Revision verworfen: Wiedereinbeziehung eines nach §154a StPO ausgeschiedenen Tatteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 428/90
- Datum
- 30.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach §154a StPO ausgeschiedener Tatteil ist grundsätzlich wieder in das Verfahren einzubeziehen, wenn ohne Wiedereinbeziehung wegen des verbliebenen Tatteils Freispruch droht.
Ermöglicht die Beweislage die hinreichende Beurteilung, dass bei Wiedereinbeziehung der Angeklagte auch von dem ausgeschiedenen Tatteil freizusprechen wäre, kann der Tatrichter auf die förmliche Wiedereinbeziehung verzichten.
Das Unterlassen der förmlichen Wiedereinbeziehung aus dem genannten Grund begründet keinen Verstoß gegen §264 StPO.
Eine Kostenentscheidung des Landgerichts ist von der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft nur dann anfechtbar, wenn sie nicht der Sach- und Rechtslage entspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30. April 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Fred Sammy, geboren am ██████ in Apy NE (Ghana), wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1991, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemüller, Gollwitzer, Schafer, Dr. █ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung, ████████████ ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. April 1990 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, durch ein und dieselbe Fortsetzungstat Handel mit Betäubungsmitteln getrieben, Betäubungsmittel erworben und Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt zu haben, indem er 1. seit Januar 1988 an verschiedene Abnehmer Heroin und Kokain – unter anderem an Ralf ████ seit April 1988 mindestens 80 g Heroin – verkauft und 2. am 10. April 1988 gemeinschaftlich mit Solomon ██ ████ g Kokain von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland gebracht habe.
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf den unter 2. genannten Vorfall (Handeltreiben in Tateinheit mit Einfuhr in nicht geringer Menge) beschränkt und den Angeklagten von dem verbliebenen Vorwurf freigesprochen.
Mit ihrer Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, das Landgericht hätte, bevor es den Angeklagten freisprach, den ausgeschiedenen Teil der Tat wieder in das Verfahren einbeziehen müssen; dass es dies nicht getan habe, begründe einen Verstoß gegen das Gebot umfassender Beurteilung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat (§ 264 Abs. 1 StPO).
Die Rüge ist unbegründet. Zwar muss der Tatrichter grundsätzlich einen nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteil wieder in das Verfahren einbeziehen, falls er sonst wegen des verbliebenen Tatteils auf Freispruch erkennen würde (BGHSt 32, 84 ff.; BGH NStZ 1985, 515). Das gilt jedoch nicht, wenn die Beweislage die Beurteilung zulässt, dass im Falle der Wiedereinbeziehung der Angeklagte auch von dem Vorwurf, der den ausgeschiedenen Tatteil betrifft, freizusprechen gewesen wäre; aufgrund einer solchen Beurteilung kann der Tatrichter von der förmlichen Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Tatteils absehen (BGH NStZ 1989, 2481 f.).
So verhält es sich hier. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 12 f.) im Einzelnen ausgeführt, dass und weshalb der Angeklagte auch nicht insoweit strafbaren Verhaltens überführt werden könne, als der Vorwurf den ausgeschiedenen Tatteil zum Gegenstand hatte. Daher liegt kein Verstoß gegen § 264 StPO vor.
Mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) hat die Beschwerdeführerin nicht gerügt. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.
Die Revision ist demgemäß zu verwerfen.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat ebensowenig Erfolg, da die beanstandete Kostenentscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
| Maier | Niemüller | Schafer | |||
| Theune | Gollwitzer |