Revisionserledigung durch Rücknahme des Pflichtverteidigers trotz paranoider Psychose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 42/79
- Datum
- 04.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger ist wirksam, wenn der Beschuldigte den Verteidiger hierzu ausdrücklich ermächtigt hat.
Eine psychische Erkrankung begründet nicht ohne Weiteres die fehlende Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen der Einsichtsfähigkeit.
Eine wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich; das Verfahren gilt als erledigt und kann danach nicht fortgeführt werden.
Die Kosten des Rechtsmittels sind gemäß § 473 Abs. 1 StPO demjenigen aufzuerlegen, durch dessen Rücknahme das Verfahren erledigt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 26. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 42/79
in dem Sicherungsverfahren gegen ████ aus ███, den Arbeiter László geboren am ████████ 1927 in ████████ (Ungarn), zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1979
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. April 1978 ist durch Zurücknahme erledigt.
Dem Beschwerdeführer fallen die Kosten seines Rechtsmittels zur Last.
Gründe
Der Pflichtverteidiger hat die Revision zurückgenommen. Hierzu war er durch den Beschuldigten ermächtigt worden, wie sich aus dessen Schreiben an ihn vom 27. April 1978 ergibt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Ermächtigung bestehen trotz der beim Beschuldigten festgestellten paranoiden Psychose nicht. Diese geistige Erkrankung hat nicht zum Ausschluss seiner Handlungsfähigkeit geführt. Das erwähnte Schreiben sowie die Eingabe des Beschuldigten vom 4. September 1978 zeigen, dass er sich der Bedeutung einer Rücknahmeerklärung durchaus bewusst ist. Da eine wirksame Rücknahme nicht rückgängig gemacht werden kann (BGHSt 10, 245), ist die Weiterführung des Revisionsverfahrens nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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