Revision: Aufhebung in Teilen und Zurückverweisung wegen Unterschlagungsabgrenzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 427/57
- Datum
- 18.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO (Aufklärungsrüge) ist unzulässig, wenn sie darauf gestützt wird, dass der Vorderrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe.
Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter sich die Stellung eines Eigentümers der fremden Sache anmaßt und diese rechtswidrig zueignet; auch einem zur Weiterleitung erhaltenen Scheck kann Unterschlagung zugrunde liegen.
Ob in Fällen von eingegangenen Geldbeträgen oder Schecks Unterschlagung oder lediglich Untreue vorliegt, richtet sich danach, ob das Eigentum an den Mitteln auf den Empfänger überging oder dieser sie lediglich mit der Verpflichtung zur Weitergabe erhielt; unklare Feststellungen erfordern Rückverweisung.
Zur Begründung eines Fortsetzungszusammenhangs bedarf es eines Gesamtvorsatzes; eine bloße einheitliche Willensrichtung genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 18. Juli 1957
Rubrum
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 18. Juli 1957 in den Fällen 3 ███████ █████ und 6 (BC Co ./, EC) mit den Feststellungen aufgehoben, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue in 16 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, sowie wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in einem weiteren Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und Geldstrafe verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Soweit sie verfahrensrechtlich geltend macht, die Feststellungen des Urteils seien zur inneren Tatseite nicht in allen Fällen ausreichend, handelt es sich in Wahrheit um die Behauptung sachlichrechtlicher Mängel des Urteils, so dass dieser Einwand bei der Sachrüge seine Erledigung findet. Das gilt auch für die Behauptung mangelnder Feststellungen zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig. Denn die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass der Vorderrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist aber die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin vernommen worden.
Die Revision hält die Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite der Untreue für unzureichend. Die Strafkammer sagt aber, dass der Angeklagte in den Fällen, in denen er der Untreue für schuldig erachtet worden ist, sich auch bewusst war, das Vermögen seiner Mandanten durch sein Verhalten zumindest zu gefährden, weil es bei seiner angespannten Wirtschaftslage ungewiss war, wann er zur Auszahlung der Gelder an seine Mandanten in der Lage sein werde. Soweit die Revision hierzu im Einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbestritten, dass die Behauptung, der Fortsetzungszusammenhang sei auch mit den schuldhaften Untreuefällen von der Strafkammer im Tenor verneint worden, keinen Erfolg haben kann. Ob Fortsetzungszusammenhang gegeben ist oder nicht, entscheidet in erster Linie der Tatrichter. Einheitliche Willensrichtung für sich allein kann den Fortsetzungszusammenhang nicht begründen (vgl. BGH NJW 1953, 1112). Dazu gehört vielmehr ein Gesamtvorsatz im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ein solcher ist hier gerade nicht festgestellt (vgl. BGHSt 1, 315).
Eine besonderen Erörterung bedarf die Rüge der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht in verschiedenen Fällen der Untreue Tateinheit mit Unterschlagung oder Amtsunterschlagung angenommen.
Im Fall FC-Chemie zahlten die Herren HC und Dr. CD ██ je 500 DM Scheck an den Angeklagten mit dem ausdrücklichen Auftrag, das Geld auf ein Sonderkonto für die FC-Chemie anzulegen. Dies hat der Angeklagte nicht getan. Er verfügte vielmehr über einen Betrag von 2.900 DM anderweitig, nachdem er 100 DM alsbald zurückgezahlt hatte. Im Fall 2c & Co ./. KC übersandte die Firma KC dem Angeklagten einen Verrechnungsscheck über 785,85 DM „zur gefälligen Weitergabe an Ihre Mandantin“.
In diesen beiden Fällen ist damit rechtlich einwandfrei dargetan, dass der Angeklagte zugleich den Tatbestand der Unterschlagung erfüllt hat. Denn auch ein in fremdem Eigentum stehender, aber weiterbegebener Scheck kann Gegenstand einer Unterschlagung nach § 246 StGB sein (vgl. BGH StR 178/52 vom 9.5.1952).
In den beiden genannten Fällen waren die Schecks dem Angeklagten mit der ausdrücklichen Weisung zugegangen, „das Geld auf ein Sonderkonto anzulegen“ oder „zur gefälligen Weitergabe an Ihre Mandantin“. Die Schecks blieben vielmehr für ihn fremde Sachen. Ihm war lediglich die Berechtigung übertragen worden, für die ausschließlich angegebenen Zwecke über die Schecks zu verfügen. Das Eigentum an sich stand nach wie vor den Ausstellern zu. Dadurch, dass der Angeklagte von den Schecks für seine Zwecke Gebrauch machte und über die Gegenwerte zu seinem Nutzen verfügte, maßte er sich die Stellung eines Eigentümers der Schecks an. Mit dieser rechtswidrigen Zueignung vollendete er daher den Tatbestand der Unterschlagung (vgl. RGSt 54, 187, 188; RG in Deutscher Strafrechtszeitung Jahrgang 3 S. 180). Der Sachverhalt lässt auch keinen Zweifel darüber, dass die innere Tatseite der Unterschlagung erfüllt ist. Die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung ist daher insoweit rechtlich fehlerfrei.
Anders ist es in den drei Fällen █████ ████ sowie BC.
Im Fall ██ ████ Oo hatte der Schuldner BC die im Urteil angegebenen Beträge im Büro des Angeklagten bar einbezahlt. Der Angeklagte leitete das für seine Mandantin FC bestimmte Geld, abgesehen von einem Teilbetrag, nicht an diese weiter, benachrichtigte sie auch nicht von dem Eingang des Geldes, verfügte vielmehr anderweitig über die Beträge. Die Strafkammer kommt in ihrer rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis, dass hiernach der Angeklagte nicht in der Lage war, das Geld an seine Mandantin auszuzahlen, und weil der Angeklagte Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung begangen worden sei. Der Sachverhalt lässt nicht erkennen, ob es dem BC darum zu tun war, dass gerade die von ihm an den Angeklagten abgeführten Geldbeträge an die C weitergeleitet wurden. Meist wird bei Zahlungen dieser Art lediglich bezweckt, dass der Rechtsanwalt einen entsprechenden Geldbetrag dem Gläubiger zukommen lässt. Lag es hier so, dann ist möglicherweise das von BC gezahlte Geld mit seinem Willen in das Eigentum des Angeklagten übergegangen. Jedenfalls bedarf es unter diesen Umständen besonderer Prüfung, ob der Angeklagte nicht wenigstens angenommen hat, er sei Eigentümer der abgelieferten Geldbeträge geworden mit der Verpflichtung, der Gläubigerin den entsprechenden Betrag zukommen zu lassen. Dann hätte er keine Unterschlagung, sondern nur Untreue begangen.
Im Fall ███ ████ ging der Scheck der Deutschen BC über 1.000 DM, der dem Angeklagten zuging, für Fräulein ███ ██ aus GC bestimmt. Entgegen der ihm bekannten Dienstordnung für die Koter legte der Angeklagte den eingegangenen Betrag jedoch nicht auf ein Sonderkonto an, rechnete vielmehr den Scheck bei der KC zur Gutschrift auf sein eigenes Konto ein. Auch hier bedarf es besonderer Prüfung, ob nicht der Angeklagte davon ausging, dass er nach dem Zweck der Übersendung des Schecks berechtigt sei, über diesen zu verfügen, um den entsprechenden Geldbetrag an Fräulein FIC zu übermitteln. Jedenfalls lässt sich den insoweit unzureichenden Feststellungen des Urteils nicht entnehmen, dass der Scheck selbst an Fräulein FIC ausgehändigt werden sollte und der Angeklagte dies auch erkannt hat.
Entsprechend ist es in dem Fall BCD Co ./. W. Hier übersandte der Gegenanwalt als Vertreter der Firma HC einen Verrechnungsscheck über 3.000 DM an den Angeklagten, der für dessen Auftraggeberin, die Firma ███ & Co, bestimmt war. Der Angeklagte leitete den Scheck an sein eigenes Bankinstitut, die Stadtsparkasse in ████, und ließ sich den Gegenwert auf seinem Konto gutschreiben. Die bisherigen Feststellungen schließen nicht aus, dass der Scheck dem Angeklagten zuging, damit er über ihn verfügte, um dann den entsprechenden Geldbetrag seiner Auftraggeberin zukommen zu lassen. Jedenfalls bleibt auch hier die Frage offen, ob nicht der Angeklagte davon ausging, so dass ihm eine Unterschlagung nicht zur Last fallen kann.
Hiernach kann das Urteil in diesen drei Fällen nicht bestehen bleiben. Damit ist zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe geboten.
Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat im Übrigen keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler des Urteils erkennen lassen, so dass seine weitergehende Revision verworfen werden muss.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
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