Revision wegen Meineid: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Aufklärung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 428/51
- Datum
- 11.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer verletzt ihre Aufklärungspflicht, wenn sie eine für die Entscheidung erhebliche Frage ohne sachliche Prüfung und ohne Vernehmung naheliegender Zeugen oder Einsicht in vorhandene Prozessakten entscheidet.
Bei der Prüfung einer Eidverletzung hat das Gericht zu klären, ob der Beschuldigte über den Umfang des Eides (einschließlich Angaben zur Person) belehrt worden ist; bloße Wahrscheinlichkeitsaussagen genügen nicht.
Das Gericht hat zu ermitteln, ob die Nichtzahlung gerichtlich geltend gemachter Forderungen auf tatsächlicher Unfähigkeit oder auf der Überzeugung beruhte, die Forderungen seien unbegründet; diese Unterscheidung ist entscheidungserheblich.
Fehlen wesentliche Feststellungen zu für den Meineidsvorwurf bedeutsamen Umständen, kann das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung nicht prüfen; dies rechtfertigt Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Egidius D(———) aus ██, geboren am ████████████ in ██, wegen Meineides u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle ███,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. März 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
In dem Rechtsstreit ███ gegen ███ sagte der Angeklagte, der auch hierbei zu Unrecht den Doktortitel führte, am 20. Januar 1950 unter Eid als Zeuge aus, dass er am 18. März 1949 Verbindlichkeiten nur gegenüber den beiden Prozessparteien gehabt habe. Tatsächlich waren gegen ihn in der Zeit vom 18. März 1949 bis zum 20. Januar 1950 vier Urteile ergangen und rechtskräftig geworden, die alle vor dem 18. März 1949 gegen ihn entstandene Forderungen betrafen. Außerdem lagen gegen ihn vor:
ein Urteil vom 3. Januar 1941, nach dem er an sein uneheliches Kind eine jährliche Rente von 432 RM für die Zeit vom 17. Dezember 1937 bis zum 16. Dezember 1953 zu zahlen hatte, und ein Anerkenntnisurteil vom 28. September 1948 über noch 183 DM. Das Unterhaltsurteil wurde durch Beschluss vom 12. April 1949, zugestellt an den Angeklagten am 20. April 1949, auf Deutsche Mark umgestellt.
Einen Meineid hält die Strafkammer nicht für erwiesen. Soweit der Angeklagte sich der Wahrheit zuwider als Doktor bezeichnet hat, lasse es sich ihm nicht widerlegen, dass er der Meinung gewesen sei, er beschwöre nur den „sachlichen“ Teil seiner Aussage; denn „wahrscheinlich“ sei er nicht darüber belehrt worden, dass der Eid sich auch auf die Angaben zur Person beziehe. Zu dem Urteil vom 28. September 1948 bemerkt die Strafkammer, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte diese Forderung durch Aufrechnung vor dem 18. März 1949 getilgt habe. Hinsichtlich der übrigen Urteilsforderungen hält die Strafkammer es für möglich, dass der Angeklagte entsprechend einer „weit verbreiteten Meinung“ geglaubt habe, „dass man zur Zahlung von Forderungen, die man von sich aus für ungerechtfertigt hält, erst verpflichtet sei, wenn man zu deren Zahlung verurteilt worden ist, wobei es gleichgültig ist, aus welcher Zeit diese Forderungen stammen“.
Die Strafkammer hat deshalb den Angeklagten nur wegen fortgesetzter unberechtigter Führung des Doktortitels verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
I. Verfahrensrügen
1.) Als Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die Revision mit Recht, dass die Strafkammer zu der Frage, ob der Angeklagte darüber belehrt worden sei, dass sein Eid auch die Angaben zur Person umfasse, nicht die Gerichtspersonen und Prozessbeteiligten des damaligen Verfahrens unter Verwendung der Sitzungsniederschrift vernommen habe. Die Strafkammer hält die Frage, ob der Angeklagte belehrt worden ist, selbst für erheblich. Sie durfte sich deshalb nicht ohne jede sachliche Prüfung mit einem Wahrscheinlichkeitsurteil begnügen. Sie musste vielmehr versuchen, den Sachverhalt mit allen Beweismitteln, die ihr zur Verfügung standen, weiter aufzuklären. Es drängte sich geradezu auf, die von der Revision bezeichneten Zeugen zu vernehmen.
2.) Als einen weiteren Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO bezeichnet es die Revision, dass die Strafkammer die Frage nicht prüfe, ob der Angeklagte die gegen ihn gerichtlich geltend gemachten Forderungen wirklich für unbegründet gehalten oder nur deshalb nicht gezahlt habe, weil er hierzu nicht imstande gewesen sei. Sie meint, dies hätte durch den Inhalt der damaligen Prozessakten (Urteilsgründe, Schriftwechsel der Parteien, Verträge und andere Urkunden, die sie anführt) geklärt werden können.
3.) Auch dieser Angriff greift durch. Die Strafkammer ist wiederum ohne weiteres der Einlassung des Angeklagten gefolgt, statt die Wahrheit zu erforschen, wozu sich die Benutzung der von der Revision angegebenen Beweismittel ebenfalls aufdrängte.
4.) Schließlich beanstandet es die Revision nach § 244 Abs. 2 StPO, dass die Strafkammer nicht durch eine Rückfrage bei dem Jugendamt Gewissheit darüber geschaffen habe, ob es schon vor dem 18. März 1949 den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes des Angeklagten gegen ihn geltend gemacht habe. Auch diese Rüge ist begründet. Zur Unterhaltsverpflichtung hat der Angeklagte vorgetragen, er sei ihr bis zur Kapitulation nachgekommen. Dann habe er von seinem Kinde und dessen Mutter nichts mehr gehört und deshalb beide für verschollen gehalten. Erst im April 1949 sei ein Beamter des Jugendamtes bei ihm erschienen, von dem er erfahren habe, dass sein Kind noch lebe. Er habe also erst nach dem 18. März 1949 von der Fortdauer seiner Unterhaltsverpflichtung erfahren und sei deshalb der Meinung gewesen, sie nicht angeben zu müssen. Zu diesem Vorbringen nimmt die Strafkammer überhaupt nicht Stellung. Es lag aber auch hier nahe, den Sachverhalt durch Benutzung des von der Revision angeführten Beweismittels aufzuklären; denn hätte dies zu dem von der Revision erhofften Erfolg geführt, so wäre das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten zu diesem Punkt gegenstandslos geworden.
II. Sachbeschwerde
Das Urteil leidet auch an einem sachlichen Mangel; denn es setzt sich, wie bereits erwähnt, mit der Frage, ob der Angeklagte durch Verschweigen seiner Unterhaltsverpflichtung einen Meineid geleistet habe, überhaupt nicht auseinander, sondern gibt hierzu nur die Einlassung des Angeklagten wieder. Die Erwägung, es sei möglich, der Angeklagte habe geglaubt, zur Bezahlung bestrittener Forderungen erst auf Grund eines Urteilsspruchs verpflichtet zu sein, trifft für die Unterhaltsrente nicht zu. Denn sie beruht auf einem vor dem 18. März 1949 ergangenen Urteil. Außerdem hat der Angeklagte die Unterhaltsforderung seines Kindes nicht für unbegründet gehalten. Seine Einlassung zur Unterhaltsverpflichtung war deshalb auch eine ganz andere als zu den übrigen Urteilsforderungen. Da die Strafkammer sie nicht geprüft hat und auch sonst nicht erklärt, warum sie in dem Verschweigen der Unterhaltsverpflichtung keinen Meineid finde, kann der Senat nicht prüfen, ob sie das Recht richtig angewandt hat. Das Urteil war deshalb mit den Feststellungen aufzuheben.
III. In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Revision zu der Frage zu berücksichtigen, ob der Angeklagte die Forderung aus dem Anerkenntnisurteil vom 28. September 1948 tatsächlich getilgt hat.
IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Werner | Dr. Ludwig |