Revision: Mehrere Autodiebstähle als fortgesetzte Tat qualifiziert, Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 42/85
- Datum
- 22.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Tat liegt vor, wenn der Täter in Erweiterung seines bisherigen Vorsatzes den Entschluss zu weiteren gleichartigen strafbaren Handlungen vor Beendigung der zunächst geplanten Tat fasst.
Ergeben sich bei unscharfer Tatzeitbestimmung überschneidende mögliche Tatzeiträume, ist zugunsten des Angeklagten von einer vorzeitigen Fasung des Entschlusses zu weiteren Taten und damit von einer fortgesetzten Tat auszugehen.
Fehlen konkrete Feststellungen zu Zeitpunkt und Ablauf einzelner Tathandlungen, kann dies die Umqualifikation mehrerer selbständiger Taten zu einer fortgesetzten Tat rechtfertigen und die Aufhebung der einzelnen Strafausprüche zur Folge haben.
Eine Abänderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, soweit dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden und der Angeklagte sich gegen die geänderten Vorwürfe nicht anders verteidigen könnte (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 17. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 42/85 in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz █, geboren am ██ 1945 in ██, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. September 1984 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in Wahlfeststellung mit Hehlerei davon in vier Fällen, einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Anstiftung zum Diebstahl verurteilt wird; in den Einzelstrafausspruchen in den Fällen B I bis IV, VII bis IX und XII der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in Wahlfeststellung mit Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Wahlfeststellung mit Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Wahlfeststellung mit Hehlerei in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, wegen schweren Diebstahls in Wahlfeststellung mit Hehlerei in zwei Fällen, wegen Diebstahls in Wahlfeststellung mit Hehlerei in zwei Fällen und wegen Anstiftung zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs; das weitergehende Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte in den Fällen B I bis IV, VII bis IX und XII der Urteilsgründe jeweils einen Personenkraftwagen an sich, indem er ihn entweder selbst entwendete oder nach dem Diebstahl von dem oder den Dieben zugeführt bekam. In der Folgezeit fälschte er durch „Umschlagen“ die Fahrgestellnummern der Wagen (Fälle B I bis III und VII bis IX) oder versuchte dies (Fall B IV). Lediglich im Fall B XII unterblieb diese Manipulation. In den Fällen B I bis III und VIII gab er die Fahrzeuge sodann entweder direkt oder über weitere Mittelsmänner an Personen weiter, die sie jeweils verkauften. Vier der gestohlenen Personenkraftwagen (Fälle B IV, VII, IX und XII) wurden beim Angeklagten sichergestellt. Bei allen Taten war nur jeweils der Zeitpunkt des Fahrzeugdiebstahls und der der Veräußerung (Fälle B I bis III und VIII) oder der Sicherstellung (Fälle B IV, VII, IX und XII) festzustellen.
Das Landgericht wertete diese Taten des Angeklagten als selbständige Handlungen. Es berücksichtigte dabei nicht, dass eine fortgesetzte Handlung auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter in Erweiterung seines bisherigen Vorsatzes den Entschluss zu einer weiteren gleichartigen strafbaren Handlung vor Beendigung der zunächst geplanten fasst (vgl. BGHSt 19, 323, 325; BGHSt 23, 33, 35; BGH, Urteil vom 2. November 1983 – 2 StR 311/83). Es war nicht festzustellen, wann der Angeklagte die einzelnen Fahrzeuge an sich brachte und wann er die Fahrgestellnummern fälschte. Die Taten begannen frühestens – wenn der Angeklagte selbst der Dieb war – mit der Wegnahme der Kraftwagen und wurden spätestens – nimmt man Hehlerei in der Form der Absatzhilfe an – mit dem Weiterverkauf oder der Sicherstellung beendet. Da sich die so zu bestimmenden möglichen Tatzeiträume überschneiden, muss zugunsten des Angeklagten unterstellt werden, dass er den Entschluss zu einer neuen Tat jeweils zu einem Zeitpunkt fasste, als eine oder mehrere der vorausgegangenen Taten noch nicht beendet waren. In einzelnen Fällen ist es darüber hinaus möglich, dass der Angeklagte bei hehlerischem Erwerb jeweils mehrere Fahrzeuge von den Dieben gleichzeitig zugeführt bekam. Die Handlungen des Angeklagten sind daher als eine – fortgesetzte – Tat im Rechtssinne zu bewerten.
Der Senat ändert den Schuldspruch selbst; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf fortgesetzten anstatt tatmehrheitlichen Handelns nicht anders als geschehen verteidigen könnte. Diese Änderung zwingt zur Aufhebung der für die betroffenen Fälle festgesetzten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
[Unterschriftenblock] [REDACTED]
| Theune | Gollwitzer | ||
| Maier | Niemöller |