Wiedereinsetzungsantrag nach Fristversäumnis der Revisionsbegründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 42/82
- Datum
- 24.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des §45 Abs.1 S.1 StPO zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene durch Zustellung Kenntnis von der Versäumung der vorherigen Rechtsmittelfrist erlangt.
Die Wochenfrist nach §45 Abs.1 S.1 StPO endet mit Ablauf des in §43 Abs.1 StPO bestimmten Tages; ein nach diesem Zeitpunkt eingehender Antrag ist unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §44 StPO kommt nicht in Betracht, wenn die Fristversäumnis auf Verschulden oder Mitverschulden des Angeklagten beruht.
Erlangt der Angeklagte Kenntnis davon, dass sein Verteidiger nach Einlegung eines Rechtsmittels nicht tätig geworden ist, ist er verpflichtet, selbst unverzüglich zu handeln (z.B. Benachrichtigung des Verteidigers oder Erklärungen zu Protokoll); Unterlassen begründet Mitverschulden.
Ein verspätet gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist mangels Einhaltung der Frist als unzulässig zu verwerfen, wenn keine nachträgliche Wiedereinsetzungstatbestände vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 42/82
in der Strafsache gegen den Arbeiter Erich █████ ██ aus ███████████, geboren am ████ 1943 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 1982 gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 1, 44 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 15. Dezember 1981, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. September 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Gründe
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO gestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist war der 1. Dezember 1981. Denn mit Zustellung des die Revision verwerfenden Beschlusses vom 24. November 1981 an den Angeklagten und den Verteidiger am 1. Dezember 1981 erlangten diese Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und wurden damit in die Lage versetzt, Wiedereinsetzung zu beantragen. Die Wochenfrist endete mit Ablauf des 8. Dezember 1981 (§ 43 Abs. 1 StPO) und war damit am 15. Dezember 1981, dem Tag des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrages, abgelaufen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist wurde nicht beantragt. Der Vortrag des Verteidigers, er habe zunächst von der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags abgesehen, weil er Erfolgsaussichten für die Revision nicht erkannt habe, sei dann jedoch durch die Mutter des Angeklagten davon verständigt worden, dass dieser die Durchführung des Revisionsverfahrens wünsche, gab jedoch Anlass zur Prüfung der Frage, ob nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist auch ohne Antrag zu gewähren sei (§ 45 Abs. 2 S. 3 StPO). Wiedereinsetzung kam jedoch nicht in Betracht, da diese Frist nicht ohne Verschulden des Angeklagten versäumt wurde (§ 44 StPO): Der Angeklagte erhielt mit Zustellung des die Revision verwerfenden Beschlusses am 1. Dezember 1981 auch davon Kenntnis, dass sein Verteidiger nach Einlegung der Revision nicht mehr für ihn tätig geworden war. Bei dieser Sachlage durfte der Angeklagte, wenn er weiter Wert auf die Durchführung des Revisionsverfahrens legte, sich nicht darauf verlassen, der Verteidiger werde nun das Versäumte nachholen, sondern war gehalten, selbst tätig zu werden, sei es durch sofortige Benachrichtigung seines Verteidigers oder durch Abgabe der erforderlichen Erklärungen zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Durch sein Untätigbleiben hat der Angeklagte daher die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zumindest mitverschuldet.
Damit verbleibt es dabei, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgemäß angebracht wurde; er war als unzulässig zu verwerfen.
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