Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Mordes und weiterer Straftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 42/89
Datum
21.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrt mit der Revision die Aufhebung seiner Verurteilung wegen Mordes, schwerem Raub und weiterer Taten sowie rügt Verfahrensfehler (§ 261 StPO, Nichterhebung von Zeugen, Formmängel des Urteils). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Etwaige Verfahrensverstöße waren unbeachtlich oder hätten das Urteil nicht beeinflusst. Die Beweiswürdigung und die materielle Rechtsanwendung halten rechtlicher Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des Verlesens von Vernehmungsprotokollen nach § 261 StPO führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Urteils, wenn feststeht, dass das Urteil nicht auf der verwerteten, nicht verlesenen Niederschrift beruht und die Überzeugungsbildung ohne deren Inhalt zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

2

Rügen nach § 261 StPO sind unzulässig, wenn sie erstmals verspätet und nicht in rechtszeitiger Weise vorgebracht werden.

3

Die Strafkammer verletzt ihre Aufklärungspflicht nicht, wenn sie die Vernehmung eines weiteren Zeugen nicht anordnet, weil die bereits verwertbaren Zeugenaussagen und Umstände keine Anhaltspunkte liefern, dass die Vernehmung zu einer anderen Überzeugung hätte führen können.

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Bei der Prüfung der Sachrüge ist eine umfassende rechtliche und tatsächliche Überprüfung geboten; bloße Behauptungen ohne tragfähige Anhaltspunkte genügen nicht zur Erschütterung der tatrichterlichen Überzeugung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. Juli 1988

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

2 StR 42/89 in der Strafsache gegen ███ aus W______, geboren am den Tischler Ludwig ███ 1959 in ████████ Kreis, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █ Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1988 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und versuchter Vergewaltigung sowie wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchtem schweren Raub und versuchter Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Das Urteil wurde am 28. Juli 1988, dem zehnten Verhandlungstag, verkündet. Seine Niederschrift ist am 14. September 1988, somit innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, mit den Gründen in der jetzigen Fassung und den Unterschriften der drei Berufsrichter versehen, zu den Akten gebracht worden. In dieser Fassung war es nicht nur vom Berichterstatter, sondern entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch vom Vorsitzenden und der beisitzenden Richterin vor der Unterschriftsleistung gelesen worden, wie aus deren dienstlichen Erklärungen hervorgeht. Das Gegenteil ist nicht dadurch bewiesen, dass in den Urteilsgründen „mehr als 400 Orthographie-, Interpunktions- und offenkundige Grammatikfehler“ unverbessert geblieben sind, sowie vom Erfordernis des Freispruchs vom Vorwurf des versuchten Mordes im Fall zum Nachteil Frau ████ die Rede ist, (obwohl dieser Sachverhalt tateinheitlich mit dem der Verurteilung zugrundeliegenden angeklagt war).

2. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO dringt im Ergebnis ebenfalls nicht durch.

Anlass für die Rüge sind folgende Urteilsausführungen (UA Bl. 103 f.):

„Auch die Einlassung des Angeklagten, die Beamten hätten ihm ‚Brücken gebaut‘ und Vorgaben gemacht, wenn er nicht mehr weiter gewusst habe, ist widerlegt. Alle mit dem Angeklagten befassten Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dies hätten sie niemals getan. Der Angeklagte habe stets von sich aus berichtet. Wenn ihm Fragen gestellt oder Vorhalte gemacht worden seien, sei dies im Protokoll ausdrücklich gekennzeichnet und in dem Vermerk niedergelegt worden. Dass dies der Fall ist, konnte die Kammer aufgrund der Vernehmungsprotokolle und der gefertigten Vermerke selbst feststellen.“

Der Beschwerdeführer rügt, das Gericht habe damit entgegen § 261 StPO den ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verlesenen Protokollen und Vermerken entnommen, ob und in welchem Umfang dort Fragen und Vorhalte niedergelegt worden seien.

Der Beschwerdeführer verkennt zunächst den Sinn der beanstandeten Wendung. Diese bedeutet nur, dass Äußerungen, die der Angeklagte nicht von sich aus, sondern erst auf Frage oder Vorhalt getan hat, in den Protokollen und Vermerken auch entsprechend kenntlich gemacht worden sind. Freilich verstößt es bereits gegen § 261 StPO, dass die Kammer dies den Protokollen und Vermerken entnommen hat. Doch beruht das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Es ist auszuschließen, dass die Kammer ohne Verwertung des diesbezüglichen Inhalts der Protokolle und Vermerke zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Ob Äußerungen des Angeklagten, die durch Frage oder Vorhalt veranlasst worden waren, in den Protokollen und Vermerken entsprechend gekennzeichnet worden sind, spielte eine Rolle nur insofern, als es darum ging, ob die Vernehmungsbeamten dem Angeklagten seinerzeit „Brücken gebaut“ oder „Vorgaben gemacht“ hatten. Das hält die Kammer im Wesentlichen aus zwei Gründen für widerlegt: zum einen, weil dies alle mit dem Angeklagten befassten Zeugen glaubhaft in Abrede gestellt hatten (UA S. 103), zum anderen, weil der Angeklagte selbst auf die Frage, in welcher Form das geschehen sei, geschwiegen habe (UA S. 104). Angesichts dieser Beweisgrundlage scheidet die Möglichkeit aus, dass die Kammer – wäre ihr der Verstoß gegen § 261 StPO nicht unterlaufen – die Einlassung des Angeklagten, ihm seien „Brücken gebaut“ oder „Vorgaben gemacht“ worden, für bewiesen oder auch nur unwiderlegt erachtet hätte.

Soweit der Verteidiger des Beschwerdeführers erstmals in der Hauptverhandlung einen zusätzlichen Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht hat, ist die Rüge verspätet erhoben und damit unzulässig.

3. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Strafkammer den Kriminalbeamten █████ nicht vernommen hat: Dieser hatte bekundet, dass sich der Angeklagte gegenüber seinem Zellengenossen █████ in einem anderen Fall selbst einer schwersten Straftat fälschlich bezichtigt habe; das Gericht hätte dann nicht zu dem Ergebnis gelangen können, dass keine Anhaltspunkte für „Selbstbestrafungstendenzen“ des Angeklagten oder für „Renommiersucht, die Ursache für eine unzutreffende Selbstbelastung sein könnte“, zu finden seien.

Auch diese Rüge ist unbegründet: Das Gericht hat bei der Beweiswürdigung klar unterschieden zwischen den Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren vor den Polizeibeamten und seinen dem Zellengenossen gegebenen Darstellungen. Die von der Revision erwähnte Schlussfolgerung des Gerichts bezog sich ausschließlich auf die vor der Polizei abgelegten Geständnisse. Dabei war es sich auf Grund der Aussagen des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Zellengenossen bewusst, dass der Angeklagte vor ███████ in der Erwartung, dieser werde das Gehörte für sich behalten, übertrieb, mit den begangenen Taten prahlte, sich stolz auf sie zeigte und sie ausschmückte. Es hat deshalb diesen gesamten Darstellungen des Angeklagten nur insoweit Bedeutung beigemessen, als sie das Kerngeschehen der in der Anklageschrift genannten beiden Taten betrafen (UA Bl. 94).

Unter den gegebenen Umständen musste sich das Gericht nicht zur Vernehmung des Kriminalbeamten █████ gedrängt sehen; es musste davon keine Erkenntnisse erwarten, die seine Überzeugung von der Richtigkeit der vom Angeklagten vor der Polizei abgelegten Geständnisse in Frage stellen konnten.

II. Sachrüge

Die umfassende Prüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

NiemöllerHerdegenDetter
MaierGollwitzer
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