Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen mangelhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 42/78
- Datum
- 22.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung und die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen müssen auf tatsächlichen Feststellungen beruhen; Bewertungen, die diesen Feststellungen widersprechen, sind nicht tragfähig.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die dafür maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen in den Urteilsfeststellungen fehlen oder im Widerspruch zu diesen stehen.
Bei der Begründung von Sicherungsverwahrungserfordernissen ist darzulegen, welche tatsächlichen Umstände die materiellen Voraussetzungen rechtfertigen.
Eine teilweise stattgebende Revision ist geboten, wenn die Schuldfeststellungen tragfähig sind, der Strafausspruch oder die Sicherungsmaßnahme jedoch verfahrens- oder substanzrechtliche Mängel aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 9. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Harald Decker (genannt Harry) █████ aus ██, geboren am ██ 1940 in ██████████████████, zur Zeit in ██████████████████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 9. August 1977 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigungsschrift lässt zur Schuldfrage keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt sowohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht wie auch zur sachlich-rechtlichen Seite.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Sowohl für die eigentliche Strafzumessung als auch für die Begründung der materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung waren Erwägungen von gewichtiger Bedeutung, die in den tatsächlichen Feststellungen keine Grundlage finden, zu diesen vielmehr sogar in einem unlösbaren Widerspruch stehen. So führt die Strafkammer sowohl auf UA S. 23 als auch auf UA S. 27 aus, der Angeklagte habe mit erheblicher Energie und Zielstrebigkeit den geplanten Überfall ausgeführt, er schrecke nicht davor zurück, ein einmal geplantes Vorhaben entschlossen und zielstrebig in die Tat umzusetzen und sei auch diesmal mit großer verbrecherischer Energie vorgegangen. In seinem gesamten Verhalten bei der Begehung der Tat habe sich ein hohes Maß an krimineller Intensität gezeigt. Mit dieser Bewertung ist der auf UA S. 13 ff. geschilderte Geschehensablauf bei der Tatausführung nicht in Einklang zu bringen. Denn die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte, als er am 18. April 1977 erstmals zur Tat angesetzt und den die Bank betretenden Kassierer beobachtet hatte, noch eine Weile zuwartete, dann jedoch den Mut zur Durchführung der Tat verlor und nach Hause fuhr, ohne die Tat auszuführen. Erst auf Grund der Aufforderung seiner darüber enttäuschten Ehefrau, den Überfall im Interesse der Familie doch erneut zu versuchen, entschloss er sich, den Tatplan weiter zu verfolgen. Doch auch bei dem erneuten Versuch am folgenden Tag konnte er sich nicht durchringen, den Überfall auszuführen, und fuhr deshalb unverrichteter Dinge wieder nach Hause zurück. Nach dem vergeblichen Versuch einer Kreditaufnahme zur Behebung der finanziellen Probleme und nach einer erneuten Besprechung mit der Ehefrau kam es dann schließlich zur Ausführung des Raubüberfalls.
Die wiederholte Aufgabe des Tatplans, die offenbar nicht auf bestimmte, von außen kommende und für die Tatausführung widrige Umstände zurückzuführen war, lässt erkennen, dass der Angeklagte diesmal im Gegensatz zu früher doch vor einem weiteren Rückfall zurückscheute und deshalb erhebliche Hemmungen aufbrachte, die er erst nach längerem Zögern nicht zuletzt infolge des Zuredens seiner Ehefrau überwanden. Dem wird die oben wiedergegebene Bewertung des Verhaltens des Angeklagten durch die Strafkammer nicht gerecht. Die Tatsache, dass letztlich das Zureden der Ehefrau zur Überwindung der Hemmungen des Angeklagten in entscheidender Weise beitrug, verbietet es aber auch, dem Angeklagten – wie es das Landgericht auf UA S. 26 getan hat – anzulasten, ihn habe nicht einmal der Umstand vor Begehung einer erneuten, gleichartigen Straftat abhalten können, dass er in einer harmonischen Ehe mit einer Frau lebte, die in Kenntnis seiner früheren Straftaten im Vertrauen auf einen echten Wandel in seiner Lebensführung fest zu ihm hielt."
Dem tritt der Senat bei.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch die Anordnung der Sicherungsmaßnahme, deren Begründung im Übrigen zum Teil an denselben Mängeln leidet. Auch über sie wird deshalb erneut zu befinden sein (vgl. BGHSt 14, 381, 382/83).
| Miiller | Schumacher | Mayer | |||
| Willms | Buddenberg |