Revision im Betrugs- und Forstholzkomplex: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 428/57
- Datum
- 07.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betruges durch Eingehen von Verpflichtungen setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass der Täter bei Vertragsschluss die Unmöglichkeit fristgerechter Zahlung erkannte und gleichwohl eine entsprechende Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit ausdrücklich oder konkludent vorspiegelte.
Für den Betrugstatbestand ist im Einzelfall festzustellen, dass der Getäuschte gerade durch die (ausdrückliche oder konkludente) Erklärung der Zahlungsfähigkeit/-willigkeit zur Kreditgewährung veranlasst wurde und dass der Täter diese Irrtums- und Vermögensverfügungskausalität zumindest billigend in Kauf nahm.
Bei einer Sicherungsübereignung ohne Eigentumsverschaffung kommt eine Strafbarkeit wegen Betruges nur in Betracht, wenn der Täter die fehlende Übertragungsmöglichkeit kennt; hält er die Übereignung irrig für wirksam, ist eine andere Deliktsqualifikation (insbesondere Unterschlagung) in Betracht zu ziehen.
Die Annahme von Diebstahl erfordert Feststellungen zum Bruch fremden Gewahrsams; bei dienstlich zugewiesenem Zugriff auf Sachen ist zu klären, ob Allein- oder Mitgewahrsam (auch unter Berücksichtigung von Dienstvorschriften) besteht.
Fehlt es daran, dass sich die Zueignungsabsicht auf eine eigennützige oder zumindest nicht ausschließlich eigentümerbezogene Verwendung richtet, scheidet Diebstahl aus, wenn die Sache (oder eine eingetauschte Sache) allein im Interesse des Eigentümers verwendet werden soll.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 23. August 1957
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Fälle Nr. 11 (Forstamt ██████) und 17 (Deputatholz), jedoch in diesen beiden Fällen der Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrügen Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen, wegen Betruges in 135 Fällen, sowie wegen Unterschlagung und versuchter Nötigung in je einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu drei Geldstrafen verurteilt worden. Mit seiner Revision, die zum Teil Erfolg hat, macht er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend.
1. Die Rüge, das Landgericht habe in den Urteilsgründen nicht zu erkennen gegeben, worauf gewisse Feststellungen beruhten, ist unbegründet. Das Gericht ist nach § 267 StPO nicht verpflichtet, alle in der Hauptverhandlung erörterten Beweistatsachen anzuführen.
2. Die erhobenen Aufklärungsrügen sind zum Teil unzulässig, weil sie entweder nicht die für erforderlich erachteten Beweismittel angeben (BGHSt 2, 168) oder weil Aufklärungsrügen nicht damit begründet werden können, dass an eine vernommene Auskunftsperson weitere Fragen hätten gestellt werden sollen (BGHSt 4, 125). Soweit Aufklärungsrügen ordnungsgemäß angebracht worden sind, stehen sie in so engem Zusammenhang mit der Sachrüge, dass sie mit dieser zusammen behandelt werden.
II. Sachrüge
a) Betrugsfälle (Nr. 1–10) Die Revision rügt mit Recht, dass die Strafkammer keine ausreichenden Feststellungen über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Angeklagten getroffen hat, insbesondere auch nicht über die ihm tatsächlich aus einer Landwirtschaft, der Milchverkäufe und der Hühnerfarm zufließenden Einnahmen sowie darüber, mit welchen Einnahmen der Angeklagte bei normaler Entwicklung dieser Betriebe rechnen konnte und gerechnet hat.
Das Landgericht hat nämlich über die Einkommensverhältnisse des Angeklagten nur festgestellt, welches Gehalt er bezog, hinsichtlich seiner Einnahmen oder Einnahmeerwartungen aus Milchwirtschaft, Landwirtschaft und Hühnerfarm sich aber darauf beschränkt, seine Einlassung wiederzugeben, er habe in den Jahren 1953 und 1954 jeweils 18.000 Liter Milch an die Molkerei abgeliefert und daraus gute Einnahmen gehabt. Es schließt ersichtlich aus seiner Verschuldung, dass er bei Abschluss der betreffenden Verträge zahlungsunfähig war und dies auch wusste.
Diese Schlussfolgerung ist aber nur möglich, wenn dem Angeklagten bei normalem Verlauf der Dinge keine ausreichenden Barmittel zur Verfügung stehen konnten. Das wird durch vorhandene Schulden nicht ausgeschlossen, es sei denn, diese Schulden wären so kurzfristig und drückend gewesen, dass der Angeklagte vorausgesehen hat, trotz der zu erwartenden Einnahmen bestehe keine Aussicht, die neuen Verpflichtungen erfüllen zu können. Auf die Annahme, der Angeklagte sei völlig zahlungsunfähig gewesen und habe dies auch gewusst, stützt sich in den Fällen Nr. 1–10 die Überzeugung des Landgerichts, er habe seinen Vertragspartnern wider besseres Wissen vorgespiegelt, fristgerecht oder jedenfalls bald zahlen zu können, und damit die Verurteilung wegen Betruges. Das Urteil muss deshalb insoweit aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird für jeden einzelnen Fall unter sorgfältiger Abwägung der jeweiligen besonderen Umstände nicht nur zu prüfen sein, ob der Angeklagte seinen Vertragspartnern ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten vorgespiegelt hat, überzeugt zu sein, innerhalb der zugesagten Frist oder – wo er keine Zusage gegeben hatte – innerhalb angemessener Frist zahlen zu können. Vielmehr wird auch festzustellen sein,
1. ob der Vertragspartner dieser Versicherung des Angeklagten vertraut hat und dadurch zur Kreditierung bestimmt worden ist, und 2. ob der Angeklagte sich dessen bewusst gewesen ist und es gewollt hat.
Den Ausführungen des angefochtenen Urteils kann das nicht in allen Fällen ohne weiteres entnommen werden.
Frau ███ (Fall 1) ist mit dem Angeklagten, wenn auch entfernt, verschwägert. Es bedarf deshalb der Erörterung, ob ihr die wirtschaftliche Lage des Angeklagten nicht bekannt war, so dass sie hierüber nicht getäuscht und zur Gewährung des Darlehens gar nicht durch das Versprechen der Rückzahlung innerhalb von drei Monaten bestimmt wurde, sondern vielmehr durch den Wunsch, einem Verwandten zu helfen.
Der Kaufmann ███ (Fall 2) hatte dem Angeklagten ersichtlich schon bisher Lebens- und Genussmittel auf Kredit geliefert. Der Angeklagte schuldete ihm zur Zeit der hier in Frage kommenden Bestellung 50 DM aus früheren Einkäufen. ███ wusste demnach, dass der Angeklagte ein säumiger Zahler war, möglicherweise auch, dass er wegen anderweiter Schulden öfters in Geldverlegenheit war. Es kann deshalb, auch bei Berücksichtigung, dass es sich um Waren im Werte von 85 DM handelte, nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ███ durch das Versprechen des Angeklagten, bis zum Monatsende, also innerhalb von fünf Tagen zu zahlen, zur Lieferung der für die Geburtstagsfeier bestimmten Lebens- und Genussmittel auf Kredit veranlasst wurde. Vielmehr bedarf es insoweit ausdrücklicher Feststellungen.
In den Fällen 3, 5, 6, 8, 9 und 10 hat der Angeklagte keine befristeten Zahlungsversprechen gegeben. Hier kommt also nur ein Vorspiegeln der Überzeugung, in angemessener Frist zahlen zu können, in Frage. Dabei bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob – Vorspiegeln vorausgesetzt – die Vertragspartner durch den Angeklagten über dessen wirtschaftliche Lage getäuscht und dadurch zur Kreditierung bestimmt worden sind.
Im Falle ██ (Fall 4) hat der Angeklagte das Hühnerfutter zunächst bar bezahlt. Betrug könnte hier nur vorliegen, wenn er von vornherein darauf ausgegangen wäre, durch Bezahlung der ersten Lieferungen bei ██ den Eindruck der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit hervorzurufen und ihn dadurch zur Fortsetzung der Lieferung auf Kredit zu veranlassen, diese späteren Lieferungen aber nicht zu bezahlen, oder aber wenn der Angeklagte im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles verpflichtet gewesen wäre, ██ mitzuteilen, dass er zur Bezahlung innerhalb angemessener Frist künftig nicht mehr in der Lage sei.
Im Falle ██ Nachrichten (Fall 10) bestehen schon wegen der Geringfügigkeit des Betrages Bedenken gegen die Annahme, der Angeklagte sei von vornherein darauf ausgegangen, die Kosten des Inserats nicht zu bezahlen, und dies umso mehr, als der Inhalt des Inserats bisher nicht festgestellt ist und deshalb die Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte das Inserat aufgegeben hat, um sich Geld zu verschaffen, und deshalb der festen Zuversicht war, er werde die Kosten des Inserats aus dem mit Hilfe des Inserats erwarteten Gelde bezahlen können.
b) Forstamt ██████ (Fall 11) Durch die Aufnahme von 625 Arbeitsstunden, die für seine Landwirtschaft geleistet worden waren, in die Lohnlisten der Waldarbeiter hat der Angeklagte der Forstverwaltung vorgespiegelt, es handele sich um Arbeit für diese, und sie veranlasst, das Geld zur Bezahlung dieser Arbeitsstunden herzugeben. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges bestehen hier keine Bedenken. Was er in der Revisionsbegründung über Gegenforderungen anführt, die den Vermögensschaden der Forstverwaltung und sein Bewusstsein, Unrecht zu tun, ausschließen sollten, ist neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (§ 337 StPO).
c) Mehrfache sicherungshalber Abtretungen (Fälle 12 und 13) In den Fällen ██ (Nr. 12) und Spar- und Darlehnskasse (Nr. 13) tragen die Urteilsfeststellungen die Verurteilung wegen vollendeten Betruges nicht.
Zwar kann dem Zusammenhang entnommen werden, dass sowohl ██ wie später die Spar- und Darlehnskasse das sicherungshalber übereignete Vieh dem Angeklagten überlassen haben. Beide Sicherungsnehmer haben somit, weil die Ehefrau des Angeklagten Eigentümerin des Viehs war und den Angeklagten zur Übereignung nicht ermächtigt hatte, durch die Sicherungsübereignungsverträge mangels Übergabe kein Eigentum erworben (§ 934 BGB). Dagegen bleibt in Ermangelung von Feststellungen zur inneren Tatseite offen, ob der Angeklagte wusste, dass er den Sicherungsnehmern mit den Verträgen kein Eigentum verschaffen konnte, oder ob er irrig annahm, damit Eigentum rechtswirksam zu übertragen. Nur im ersten Falle könnte er sich des Betruges, im zweiten der Unterschlagung schuldig gemacht haben (BGHSt 1, 262).
Den Ausführungen des Urteils ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Kreditbank, Zweigstelle ██, auf Grund der Bürgschaftserklärung dem Angeklagten einen Kredit gewährt hat. Auch wenn dies nicht geschehen ist, würde doch in der Übernahme der Bürgschaft eine Gefährdung des Vermögens von ██ liegen, die einer Vermögensbeschädigung gleichkäme; denn der Angeklagte konnte nunmehr jederzeit den durch die Bürgschaft gesicherten Kredit in Anspruch nehmen und dadurch das Risiko für ██ eintreten lassen, gegen das dieser glaubte, sich durch Übereignung des Viehs gesichert zu haben. Es würde daher, vorausgesetzt, dass der Angeklagte wusste, dass er dem ██ kein Eigentum übertragen konnte, vollendeter Betrug auch dann vorliegen, wenn die Bank auf Grund der Bürgschaft keinen Kredit gewährt haben sollte. Ebensowenig kommt es für die Frage, ob der Betrug vollendet ist, wie das Urteil zutreffend ausführt, darauf an, ob ██ als Bürge in Anspruch genommen worden ist.
In beiden Fällen muss das Urteil wegen der Unzulänglichkeit der Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben werden.
Wenn der Angeklagte wusste, dass er durch die Sicherungsübereignungsverträge den Sicherungsnehmern kein Eigentum verschaffen konnte, so würde im Falle der Spar- und Darlehnskasse nach den bisherigen Feststellungen gleichwohl, wie das Landgericht ersichtlich annimmt, insoweit kein Betrug vorliegen, als durch den Übereignungsvertrag der bereits gewährte Kredit gesichert werden sollte, damit der Leiter der Spar- und Darlehnskasse bei der bevorstehenden Revision durch die Verbandsprüfer keine Schwierigkeiten habe. Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Spar- und Darlehnskasse die Belassung des Kredits von der Sicherungsübereignung abhängig gemacht hat und dass sie in diesem Zeitpunkt ihre Darlehensforderungen gegen den Angeklagten noch mit Aussicht auf Erfolg hätte geltend machen können. War dies aber nicht der Fall, so würde sie in ihrem Vermögen nicht dadurch geschädigt, dass sie dem Angeklagten den bereits gewährten Kredit beließ. Dagegen würde Betrug insoweit vorliegen, als die Spar- und Darlehnskasse von diesem Zeitpunkt an bis zum Herbst 1956 über den bereits gewährten Kredit hinaus dem Angeklagten weiterhin Kredit gewährt hat, wenn sie dies tat, weil sie sich durch den Sicherungsübereignungsvertrag für gesichert hielt, und wenn der Angeklagte dies wusste und wollte. Die Höhe dieses Kredits ist bisher nicht festgestellt. Sie kann für die Strafzumessung von Bedeutung sein.
d) Diebstahl in Tateinheit mit Untreue (Wildfütterung, Fall 14) Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte durch Hingabe von Buchenstämmen die zur Anlage einer Wildfütterung erforderlichen Fichtenbretter verschaffen, nachdem sein Antrag auf Herstellung einer Wildfütterung von der vorgesetzten Dienststelle abgelehnt worden war. Nach den bisherigen Feststellungen bestehen allerdings keine Bedenken gegen die objektive Beurteilung als Untreue; denn der pflichtwidrige Ungehorsam des Angeklagten und der Missbrauch seiner Verfügungsgewalt fügte der Forstverwaltung Nachteil zu. Die Forstverwaltung erleidet Nachteil, wenn zum Verkauf bestimmtes Holz gegen ihren Willen zu anderen Zwecken verwendet wird. In subjektiver Beziehung wird freilich noch zu prüfen sein, ob der Angeklagte einen solchen Nachteil erkannte. Der Schuldspruch kann aber schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil die unter Annahme tateinheitlicher Begehung mit Untreue ausgesprochene Verurteilung wegen Diebstahls durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen wird.
Zunächst fehlt es an jeder Feststellung, dass der Angeklagte fremden Gewahrsam gebrochen hat. An Hand der besonderen Umstände, insbesondere der Dienstvorschriften, wird festgestellt werden müssen, ob er an dem in seinem Revier befindlichen Holz Alleingewahrsam hatte oder ob er diesen, wie das Landgericht ohne sich im Urteil dazu zu äußern anzunehmen scheint, mit anderen Personen, insbesondere mit seinem Dienstvorgesetzten, dem Leiter des Forstamtes, teilte (OGHSt 1, 258).
Sodann ist bisher nicht festgestellt, dass der Angeklagte sich das Buchenholz oder das im Tauschwege dafür erlangte und für die Wildfütterungsanlage bestimmte Holz angeeignet hat oder hat zueignen wollen. Es ist anerkannt, dass es an der Absicht rechtswidriger Zueignung fehlt, wenn die weggenommene Sache für den Eigentümer verwandt werden soll (RG GA 52, 397). Der Tatbestand wird nicht anders beurteilt werden können, wenn der Täter nicht die weggenommene Sache unmittelbar, sondern eine für sie eingetauschte Sache im Interesse des Eigentümers verwenden will. Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Wildfütterung nur dem Interesse der Forstverwaltung zu dienen bestimmt war.
Der Angeklagte hat die Buchenstämme bereits im März 1953 zuschlagen und mit den Nummern vor einem Jahr in derselben Anordnung geschlagenen Holzes versehen lassen. Den Plan, eine Wildfütterung anzulegen, hat er erst Ende 1955 gefasst. Das Landgericht wird deshalb auch aufklären müssen, zu welchem Zwecke der Angeklagte das Holz hat schlagen und mit jenen Nummern versehen lassen. Sollte er bereits dabei beabsichtigt haben, die Buchenstämme für sich zu verwerten, so könnte darin unter Umständen eine Zueignungshandlung liegen.
e) Brennholzeinschlag und Rundholz für Hühnerfarm (Fälle 15 und 16) Die Verurteilung kann nicht aufrechterhalten werden, weil bisher nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte an dem entwendeten Holz nur Mitgewahrsam hatte.
f) Unterschlagung (Fall 17: Deputatholz) Entgegen dem Revisionsvorbringen war dem Angeklagten der Eigentumsvorbehalt an dem Deputatholz und sogar die Beurteilung des Verkaufs als Unterschlagung bekannt. Seine Verurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
g) Nötigungsversuch (Fall 7) Der Angeklagte befand sich, wie die Strafkammer feststellt, bei Absendung der nötigenden Briefe „in einer einen Nervenzusammenbruch ähnlichen Geistesverfassung“. Die Strafkammer hätte danach prüfen müssen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in diesem Zeitpunkt ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt war. Die Unterlassung der Prüfung ist ein sachlicher Fehler.
Hiernach ist das Urteil in allen Fällen der Verurteilung, außer in den Fällen 11 (Betrug Forstamt ██████) und 17 (Unterschlagung von Deputatholz) aufzuheben. In den Fällen 11 und 17 war jedoch der Strafausspruch aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass in diesen Fällen die Höhe der Strafe durch die große Zahl der Verurteilungen beeinflusst worden ist.
Zu der vom Verteidiger beantragten Verweisung an ein benachbartes Gericht besteht kein Anlass.
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