Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Feststellungen zur Auskunftsverweigerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 428/61
Datum
18.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Meineids/uneidlicher Falschaussage ein. Der BGH bestätigte die Schuldsprüche, hob jedoch den Strafausspruch auf, da das Urteil keine konkreten Feststellungen enthielt, ob Zeugen bzw. Beteiligte ihr Auskunftsverweigerungsrecht kannten, was strafmildernd sein kann. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen; sonstige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Angeklagten kann nicht allein damit begründet werden, dass ein Zeuge vom Vorsitzenden nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt wurde.

2

Wenn ein Zeuge in Unkenntnis seines Rechts zur Auskunftsverweigerung aussagt und gegebenenfalls vereidigt wird, kann dies einen Strafmilderungsgrund bei der Strafzumessung darstellen.

3

Dies gilt auch dann, wenn dem vernehmenden Richter eine Belehrungspflicht nicht erkennbar war; die Möglichkeit der Strafmilderung richtet sich nach der tatsächlichen Kenntnis des Zeugen.

4

Fehlen im Urteil konkrete Feststellungen dazu, ob die Betroffenen ihr Auskunftsverweigerungsrecht kannten und dies die Strafzumessung beeinflussen könnte, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Arbeiter Peter ███ aus █████, dort geboren am ███ ██ ███, 2.) die Hausfrau Liselotte Dora Maria S. C._____, gesch. ██████, ████, geboren am ████ ██ ██ in ████, wegen Meineids,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. März 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen Meineids in zwei Fällen nach §§ 154, 157 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie die Angeklagte ████████ wegen uneidlicher Falschaussage nach §§ 153, 157 StGB zu einer Strafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die beiden Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Damit haben sie teilweise Erfolg.

I. Die Beschwerdeführer meinen, die Zeugen Eheleute █████ hätten auf ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft gemäß § 55 Abs. 2 StPO hingewiesen werden müssen, weil ihre Angaben sie der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Kuppelei ausgesetzt hätten; die Belehrung sei jedoch fehlerhaft unterblieben und die Zeugen seien vereidigt worden. Dieser Einwand dringt nicht durch. Denn ein Angeklagter kann seine Revision nicht darauf stützen, dass der Vorsitzende entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO einen Zeugen nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt hat (BGHSt 11, 213).

Zu Unrecht wird Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo behauptet, denn die Strafkammer war von dem festgestellten Sachverhalt überzeugt. Die Verteidigung kann die Beweiswürdigung des Urteils nicht durch ihre eigene ersetzen.

II. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils gegenüber beiden Angeklagten enthält keinen Rechtsfehler.

Gewisse Bedenken bestehen indessen gegen den Strafausspruch.

Neben dem Eidesnotstand nach § 157 StGB, den das Landgericht beiden Angeklagten zugebilligt hat, ist ein weiterer Strafmilderungsgrund dann gegeben, wenn ein Zeuge in Unkenntnis seines Auskunftsverweigerungsrechts aussagt und gegebenenfalls schwört. Dies gilt auch dann, wenn dem vernehmenden Richter eine Belehrungspflicht nicht erkennbar geworden ist (vgl. BGHSt 8, 186, 190, 191; BGH NJW 1958, 1832). Für den Angeklagten ███████ kamen Auskunftsverweigerungsrechte nach § 384 Nr. 2 ZPO und nach § 55 Abs. 1 StPO in Betracht. Dass er sich dieser Rechte bei seinen Aussagen bewusst gewesen sei, ist nicht festgestellt. Auch ist aus dem angefochtenen Urteil nicht erkennbar, dass der Angeklagte damals vom Schöffengericht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist oder sein Auskunftsverweigerungsrecht ohnehin gekannt hat.

Für die Aussage der Angeklagten ████████ vom 24. September 1959 gilt Entsprechendes im Hinblick auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO.

Wenn es nach dem festgestellten Sachverhalt auch sehr unwahrscheinlich ist, dass die Angeklagten, falls sie ihr Auskunftsverweigerungsrecht nicht gekannt haben, nach ausdrücklicher Belehrung von diesem Recht Gebrauch gemacht hätten und somit die falschen Aussagen unterblieben wären, so hätte es hierzu doch ausdrücklicher Feststellungen bedurft. Da die Frage im Urteil der Strafkammer nicht erörtert ist, muss der Strafausspruch gegen beide Angeklagten aufgehoben werden.

Ihre weitergehenden Revisionen sind zu verwerfen.

gez.

ScharpenseelKirchhof
BaldusMeyer
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