Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Generalprävention bei räuberischer Erpressung berücksichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 427/91
Datum
29.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischer Erpressung und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu 4½ Jahren Haft verurteilt; seine auf das Strafmaß beschränkte Revision rügt formelle und materielle Fehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision. Er bestätigt die Strafzumessung einschließlich generalpräventiver Erwägungen, da die Tat besondere Einschüchterungswirkung und Breitenwirkung hat. Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, soweit sie über die vom Gesetzgeber bereits berücksichtigte allgemeine Abschreckung hinausgehen.

2

Generalprävention rechtfertigt Strafschärfung, wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme ähnlicher Straftaten feststellen lässt oder die Tat durch besondere Breitenwirkung und Einschüchterungseffekte den Rechtsfrieden in ungewöhnlichem Maße gefährdet.

3

Die Verwertung von Umständen in den Urteilsgründen ist zulässig, wenn diese dem Prozessgang und den Beteiligten erkennbar waren; ein Verwertungsverstoß liegt nur vor, wenn dem Angeklagten dadurch entscheidungserhebliche Verteidigungsmöglichkeiten entzogen werden.

4

Eine unterbliebene Erörterung einer Verfahrensverzögerung in den Urteilsgründen begründet keinen Rechtsfehler, sofern die Verzögerung nicht entlastend wirkt und der Angeklagte konkrete, substantiiert taugliche Entlastungsgründe nicht vorträgt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 12. April 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 29. Januar 1992 in der Strafsache gegen Salvatore O. (geboren am ███ 1950 in █████) wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. April 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf das Strafmaß beschränkten Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

Dem angefochtenen Strafausspruch liegt folgendes Tatgeschehen zugrunde:

Der Angeklagte hatte sich einem italienischen Landsmann, der zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Gastwirtschaft betreibt, in mehreren Telefonanrufen in italienischer Sprache, zunächst ohne sich zu erkennen zu geben, als „guter Freund“ vorgestellt und ohne Angabe eines Grundes die Zahlung von 10.000,-- DM binnen zwei Tagen verlangt; im Weigerungsfall passiere etwas, man werde voneinander hören. Wegen der ablehnenden Haltung des Angerufenen übermittelte ihm der Angeklagte in einem nachts auf den Kofferraumdeckel seines Pkw gelegten Briefumschlag eine mit Gewaltandrohung verbundene erneute Aufforderung, „unser Freund“ zu sein; dem Brief hatte er eine Pistolenpatrone beigefügt. Der Gastwirt wandte sich zwar zunächst an die Polizei. Aufgrund weiterer Drohungen bekam er jedoch Angst und beschaffte, zum größten Teil durch Darlehensaufnahme, 5.000,-- DM. Er brachte sie dem Angeklagten, nachdem dieser, ebenfalls italienischer Gastwirt, ihm Namen und Anschrift genannt hatte. Der Angeklagte nahm den Betrag entgegen; zugleich forderte er den Erpressten auf, das restliche Geld zu bringen, wenn er es habe. Außerdem trank er mit ihm einen Schnaps. Weiteres wurde nicht besprochen. Der erpresste Gastwirt und seine Lebensgefährtin waren auch in der Folgezeit so eingeschüchtert, dass sie bei Vernehmungen als Zeugen vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter andere als die bereits angezeigten Handlungen des Angeklagten sowie die Geldübergabe in Abrede stellten und erst nach ihrer (wegen des Verdachts der Falschaussage erfolgten) Festnahme einräumten.

Die Strafkammer hat in ihren Strafzumessungserwägungen unter anderem ausgeführt:

„Schließlich war bei der Strafzumessung für die Erpressung im Rahmen der Schuld des Angeklagten auch der Gedanke der Generalprävention zu beachten.

Taten der vorliegenden Art müssen eindrucksvoll geahndet werden, damit auch im Bereich der auf diesem Gebiet sich deutlich ausbreitenden Kriminalität klar erkennbar gemacht wird, dass deutsche Gerichte dergleichen Taten mit Entschlossenheit entgegentreten (vgl. dazu auch D. Lindlau, Der Mob, Hamburg 1987, Seite 52 ff).“

B.

Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung der für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsausführungen hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Auch die generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer sind hier nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Strafzumessung zulässig. Allerdings dürfen hierfür grundsätzlich nur solche Umstände herangezogen werden, die außerhalb der bei Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens vom Gesetzgeber bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung liegen (BGH StV 1981, 14 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen lässt (BGHSt 17, 321, 324; BGH NStZ 1982, 463; 1983, 501; StV 1983, 14; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2; im Zusammenhang mit der Strafaussetzung: BGHSt 6, 125, 127; siehe aber auch BGHSt 28, 318, 326; BGH bei Holtz MDR 1976, 812; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 1).

Dem entsprechen die im vorliegenden Fall festgestellten Umstände: Der Angeklagte hat – mit der Anrede als „Freund“, der in höflicher Form gekleideten Drohung mit zunehmend konkreter bezeichneten Folgen sowie dem Hinweis auf eine hinter ihm stehende Gruppe – ein Vorgehen gewählt, das jedermann als eine Methode im Ausland agierender, besonders gefährlicher krimineller Vereinigungen bekannt ist. Diese Art von Erpressung ist, auch wenn sie nur von einzelnen praktiziert wird, in besonderem Maße geeignet, unter den betroffenen Bevölkerungsgruppen Angst zu verbreiten; ihre Aufklärung ist mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden. Sie unterscheidet sich, insbesondere in ihrer Breitenwirkung, wesentlich von den üblichen Fällen der (räuberischen) Erpressung. Bei der Aufstellung der Strafrahmen für die räuberische Erpressung gemäß §§ 249, 253, 255 StGB hatte der Gesetzgeber diese Kriminalitätsform nicht im Auge. Es kann deshalb offen bleiben, ob sie in der Bundesrepublik bereits in bedrohlichem Umfang praktiziert wird. In Anbetracht des Ausmaßes, in dem sie den Rechtsfrieden zu stören geeignet ist, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dem Gedanken der Abschreckung bereits dann Geltung zu verschaffen, wenn festzustellen ist, dass sie auf das Inland übergegriffen hat.

Diese Feststellung hat das Landgericht im vorliegenden Fall getroffen. Es durfte den Gesichtspunkt der Generalprävention daher zur Strafschärfung heranziehen. Mit der festgesetzten Strafe hat es den Rahmen des Schuldangemessenen nicht überschritten.

II. Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Gericht habe mit den oben wiedergegebenen Strafmaßerwägungen unter Verstoß gegen § 261 StPO zum Nachteil des Angeklagten Umstände verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Das trifft indessen nicht zu. Die Strafkammer hat mit den erwähnten Ausführungen den von ihr festgestellten Sachverhalt in dem vorstehend dargestellten Sinn angesprochen. Dies ergab sich für alle Beteiligten aus dem Gang der Hauptverhandlung. Den Beitrag Lindlaus hat das Gericht nur zusätzlich und beiläufig erwähnt. Es ist auszuschließen, dass sein Inhalt das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

2. Auch die Rüge, das Gericht habe pflichtwidrig die Aufklärung einer verfahrensverzögernden Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft und die Erörterung in den Urteilsgründen unterlassen, hat keinen Erfolg.

Es trifft zwar zu, dass die Akten mit dem polizeilichen Ermittlungsergebnis, das später auch in der Hauptverhandlung festgestellt wurde, dem zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft bereits seit dem 9. Mai 1989 vorlagen, dieser aber erst am 27. Mai 1990 die Anklage gefertigt hat. Jedoch waren in den ersten Monaten dieses Zeitraums noch die kriminaltechnischen Untersuchungen darüber im Gange, ob die bei dem Angeklagten sichergestellte Waffe zu einer im Schusswaffenerkennungsdienst erfassten Straftat verwendet worden sei. Das vom Bundeskriminalamt hierüber erstellte – negative – Gutachten ging bei der Staatsanwaltschaft am 27. Dezember 1989 ein und wurde dem sachbearbeitenden Staatsanwalt am 3. Januar 1990 vorgelegt (SA Bd. I Bl. 175 d). Dass das Ergebnis dieser Untersuchung abgewartet wurde, kann bei Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Angeklagte seit dem 30. Juni 1989 auf freiem Fuß befand, nicht beanstandet werden. Ein anderes Ergebnis hätte je nach Sachlage im Verfahren mitverwertet werden müssen.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Angeklagte bereits am 25. Januar 1989 gegenüber der Kriminalpolizei seine bisherigen (die Täterschaft bestreitenden) Angaben als unzutreffend bezeichnet und eine schriftliche Klarstellung durch seinen Verteidiger angekündigt hatte. Eine solche Klarstellung ist nicht erfolgt, der Verteidiger hat lediglich im August 1989 die Akten erneut eingesehen. Dass den Angeklagten die Dauer des Ermittlungsverfahrens, während der er in Freiheit war und seine Gastwirtschaft weiter betreiben konnte, in besonderem Maße psychisch belastet hatte, hat er weder damals zu erkennen gegeben, noch im Revisionsverfahren vorgetragen.

Unter den gegebenen Umständen war die Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft kein den Angeklagten maßgeblich entlastender Umstand, der in den Urteilsgründen erörtert werden musste.

JahnkeTheuneDetter
MaierGollwitzer
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