Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Parteiverrat (§ 356 StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 428/62
Datum
16.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch wegen Parteiverrats ein; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentrales Rechtsproblem war, ob Anwaltsschreiben an den Gläubiger ein pflichtwidriges Dienen zugunsten des Gläubigers und damit Parteiverrat darstellen. Der Senat stellt klar, dass ein Interessengegensatz genügt und auch geschäftsführendes Handeln ohne ausdrücklichen Auftrag erfasst ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des § 356 StGB ist nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien bereits ein Streit anhängig ist oder unmittelbar bevorsteht; es genügt ein Interessengegensatz in derselben Rechtssache.

2

Ein Anwalt dient pflichtwidrig, wenn er durch sein Verhalten die gegnerischen Interessen gegenüber denen seines Mandanten fördert; dies gilt auch bei Drohungen oder Aufforderungen zugunsten des Gegners.

3

Das Fehlen einer ausdrücklichen Beauftragung (z. B. die Wendung „im Auftrag“) schließt die Annahme einer Vertretung nicht aus; Tätigkeit als Geschäftsführer ohne Auftrag kann das Merkmal des pflichtwidrigen Dienens erfüllen.

4

Ein wohlmeinender Beweggrund des Handelnden (z. B. „wachrütteln“) schließt pflichtwidriges Dienen nicht aus; entscheidend sind Inhalt, Wortlaut und Art des Vorgehens.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 29. August 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ aus ███, geboren den Rechtsanwalt Dr. Josef am ███ 1926 in ███, wegen Parteiverrats hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Januar 1963 in der Sitzung vom 25. Januar 1963, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpengeel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der ████████████████,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 29. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Beschuldigung freigesprochen, im ███████ ████ ███ Anwalt Parteiverrat zum Nachteil des Apothekers ███ und dessen Ehefrau begangen zu haben.

Mit ihrer von Generalbundesanwalt im Wesentlichen vertretenen Revision hat die Staatsanwaltschaft, die aus sachlich-rechtlichen Gründen das Urteil im vollen Umfange angreift, Erfolg, indem sie sich gegen die Annahme der Strafkammer wendet, der Angeklagte habe mit den beiden an den Ehemann ████████ gerichteten Schreiben vom 16. und 17. August 1960 dessen Gläubigerin, der Pharmazeutischen Handelsgesellschaft ██, keinen Beistand geleistet und daher nicht beiden ████████ in derselben Rechtssache pflichtwidrig gedient.

Zutreffend macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die Gesichtspunkte, aus denen das Landgericht schon das Vorliegen des äußeren Tatbestandes des § 356 StGB verneint hat, nicht geeignet sind, diese Auffassung zu rechtfertigen. So sieht die Strafkammer zu Unrecht das Fehlen einer unmittelbaren streitigen Parteistellung zwischen der Firma ██████ & █████████ und dem Apotheker ███ im Zeitpunkt der Absendung der Briefe als wesentlich an. Dass es damals unter den Beteiligten schon zu einem Streit gekommen war oder dass dessen Ausbruch unmittelbar bevorstand, ist zur Verwirklichung des Merkmals „pflichtwidrig dienen“ im Sinne des § 356 StGB nicht erforderlich. Dazu genügt vielmehr, dass zwischen den Parteien in Bezug auf dieselbe Rechtssache ein Interessengegensatz vorlag. Ein solcher war aber nach den Feststellungen des Urteils zweifelsfrei gegeben.

Die Firma ███ & ██ war auf Grund der Kreditabkommen vom 15. █████████ █████ und vom 30. Januar 1958 Gläubigerin des Apothekers ████. Ihr gegenüber hatte der Angeklagte dessen Belange als Schuldner im Rahmen jener Verträge wahrgenommen, indem er ihn bei Verhandlungen über eine von diesem erstrebte Aufhebung der Abmachungen vom 30. November 1956 und bei den darauf folgenden Abschluss des diese in einigen Punkten ändernden Vertrages vom 30. Januar 1958 vertrat. Das geschah sogar in besonders eindringlicher Weise, weil der Angeklagte bei den Verhandlungen namens des Apothekers ██ die beiden ersten Abkommen als Knebelungsverträge und gegen § 138 BGB als nichtig bezeichnete. Dass sich ███ schließlich mit nur geringen Änderungen zufriedengab, hob den Interessengegensatz zwischen Gläubiger und Schuldner nicht auf, sondern ließ ihn gerade bestehen. Trotzdem hielt der Angeklagte mit den Schreiben vom 16. und 17. August 1960 unter massiver Androhung von Maßnahmen, welche die Firma ███ gegebenenfalls ergreifen werde, ████ dazu an, für deren Sicherung durch eine unverzügliche Erfüllung seiner Pflichten aus den Verträgen besorgt zu sein. Damit hat er hinsichtlich der Durchsetzung der mit diesen Pflichten übereinstimmenden Rechte der Gläubigerin seines ersten Auftraggebers dieser in einer dessen Interessen missachtenden Weise Beistand geleistet und hat hierdurch beiden Parteien in derselben Rechtssache pflichtwidrig gedient.

Demgegenüber ist ohne Bedeutung, dass der Angeklagte, worauf die Strafkammer weiterhin abstellt, in den beiden Schreiben die Wendung „namens und im Auftrage“ der Firma ██ ██ ██ nicht benutzt hat. Abgesehen davon, dass er in dem ersten Brief mehrfach von „seiner Mandantin“ spricht, was die Annahme einer Beauftragung nahelegt, würde deren Fehlen der Anwendbarkeit des § 356 StGB nicht entgegenstehen. Der Angeklagte wäre dann mit der gleichen Zweckrichtung, die eine Geschäftsführung auf Grund eines entsprechenden Auftrages gehabt hätte, als Geschäftsführer ohne Auftrag zur Wahrnehmung der Belange der Gläubigerin tätig geworden. Hierdurch würde er das Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig dienen“ ebenso verwirklicht haben, wie wenn er auftragsgemäß gehandelt hätte; denn dieses ist auch erfüllt, sofern sich ein Anwalt für den Gegner seines Auftraggebers als Geschäftsführer ohne Auftrag einsetzt (RGSt 71, 114, 115).

Ein pflichtwidriges Dienen kann auch dann nicht verneint werden, wenn der Angeklagte als früherer Anwalt des Apothekers diesen lediglich hat „wachrütteln“ und ihn durch den ███████ auf die vertraglichen Pflichten vor Schaden hat bewahren wollen. Ein solcher Beweggrund mag zwar für die innere Tatseite bedeutsam sein, schließt aber nicht ohne weiteres das Merkmal „pflichtwidrig Dienen“ aus. Es kommt auf die Art des Vorgehens an. Inhalt und Wortlaut der Briefe lassen eine fürsorgliche Einstellung für █████████████ nicht erkennen. Mögen gewisse Wendungen des zweiten Briefes mit einer solchen Annahme noch vereinbar sein, so beschränkt sich jedenfalls der erste Brief auf Aufforderungen und Drohungen zugunsten der Firma ████ & ███████. Indem der Angeklagte in dieser Form seinen ersten Mandanten „wachrüttelte“, förderte er jedenfalls nicht dessen Interessen, sondern in erster Linie die diesen entgegengesetzten Belange der Gläubigerin.

Ob der Angeklagte dies etwa nicht erkannt hat, kann nur für die bisher unterbliebene Prüfung der inneren Tatseite von Bedeutung sein.

Die Strafkammer hat somit zu Unrecht angenommen, der Angeklagte habe mit den an den Apotheker ███ gerichteten Schreiben vom 16. und 17. August 1960 dessen Gläubigerin keinen Beistand geleistet und habe daher nicht beiden Parteien in derselben Rechtssache pflichtwidrig gedient. Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfange; denn es handelt sich auch, soweit der Angeklagte zugunsten der Firma & ██ gegenüber der Ehefrau des Apothekers tätig geworden ist, um dieselbe Rechtssache, so dass entsprechend dem Eröffnungsbeschluss, in dem dem Angeklagten ein Parteiverrat zum Nachteil der Eheleute ██ zur Last gelegt wird, nur eine einheitliche Entscheidung über den Schuldvorwurf möglich ist.

Bei der Entscheidung über die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz hat der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

ScharpenseelBaldusMeyer
DotterweichHenning
Revision: Aufhebung wegen Parteiverrat (§ 356 StGB) und Zurückverweisung — Themis