Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 428/77
- Datum
- 20.09.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Angeklagten persönlich unterzeichneter und eingereichter Verzicht auf die Einlegung oder Fortführung eines Rechtsmittels bewirkt die wirksame und unwiderrufliche Rücknahme des bereits eingelegten Rechtsmittels.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts kann sich aus ergänzenden, vom Angeklagten unterzeichneten Erklärungen ergeben; insoweit ist maßgeblich, ob sich daraus ohne Bedenken sein Verständnis und Wille zur Rücknahme ableiten lassen.
Ist die Rücknahme des Rechtsmittels wirksam erfolgt, ist eine anschließend weiterverfolgte Revision unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 20. April 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 428/77 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter John Dennis L. aus █, geboren am ██ 1953 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1977
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 20. April 1977 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 20. April 1977 durch seinen Verteidiger am 27. April 1977 Revision eingelegt. Am 2. Mai 1977 ist beim Landgericht folgende von ihm selbst unterzeichnete „Erklärung über Rechtsmittelverzicht“ eingegangen:
„Ich wurde am 20.4.1977 vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Hanau/Main (4 Js 1118/77 Kis) zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Ich verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels und nehme das Urteil an.“
Mit dieser Erklärung hat der Angeklagte sein Rechtsmittel wirksam und unwiderruflich zurückgenommen (vgl. BGHSt 10, 245, 247). Dass der Angeklagte, dessen Muttersprache Englisch ist, Inhalt und Bedeutung seiner Erklärung verstanden hat, als er sie unterschrieb, folgt bedenkenfrei aus einem ebenfalls von ihm
unterzeichneten Schreiben, das am 12. Mai 1977 bei seinem Verteidiger eingegangen ist und von diesem mit Schriftsatz vom 16. Mai 1977 dem Landgericht vorgelegt wurde. Darin ist unter anderem ausgeführt:
„Sehr geehrter Herr ████,
Ich wurde von einem Gefängnis in das andere verlegt und weiß nicht, weshalb. Ich möchte sobald wie möglich in die Anstalt verlegt werden, in der ich für dauernd bleiben werde.
Obwohl mir scheint, dass Sie jetzt auch einen Grund für eine Revision sehen, möchte ich doch, dass Sie versuchen, meine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zu erreichen.“
Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran zu, dass der Angeklagte seine Erklärung vom 2. Mai 1977 abgab, weil er das Revisionsverfahren nicht durchführen wollte, es ihm vielmehr darauf ankam, möglichst bald in den endgültigen Strafvollzug übernommen und dann der frühestmöglichen Strafaussetzung zur Bewährung teilhaftig zu werden.
Die trotz wirksamer Rücknahme weiter verfolgte Revision muss als unzulässig verworfen werden.
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