darauf hin, dass bei Zugrundelegung der üblichen Länge und Anfahrgeschwindigkeit eines Lastzuges der Zug nach dieser Aussage schon ganz in der [REDACTED]-straße hätte sein müssen, als der Angeklagte noch nicht an der Kreuzung war. Auch das hätte erörtert werden müssen. Möglicherweise konnte die Strafkammer dann die Aussage ██████████████ nicht mehr „als von besonders großem Wert“ bezeichnen.

Aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden, da mindestens der Umfang der Schuld des Angeklagten nicht fehlerfrei festgestellt ist. Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht auch bei der Strafzumessung die Frage eines mitwirkenden Verschuldens des Lastzugführers Sartor nicht erörtert und die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nicht geprüft hat.

Dotterweich Moericke Arndt Dr. Dr. Dr. Hoepner Menges

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Schuldaufklärung im Verkehrsstrafrecht — Themis