Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und Zuhälterei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 428/64
- Datum
- 11.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der schweren Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter wusste, dass in seiner Abwesenheit Dritte mit einer bestimmten Person geschlechtlich verkehren, und hierdurch das Zusammenwirken gefördert wird.
Gewerbsmäßige Unzucht liegt vor, wenn sich eine Person einem nicht bestimmten Kreis von Männern wiederholt und wahllos gegen Entgelt anbietet; auch wenn nicht in jedem Einzelfall Dritte das Entgelt einziehen, kann aus wiederholtem Verhalten auf eine entsprechende Absicht geschlossen werden.
Die geistige Erkrankung oder Debilität des Opfers schließt die Annahme einer auf Gelderwerb gerichteten Absicht nicht aus, wenn die tatsächlichen Umstände (Wiederholung, Gegenleistung, Gelegenheit) hierfür sprechen.
Fehlende Feststellungen zu nebensächlichen Begleitumständen (z. B. Alkoholkonsum) beeinträchtigen den Schuldspruch nicht, sofern die wesentlichen Tatbestandsmerkmale in den Urteilsgründen hinreichend dargelegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 6. Juli 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Einschaler █████ ██ aus ██ █████████████, geboren am 1929, wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und Zuhälterei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 6. Juli 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei in Tateinheit mit fortgesetzter Zuhälterei zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Sachrüge ist unbegründet.
Der Angeklagte hat in mehreren Fällen zu seiner an angeborenem Schwachsinn und Epilepsie leidenden Ehefrau Männer in die gemeinsame Wohnung gebracht, damit sie mit ihr geschlechtlich verkehrten; in anderen Fällen kamen amerikanische Soldaten von selbst in die Wohnung, und er hat die Unzucht geduldet.
1.) Der Schuldspruch wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist bedenkenfrei. Die Merkmale dieses Tatbestands sind dargetan, auch im ersten Einzelfall. Dass die Strafkammer über den Alkoholgenuss des Angeklagten bei seiner Heimkehr nichts Näheres festgestellt hat, ist unerheblich. Sie hat jedenfalls festgestellt, er habe gewusst, dass die beiden im Schlafzimmer zurückbleibenden Männer während seiner längeren Abwesenheit mit seiner bereits im Bett liegenden Frau verkehren. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar.
2.) Auch der Schuldspruch wegen kupplerischer Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen getragen. Zu erörtern ist nur folgendes:
Nach der Sachverhaltsschilderung ist die Ehefrau des Angeklagten der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen; denn sie hat sich einem nicht bestimmten Kreis von Männern wahllos gegen Entgelt preisgegeben und preisgeben wollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte in mindestens vier der sieben festgestellten Fälle selbst das Entgelt von ihren Liebhabern verlangt und erhalten hat. In den übrigen Fällen hat Frau ██ die Vergütung unmittelbar empfangen. Diese Fälle konnte die Strafkammer als Anzeichen dafür werten, dass Frau ██ – und zwar schon im ersten Fall – die Absicht hatte, sich auch anderen Männern bei Gelegenheit gegen Gold hinzugeben. Darauf kommt es entscheidend an, vgl. BGHSt 6, 98. Die Strafkammer hat in ihrer Schlussfolgerung ersichtlich noch berücksichtigt, dass Frau ██ bei sich bietenden Gelegenheiten bereits wahllos mit Männern verkehrt hatte, als der Angeklagte auf auswärtigen Baustellen arbeitete. Bei der mangelnden Vorsorge ihres Ehemannes für ihren Unterhalt lag nahe, dass sie dies in der Absicht des Gelderwerbs getan hat. Ihre geistige Erkrankung schloss diese Absicht und ihre eigene Initiative nicht aus.
Auch die übrigen Merkmale der kupplerischen Zuhälterei sind nachgewiesen. Insbesondere ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte gerade wegen ihres Unzuchtsgewerbes zu seiner Ehefrau hielt und dass dieses Interesse die ehelichen Bindungen umso mehr überwog, als Frau ██ ███████ debil ist.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert den Angeklagten nicht.
3.) Auch der Strafausspruch ist bedenkenfrei.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |