Treffer
BGH Urteil

Ablehnung psychiatrischen Gutachtens (§244 StPO) führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 429/53
Datum
13.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren und rügte die Ablehnung eines Antrags, einen psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit einzubeziehen. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Begründung der Beweisablehnung rechtsfehlerhaft war, da die Zeugenaussage für die Schuldfeststellung entscheidend war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO, einen psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit heranzuziehen, ist unzulässig, wenn die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage für die Entscheidungsfindung von Bedeutung ist.

2

Das Gericht darf einen Beweisantrag nicht damit begründen, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, wenn die Überzeugung von der Schuld wesentlich auf der angegriffenen Zeugenaussage beruht.

3

Die Beiziehung eines Sachverständigen kann nur unterbleiben, wenn das Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde besitzt und dies aufgrund der konkreten Sach- und Beweislage verlässlich feststellen kann.

4

Beeinträchtigt die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines erforderlichen Beweismittels die Feststellungen zum Tathergang, so ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Theodor T. aus ███, geboren am █████ 1892 in ██, ██████████, in Untersuchungshaft, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ████████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. Mai 1953, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht – Jugendschutzkammer – hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren – der 11-jährigen Anneliese ███████ – in zwei Fällen zu der Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt. Von der Anklage, sich an dem Mädchen noch ein weiteres (drittes) Mal vergangen zu haben, ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die auf Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger, „über die Glaubwürdigkeit der Anneliese ██████████ Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen einzuholen“. Darauf erging der Beschluss:

„Der Antrag der Verteidigung wird abgelehnt, da die Tatsache, die erwiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, und weil das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.“

Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden.

a) Allerdings ist das Landgericht in dem dritten Fall, der sich nach den Angaben des Kindes ebenfalls im Sommer 1951 in der Küche des Angeklagten abgespielt haben soll, zu einem Freispruch gekommen, weil sich das Kind bei der Wiedergabe dieses Vorgangs möglicherweise irre. Insoweit ist daher der Angeklagte durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht beschwert. Der Antrag zielte aber, wie die Revision zutreffend vorbringt, nach seinem klaren Wortlaut und Sinn darauf ab, einen psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Mädchens überhaupt, also auch in der Richtung zu hören, als es zu den beiden anderen Vorfällen, in denen der Angeklagte dann verurteilt wurde, eine von dessen Einlassung abweichende Darstellung gab. Der Angeklagte sieht daher mit Recht eine unzulässige Beschränkung seiner Verteidigung darin, dass das Landgericht den Antrag auch insoweit mit der Begründung abgelehnt hat, die zu beweisende Tatsache – die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Hauptzeugin – sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bei den beiden Vorfällen in der Garage maßgeblich auf die Aussage des Mädchens. Auf seine Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit kam es daher an; nur wenn die Bekundungen des Mädchens überhaupt nicht verwertet worden wären, wäre seine Glaubwürdigkeit für die ergangene Entscheidung ohne Bedeutung gewesen. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses ist daher von Rechtsirrtum beeinflusst.

b) Auf dem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil beruhen. Die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist auch nicht etwa deswegen unschädlich, weil der weitere Grund, aus dem das Landgericht den Beweisantrag abgelehnt hat – eigene Sachkunde des Gerichts –, die Ablehnung der Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO möglicherweise (vgl. dazu BGHSt 2, 163; 3, 273; 3, 52) rechtfertigte. Ob sich das Landgericht die Sachkunde, die erforderlich war, um die Aussage der Anneliese ██████████ auf ihre Glaubhaftigkeit zu bewerten, bei der gegebenen Sach- und Beweislage auch dann zugetraut haben würde, wenn es den Beweisantrag des Angeklagten richtig verstanden hätte, entzieht sich der Beurteilung.

c) Der Verfahrensverstoß nötigt dazu, das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben. Zwar hatte sich der Angeklagte auch dann, wenn sich die beiden Vorfälle in der Garage im einzelnen so zugetragen hätten, wie er vorbringt, hier jeweils eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht; für die Erfüllung dieses Straftatbestandes ist es unerheblich, ob der Täter oder sein Opfer der treibende Teil gewesen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch den Verfahrensfehler auch der Schuldspruch betroffen wird. Denn das Landgericht ist der Sachdarstellung des Angeklagten gerade nicht gefolgt. Es fehlen daher in dem angefochtenen Urteil einwandfreie Feststellungen über den Tathergang selbst, also über die (auch) dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen.

2.) Muss sonach schon die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils führen, so bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Angriffe mehr, die die Revision gegen die Strafzumessung erhebt (3. der Revisionsrechtfertigungsschrift). Das Landgericht hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, auch die Umstände, aus denen heraus der Angeklagte trotz bisher straffreier Lebensführung die Taten begangen hat, näher zu erforschen und sich hierüber sowie über seine Persönlichkeit und seine persönlichen Verhältnisse in den Gründen der neuen Entscheidung näher auszusprechen.

MoerickeDr. WernerMenges
Dr. LudwigDr. Arndt
Ablehnung psychiatrischen Gutachtens (§244 StPO) führt zur Aufhebung und Zurückverweisung — Themis