Treffer
BGH Urteil

Freihafen-Diebstahl: Mittäterschaft und § 413 AbgO bei Beförderung ohne Begleitpapiere

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 427/63
Datum
10.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der (wirksam beschränkten) Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 413 AbgO. Der BGH verwarf die Revision, ergänzte jedoch den Schuldspruch um die ausdrückliche Feststellung vorsätzlichen Handelns nach § 413 AbgO. Mittäterschaft kann auch ohne Vorabverabredung vorliegen, wenn der Beteiligte die Tatausführung billigt und durch gemeinsames Wegfahren und Verstecken des Diebesguts fördert. Im Freihafen erfüllt das Befördern gestohlener Waren ohne Begleitpapiere § 413 AbgO i.V.m. § 60 ZollG und § 137 AZO; ein „Lagern“ i.S.d. § 66 ZollG liegt beim bloßen Verstecken der Beute außerhalb geregelten Geschäftsverkehrs nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht die Beweismittel benannt werden, deren Erhebung zur weiteren Wahrheitserforschung unterblieben sein soll.

2

Mittäterschaft setzt keine vorherige Tatverabredung voraus; sie kann vorliegen, wenn der Beteiligte die Wegnahme erkennt, sie billigt und durch eigenes Tatverhalten die Ausführung und Sicherung der Beute mitträgt.

3

Das Befördern von Waren im Freihafen ohne die nach § 137 AZO vorgeschriebenen Begleitpapiere kann als Verstoß gegen in Zollausschlüssen geltende Verbote nach § 413 Abs. 1 Nr. c bb AbgO strafbar sein; das Verbot richtet sich an jedermann und entfällt nicht, weil Begleitpapiere tatsächlich nicht beschafft werden können.

4

Ein Verstoß gegen das Begleitpapiergebot im Freihafen kann mit einem Diebstahl in Tateinheit stehen, wenn derselbe tatsächliche Vorgang zugleich die Zueignungshandlung vollendet und die verbotswidrige Beförderung beginnt.

5

„Lagern“ i.S.d. § 66 Abs. 1 ZollG erfasst Lagerung im Rahmen geregelten Geschäftsverkehrs; das bloße Verstecken von Diebesgut im Freihafen begründet keine zollrechtliche Buchführungspflicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen – Strafkammer Bremerhaven, 19. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ███ aus ███ dort, den █████████████ Heining, geboren ███ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. Dezember 1963 in der Sitzung vom 10. Januar 1964, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen – Strafkammer Bremerhaven vom 19. Juli 1963 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass er des vorsätzlichen Vergehens nach § 413 AbgO schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 20. Juli 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 413 AbgO und wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 403 AbgO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einem Monat und zu Geldstrafen von 25 DM und 35 DM verurteilt. Seine wirksam auf die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 413 AbgO beschränkte Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

II. 1. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben, da die Beweismittel nicht angegeben sind, die zur Wahrheitserforschung hätten benutzt werden sollen (BGHSt 2, 168).

2. Mit der Sachrüge beanstandet der Angeklagte vor allem seine Verurteilung als Mittäter des früheren Mitangeklagten ██. Er meint, die Feststellungen des Urteils seien █████████████████ und rechtfertigen nur die Bestrafung als Gehilfe, Begünstiger oder Hehler, nicht aber die Annahme der Mittäterschaft. Dies trifft jedoch nicht zu.

Nach den Feststellungen hatte ████████ bereits in der Nacht zum 11. Februar 1963 von der Verladerampe des Kühlhauses im Freihafen von Bremerhaven zwei Kisten mit Gefrierfleisch gestohlen und in dem Kofferraum des Kraftwagens des Angeklagten verstaut. Als sie während der Arbeitspause zu einer Gastwirtschaft außerhalb des Freihafens fuhren, bekannte ███████ dem Angeklagten den Diebstahl und versprach Teilung der Beute. Dieser war damit einverstanden, versteckte die Kisten außerhalb des Freihafens und versuchte das Fleisch abzusetzen. Er ist deshalb wegen Hehlerei rechtskräftig verurteilt.

Am Abend des 11. Februar 1963 suchten beide wieder das Freihafengebiet auf, um sich angeblich – nach Arbeit umzusehen. Der Angeklagte stellte den Wagen vor der Laderampe des Kühlhauses ab, und zwar mit dem Kofferraum zur Rampe. Während er im Wagen sitzen blieb, holte ██████ drei zur Verladung bereitgestellte Kisten mit Gefrierhühnern im Gewicht von jeweils 25/30 kg und verstaute sie im Kofferraum. Der Angeklagte hörte dies, erhob aber keinen Einwand. Hierauf stieg ██████ in den Wagen, drängte den Angeklagten mit dem Bemerken vom Führersitz, man müsse schnell wegfahren, und fuhr los. Auf dessen Frage, was er in den Kofferraum gepackt habe, berichtete er ihm, dass er drei Kisten mit Gefrierhühnern gestohlen habe. Beide versteckten die Kisten sodann in einer im Freihafengebiet gelegenen Damentoilette, da es ihnen zu gefährlich erschien, „jetzt sofort durch den Zoll zu fahren“.

a) Die Strafkammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte erkannte, ███ bringe wieder wie in der Nacht zuvor gestohlene Waren in den Kofferraum, und dass er damit einverstanden war. Dies hat die Strafkammer mit den Worten, „er wusste, dass es sich um gestohlene Sachen handeln musste“, zum Ausdruck gebracht und nicht nur die Vermutung ausgesprochen, der Angeklagte habe es angenommen. Es ist zwar nicht festgestellt, dass der Diebstahl vorher verabredet war. Das ist auch nicht erforderlich. Für die Annahme der Mittäterschaft genügt es, dass der Angeklagte das Verstecken des Diebesgutes in seinem ███████████, das er bemerkte, billigte, sodann gemeinsam mit ██ wegfuhr und die Kisten versteckte, um sie später gefährlos ins Zollinland verbringen zu können.

Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei durch ██████ eigenmächtiges Vorgehen überrascht worden, findet in den Feststellungen keine Stütze. Das gesamte Verhalten des Angeklagten spricht auch gegen diese Behauptung.

Dass er sich bei der Wegfahrt erkundigte, was ██ in den Kofferraum gepackt habe, steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung, er habe gewusst, es handele sich um gestohlenes Gut.

Nach allem geht das Vorbringen der Revision fehl. Sie will damit in Wirklichkeit anstelle der Beweiswürdigung der Strafkammer ihre eigene setzen; dies ist unzulässig.

Die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend dargelegt.

3. Die Strafkammer nimmt weiter an, der Angeklagte habe sich auch eines Vergehens nach § 413 Abs. 1 Nr. c bb AbgO vom 14. Juni 1961 in Verbindung mit §§ 60, 61, 66 ZollG (BGBI I 737) schuldig gemacht, weil er im Freihafen Waren ohne besondere Zulassung und ohne Buchführung befördert und gelagert habe. Dies trifft jedoch nur zu, soweit ihm eine verbotswidrige Warenbeförderung vorgeworfen wird.

Nach § 413 Abs. 1 Nr. c bb AbgO in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBI I 418) wird unter anderem bestraft, wer die Gebote oder Verbote verletzt, die im Zollgesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen für die Zollausschlüsse erlassen sind. Der Begriff „Zollausschlüsse“ umfasst auch die Freihäfen (vgl. BGHSt 18, 242).

a) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Sicherung der Zolleinnahmen in Freihäfen nach § 60 Abs. 3 Nr. 4 ZollG durch Rechtsverordnung das Befördern von Waren an Bedingungen knüpfen. Er hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in § 137 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung – AZO – vom 29. November 1961 (BGBI I 1937) bestimmt, dass Waren innerhalb von Freihäfen nur befördert werden dürfen, wenn sie von Belegen nach näherer Weisung der Oberfinanzdirektion begleitet werden, aus denen Herkunft und Bestimmung ersichtlich sind. Hiervon werden nach § 137 Satz 2 AZO nur Waren ausgenommen, die entweder als Reisebedarf von Personen, die über den Freihafen ein- oder ausreisen, mitgeführt werden oder ohne Zollvergütung aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen ausgeführt worden sind und dem privaten oder beruflichen Gebrauch oder Verbrauch von Personen dienen. Waren im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen sind alle beweglichen Sachen (§ 1 Abs. 2 ZollG).

Der Begleitpapierzwang dient ersichtlich der Sicherung der Zollbelange; denn ganz abgesehen davon, dass ohnehin Warentransporte nur in Ausnahmefällen ohne Begleitpapiere durchgeführt werden, bezweckt das Gesetz, die Waren in den Freihäfen unter Kontrolle zu halten, da deren Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung und Verarbeitung den im Zollgesetz und der Allgemeinen Zollordnung festgesetzten erheblichen Beschränkungen unterliegen. Durch das Verbot vorschriftswidriger Beförderung soll nach Möglichkeit von vornherein verhindert werden, diesen Beschränkungen auszuweichen oder unverzollte Waren ins Zollgebiet einzuschmuggeln. Eine ständige und lückenlose Überwachung des ausgedehnten Freihafengeländes begegnet erheblichen Schwierigkeiten, und eine lückenlose Überprüfung an der Zollgrenze ist, vor allem in den Zeiten des Stoßverkehrs, oft überhaupt nicht möglich.

Der Angeklagte hat die gestohlenen Kisten ohne Begleitpapiere in seinem Kraftwagen durch das Freihafengebiet transportiert. Das Verbot des § 60 Abs. 3 Nr. 4 ZollG in Verbindung mit § 137 AZO richtet sich an jedermann, auch an den Dieb. Dass er Begleitpapiere nicht haben kann, stellt ihn nicht straffrei. Ob das Verbot ausnahmslos, also auch für Waren in kleinen Mengen, gilt, bedarf hier keiner Erörterung; die Kisten hatten ein Gewicht von jeweils 25/30 kg.

Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Die Strafkammer hat zwar nicht ausgeführt, ob sie Vorsatz oder Fahrlässigkeit für gegeben hält (§ 415 Abs. 1 Nr. 1 AbgO). Ersichtlicherweise hat sie jedoch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Angeklagte wie auch der frühere Mitangeklagte ██ im Freihafen arbeitete und mit den dortigen Verhältnissen und Vorschriften vertraut war, Vorsatz angenommen. Dies war im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Auch gegen die Annahme der Tateinheit nach § 73 StGB zwischen dem Diebstahl und dem Vergehen nach § 413 AbgO bestehen keine Bedenken. Im Falle des versuchten oder vollendeten Einschmuggelns gestohlener Gegenstände mag zumeist Tatmehrheit gegeben sein (vgl. BGHSt 18, 40, 45). Hier aber liegen im Verstecken der Kisten im Kofferraum zugleich die Vollendung der Zueignungshandlung und der Beginn der vorschriftswidrigen Beförderung, also des Vergehens nach § 413 AbgO (RGSt 66, 359, 362).

Dass ein Dieb in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 242 StGB gegen § 413 Abs. 1 Nr. c bb AbgO in Verbindung mit § 137 Satz 1 AZO verstoßen kann, steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats in BGHSt 18, 242. Ihr lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Damals hatte der Angeklagte im Freihafen „Waren in kleinen Mengen“ entwendet, aus Furcht aber sogleich wieder weggeworfen. Es war allein zu entscheiden, ob im Akt der Wegnahme zugleich eine als „verbotenes Erwerben von Waren in kleinen Mengen“ unter Strafe gestellte Vorbereitungshandlung zur Abgabenhinterziehung liegen könne, ob also der Dieb nicht nur wegen Diebstahls, sondern auch wegen Vergehens nach § 413 Abs. 1 Nr. c bb AbgO in Verbindung mit § 60 Abs. 3 Nr. 3 ZollG und § 136 Abs. 3 AZO zu bestrafen sei. Der Senat hat dies verneint, weil sich die fraglichen Bestimmungen nur auf einen abgeleiteten Erwerb, nicht aber auf eine Bereicherung durch Diebstahl beziehen.

b) Dagegen liegt ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZollG nicht vor; denn der Angeklagte hat schon nicht im Sinne des Zollrechts Waren im Freihafen „gelagert“.

Nach § 66 Abs. 1 ZollG unterliegt, wer in Freihäfen Waren lagert, bearbeitet, verarbeitet sowie mit Waren handelt, der Zollüberwachung und hat über Zugang, Abgang und Herantreten der Waren Buch zu führen, damit der Warenbestand jederzeit ersichtlich ist. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass sie sich auf den Geschäftsverkehr bezieht, weil die nebeneinandergestellten Tätigkeitsformen des Handels, Verarbeitens, Bearbeitens und Lagerns zusammen das typische Bild geschäftlichen Warenverkehrs ergeben. Der Zweck, dem die Freihäfen dienen, ist gerade die Erleichterung des Umschlags und des Lagerns von Waren im Außenhandel (§ 59 Abs. 1 ZollG). Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass das Lagern der Umschlagsgüter an sich frei ist (§ 61 Abs. 1 ZollG). Es lässt allerdings – zur Sicherung der Zollbelange – die Buchführungspflicht des § 66 Abs. 1 ZollG aus. Gerade diese Pflicht aber macht deutlich, dass der Gesetzgeber hier nur das Lagern im Rahmen des Geschäftsverkehrs erfassen wollte. Die erwähnten Vorschriften des Zollgesetzes, ergänzt durch Anordnungen der AZO wie z. B. §§ 156, 138, dienen auch ersichtlich nur der Abstimmung des Geschäftsablaufs dieses Wirtschaftszweiges und der Zollbelange aufeinander.

Den Dieb, der seine Beute in einem Versteck im Freihafen abstellt, bis er eine Möglichkeit gefunden hat, sie sicher ins Zollinland zu verbringen, trifft keine Buchführungspflicht; denn er „lagert“ die Waren nicht. Sein Vorgehen steht außerhalb jeglichen geregelten Geschäftsverkehrs. Dem hat er die Waren gerade entzogen.

Eines besonderen Freispruchs bedarf es insoweit nicht, da die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass alle Rechtsverstöße im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen.

4. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Dass die Strafkammer rechtlich fehlerhaft auch in dem Verstecken der Diebesbeute und in der unterlassenen Buchführung ein Vergehen nach § 413 AbgO gesehen hat, hat den Strafaussprach offensichtlich nicht beeinflusst.

BaldusScharpenseelMayr
DotterweichKirchhof
Freihafen-Diebstahl: Mittäterschaft und § 413 AbgO bei Beförderung ohne Begleitpapiere — Themis