Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilungen wegen Meineids und Betrugs; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 428/89
Datum
06.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verurteilungen wegen Meineids und Betrugs. Der BGH hob die Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidungsrelevant war, dass bloße Vermutungen des Zeugen nicht der prozessualen Wahrheitspflicht unterliegen und wesentliche Feststellungen zum Betrugsvorsatz fehlten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die prozessuale Wahrheitspflicht des Zeugen erstreckt sich auf die Mitteilung von Tatsachen; Gedanken, Meinungen oder Vermutungen müssen nicht mitgeteilt werden.

2

Ein bloßer Verdacht oder die Mutmaßung über ein mögliches Motiv Dritter begründet keine Falschaussage i.S. des Meineids, solange nicht Tatsachen bezeugt werden können, die dem Verdacht eine reale Grundlage geben.

3

Zur Verurteilung wegen Meineids sind hinreichende Feststellungen zur objektiven Tatseite erforderlich; fehlende oder unzureichende Feststellungen rechtfertigen die Aufhebung.

4

Bei der Prüfung des Betrugsvorsatzes hat das Tatgericht alle für die Vorsatzfeststellung wesentlichen Umstände (insbesondere Vermögenslage, Zahlungsfähigkeit und Einflüsse Dritter) zu erörtern; das Auslassen wesentlicher Gesichtspunkte macht die Feststellung lückenhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 24. November 1988

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen Edgar Johann C. aus M.____-M.____, geboren am [REDACTED] in KT, wegen Meineides u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. November 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit Sachrüge Erfolg.

1. Dem jetzigen Zeugen G. war in einem Strafverfahren ein Einbruchsdiebstahl (begangen im September 1986) angelastet worden. Er war unter anderem dadurch in Verdacht geraten, dass am Tatort ein Zettel mit Telefonnummern aus seinem Telefonverzeichnis gefunden wurde. In dem Verfahren gegen G. sagte der Angeklagte als Zeuge unter Eid aus, er habe Anfang August 1986 (vor dem Einbruchsdiebstahl) die Anschrift eines gewissen H. benötigt, mit dem er wegen des Vertriebs eines Gesellschaftsspiels in Verbindung treten wollte. Er habe G. deshalb gebeten, den genannten H. anzurufen. G. sei zu seinem PKW gegangen, um den Zettel mit der Telefonnummer des H. zu holen. Er sei dann zurückgekommen und habe erklärt, die Seite seines Telefonregisters mit der Telefonnummer des H. fehle ihm.

Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte das Gespräch mit G. und den Geschehensablauf bei dem Zusammentreffen im August 1986 richtig wiedergegeben hat, hält den Angeklagten aber dennoch des Meineids für überführt, weil er einen wesentlichen Umstand verschwiegen habe. Der Angeklagte habe bei seiner Zeugenvernehmung nicht angegeben, dass er es im Zeitpunkt dieser Vernehmung (zumindest) für möglich gehalten habe, dass G. die Seite mit der Telefonnummer des H. aus seinem Telefonverzeichnis herausgerissen hatte, weil er ihm – dem Angeklagten – diese Telefonnummer vorenthalten wollte, um das Gesellschaftsspiel selbst vertreiben zu können.

Diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter anderem ausgeführt:

"Was die Verurteilung wegen Meineids angeht, verkennt das Landgericht, dass ein Zeuge dem Gericht lediglich Tatsachen mitzuteilen hat und seine Wahrheitspflicht nur verletzt, wenn er solche falsch wiedergibt oder – sofern sie mit der Beweisfrage erkennbar im Zusammenhang stehen – verschweigt."

Das Landgericht sieht eine Falschaussage (jedoch) darin begründet, dass der Angeklagte seinen Verdacht, G. könne ihn getäuscht haben, und das von ihm insoweit für denkbar erachtete Motiv nicht mitgeteilt hat. Dies ist rechtsfehlerhaft. Der Verdacht einer Täuschung ergab sich zwangsläufig aus der Prozesssituation im Strafverfahren gegen G. Dieser war der Begehung eines Einbruchs verdächtig. Wesentliches Indiz für seine Täterschaft war der Umstand, dass die im Telefonregister fehlende Seite am Tatort aufgefunden wurde. Aus dem Verdacht gegen G. ergab sich mithin auch der Verdacht, dass dieser die Seite selbst aus dem Register entfernt und später am Tatort verloren hat. Auf diese gedankliche Verknüpfung musste der Angeklagte das im Verfahren gegen G. zur Urteilsfindung berufene Gericht nicht hinweisen. Ebenso wenig war er verpflichtet, dem Gericht ein nach seiner subjektiven Einschätzung mögliches Motiv für ein Entfernen der Seite aus dem Telefonregister mitzuteilen.

Zu der Mitteilung des bloßen Verdachts, G. könnte ihm die Telefonnummer des Zeugen H. vorenthalten haben, um ihn an einer geschäftlichen Kontaktaufnahme zu hindern und mit dem Zeugen selbst ins Geschäft zu kommen, war der Angeklagte aufgrund der prozessualen Wahrheitspflicht nicht gehalten. Eigene Mutmaßungen musste er als Zeuge nicht mitteilen. Anders verhielte es sich, wenn der Angeklagte Tatsachen hätte bekunden können, die seinem Verdacht eine reale Grundlage verleihen. Ob er hierzu in der Lage war, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Da es insoweit schon an ausreichenden Feststellungen zur objektiven Tatseite fehlt, bedarf es eines Eingehens auf die subjektive Tatseite nicht. Die Erwägungen, die zur Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids führen, bedingen auch die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung.

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Ihnen steht nicht entgegen, dass sich eine Beweisaufnahme auch auf innere Tatsachen erstrecken kann. So kann ein Zeuge etwa dazu vernommen werden, ob er sich in Folge einer Täuschung im Sinne von § 263 StGB in einem Irrtum befand. Soll indessen – wie hier – ein bestimmtes äußeres Geschehen aufgeklärt werden, dann sind Gedanken, Meinungen oder gar Vermutungen des Aussagenden regelmäßig nicht Gegenstand der Vernehmung (vgl. Egon Schneider, GA 1956, 337 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März 1959 – 1 StR 667/58; BGH GA 1957, 272; BGHSt 1, 22, 26).

Dass der Angeklagte dem Landgericht in dem Verfahren gegen G. seine Vermutungen über bestimmte Motive des G. und seinen eigenen Verdacht nicht mitteilte, rechtfertigt hier den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Meineids nicht.

Zur Verurteilung wegen Betrugs hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Auch die Verurteilung wegen Betrugs kann keinen Bestand haben. Hier geben die Urteilsgründe Anlass zu der Besorgnis, dass die Jugendkammer bei der Prüfung des Vorliegens des Betrugsvorsatzes wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat. Die Kammer stellt fest, dass der Zeuge M. für die Entwicklung des Spiels 50.000 DM zur Verfügung stellte (UA S. [REDACTED]). Nähere Ausführungen hierzu lässt das Urteil vermissen. Allein die Höhe dieses Betrages aber hätte eine Auseinandersetzung mit der Frage erfordert, ob der Angeklagte möglicherweise im Hinblick auf dieses Geld darauf vertraut hat, die Ende Oktober 1986 bei der Firma L. abgerufene Lieferung von 18.000 Kunststoffröhrchen im Werte von 13.176,12 DM bezahlen zu können (vgl. UA S. 9/10). Die Jugendkammer prüft aus nicht ersichtlichem Grund lediglich, ob der Angeklagte willens und in der Lage war, diese Bestellung aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Aber auch insoweit erscheint die Prüfung lückenhaft. Was die Überschreitung der Kreditlinie bei der Stadtsparkasse Aachen um etwa 15.000 DM (Stand September 1986) angeht, führt die Kammer im Urteil aus: ‘Eine Gutschrift über 15.000 DM (Rückzahlung des Finanzamtes) erfolgte erst am 24. November 1986’ (UA S. 10 i. V. m. S. 19). In Anbetracht dieser Feststellung erscheint nicht ausgeschlossen, dass bei der Rückzahlung eine für den Angeklagten nicht vorhersehbare Verzögerung eingetreten ist, zumal im Urteil als Grund für die Höhe der Überziehung unter anderem eine am 17. September 1986 erfolgte Pfändung durch das Finanzamt angegeben wird. Insoweit stellt sich die Frage eines Zusammenhangs zwischen Pfändung und Rückzahlung. Dies gilt umso mehr, als die Stadtsparkasse Aachen ersichtlich eine nicht unbeträchtliche Überschreitung der Kreditgrenze geduldet hat."

Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend: Dass der Angeklagte ungeachtet etwaiger Zahlungsfähigkeit bei Abruf der Bestellung zahlungsunwillig gewesen wäre, hat das Landgericht bisher nicht zweifelsfrei festgestellt. Tatsächlich hat der Angeklagte mangelhafte Lieferung geltend gemacht. Im Übrigen hat das Landgericht sich veranlasst gesehen, nach den Ausführungen zum fehlenden Zahlungswillen die angebliche Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten umfangreich darzulegen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es diese Erwägungen benötigte, um den Schuldspruch abzustützen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 1989 – 1 StR 452/89).

MaierNiemöllerSchafer
TheuneGollwitzer
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