Treffer
BGH Urteil

StFrG 1954: Fortführung in Revision nur für Angeklagten; § 18-Feststellung ohne Bekanntmachung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 427/54
Datum
03.06.1955
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Nach Einstellung des Beleidigungsverfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 wurde das Verfahren auf Antrag der Angeklagten (§§ 17, 18 Abs. 4 StFrG) in der Revisionsinstanz fortgeführt. Der BGH stellte klar, dass dadurch nur die Revisionen der Angeklagten, nicht aber erledigte Revisionen der Nebenkläger wieder aufleben. Ein rechtzeitig gestellter Feststellungsantrag (§ 18 Abs. 1 StFrG) kann nach Fristablauf näher konkretisiert werden und bleibt neben dem § 17-Antrag wirksam; er ist jedoch unzulässig, wenn der Angeklagte zu Recht freigesprochen ist. Der Senat traf bei ausreichenden Feststellungen selbst Feststellungen zur Unwahrheit/Nichtbewährung ehrverletzender Tatsachenbehauptungen und verneinte eine Bekanntmachungsbefugnis neben § 18 StFrG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag des Angeklagten nach § 17 StFrG 1954 in der Revisionsinstanz bewirkt nur die Durchführung der Revision des Angeklagten; erledigte Revisionen anderer Prozessbeteiligter leben dadurch nicht wieder auf.

2

Ein rechtzeitig gestellter Feststellungsantrag nach § 18 Abs. 1 StFrG 1954 kann nach Ablauf der Wochenfrist des § 17 Abs. 2 StFrG 1954 noch näher bestimmt und begründet werden.

3

Neben einem Antrag auf Fortführung des Verfahrens nach §§ 17, 18 Abs. 4 StFrG 1954 bleibt ein zuvor fristgerecht gestellter Feststellungsantrag nach § 18 Abs. 1 StFrG 1954 wirksam; er wird unzulässig, wenn sich im fortgeführten Verfahren ergibt, dass der Angeklagte zu Recht freigesprochen ist.

4

Sind die tatsächlichen Feststellungen ausreichend, kann das Revisionsgericht die nach § 18 Abs. 1 StFrG 1954 begehrte Feststellung (Unwahrheit/Haltlosigkeit bzw. Nichtbewährung) selbst treffen.

5

Im Verfahren nach § 18 StFrG 1954 ist dem Verletzten neben der Feststellung keine Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung zuzusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 30. Juli 1953

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht die Amtliche Sammlung!

Gesetz: 1.) Der Antrag nach § 17 StFrG 1954 hat in der Revisionsinstanz nur zur Folge, dass die Revision des Angeklagten durchzuführen ist, nicht aber die Revision anderer Prozessbeteiligter.

Aktenzeichen: 2 StR 427/54

Urteil des BGH vom 3. Juni 1955

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den █████████████ und Verleger Hermann S. am Starnberger See, geboren in ██ ████████████, aus ██████████, genannt ███, 2.) ███ █████████ █████, geboren am ██ ████ in █, wegen Beleidigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. KO als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WiC als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

am 3. Juni 1955

Leitsatz

2.) Der rechtzeitige Antrag auf Feststellung nach § 18 StFrG 1954 kann auch nach Ablauf der Wochenfrist noch näher bestimmt werden. 3.) Neben dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach §§ 17, 18 Abs. 4 StFrG 1954 bleibt der vorher rechtzeitig nach § 18 Abs. 1 StFrG 1954 gestellte Feststellungsantrag wirksam. Er wird unzulässig, wenn die Durchführung des Verfahrens nach § 17 StFrG 1954 ergibt, dass der Angeklagte zu Recht freigesprochen ist. 4.) Bei ausreichenden tatsächlichen Feststellungen kann das Revisionsgericht die nach § 18 Abs. 1 StFrG 1954 beantragte Feststellung selbst treffen. 5.) Neben der Feststellung nach § 18 Abs. 1 StFrG 1954 ist dem Verletzten keine Bekanntmachungsbefugnis zuzusprechen.

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten WO wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. Juli 1953 1.) aufrechterhalten, soweit es ihn freispricht, 2.) dahin ergänzt, dass die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen die Staatskasse zu tragen hat.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

II. Der Antrag des Nebenklägers M nach § 18 Abs. 1 StFrG 1954 wird gegen den Angeklagten █ auf seine Kosten ████████████████ verworfen.

III. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Verfahren gegen ihn nach § 1, 2 Abs. █ █████ auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers Mo, jedoch nicht des Nebenklägers Hauptzollamt Aachen und die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten zu tragen.

IV. Auf den Antrag des Nebenklägers Mo nach § 18 Abs. 1 StFrG 1954 wird festgestellt, a) dass die Behauptungen des Angeklagten 1.) „ter Genickschuss von Si█████ █████ Methode auf der Flucht erschossen“, 2.) „hat den Schmuggler mit dem Genickschuss ███“, 3.) „█████████████ liquidiert“, unwahr sind, b) dass die Behauptungen: 1.) „die Nachrichten entlarven verschleierten Totschlag“, 2.) „hat unrichtige Angaben gemacht, um das ██████ ███ Totschlags zu verschleiern“, 3.) „hat aus unmittelbarer Nähe Schüsse auf ███ ███ ██████████ abgegeben, der im Übrigen an dieser Stelle überhaupt nicht entkommen konnte, von denen ein Schuss ihn im Genick getroffen hat“, 4.) „damit ist der Tatbestand des Totschlags erfüllt“, sich nicht bewahrheitet haben.

Die Kosten des Feststellungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat der Angeklagte zu tragen.

Der Feststellungsantrag des Hauptzollamts Aachen als Nebenkläger nach § 18 Abs. 1 StFrG 1954 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

In dem Strafverfahren wegen öffentlicher Beleidigung wurde durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juli 1953 der Angeklagte WC freigesprochen, der Angeklagte KZ zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Nebenkläger erhielten die Befugnis, den erkennenden Teil des Urteils gegen ██████ auf dessen Kosten binnen zwei Monaten nach Rechtskraft in den „Aachener Nachrichten“ bekanntzumachen.

Nach den Revisionen der beiden Angeklagten und der beiden Nebenkläger hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs das Strafverfahren mit Beschluss vom 19. August 1954 gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 StFrG 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Dabei sind die dem Nebenkläger Zollgrenzassistent ███████ erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten ████████ auferlegt worden, die notwendigen Auslagen des Hauptzollamts als Nebenkläger verblieben diesem.

Der Einstellungsbeschluss vom 19. August 1954 ist nach der Empfangsbescheinigung in Bl. 219 d. A. dem Hauptzollamt Aachen als Nebenkläger am 8. September 1954 zugestellt worden. Der als „Antrag und sofortige Beschwerde“ bezeichnete Schriftsatz des Vorstehers des Hauptzollamts Aachen vom 24. November 1954 ist am 25. XI. 1954, somit erst nach Ablauf der in §§ 18 Abs. 1, 17 Abs. 2 StFrG 1954 bestimmten Frist eingegangen. Er kommt deswegen als ein Feststellungsantrag des Verletzten nicht mehr in Betracht und ist als solcher unzulässig.

Dem verletzten Zollgrenzassistenten ███████ ███ ist der Einstellungsbeschluss vom 19. August 1954 nach Bl. 218 d. A. am 17. September 1954 zugestellt worden. Sein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 StFrG 1954 ging am 20. September 1954 beim Revisionsgericht ein. Damit ist er rechtzeitig gestellt.

Die Wirksamkeit dieses Antrags ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihn der Antragsteller erst nach Ablauf der Wochenfrist (§ 17 Abs. 2 StFrG 1954) auf Anfordern des Oberbundesanwalts in der erforderlichen Weise durch nähere Bezeichnung der nach seiner Auffassung wahrheitswidrigen Behauptungen ausgeführt hat. Es ist zulässig, den fristgemäß gestellten Antrag noch nachträglich näher zu begründen.

Namens der beiden Angeklagten hat deren Verteidiger nach § 18 Abs. 4 StFrG 1954 Antrag auf Durchführung des Verfahrens gemäß § 17 StFrG 1954 gestellt. Das Verfahren ist daher auch auf diesen Antrag hin, mit dem die Angeklagten ihre Unschuld geltend machen, nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften fortzusetzen.

I. Die Revisionen der Nebenkläger, d. h. des Hauptzollamts Aachen und des Zollgrenzassistenten M, sind durch den Einstellungsbeschluss des Revisionsgerichts vom 19. August 1954 endgültig erledigt. Denn diesen Prozessbeteiligten steht insoweit kein Rechtsbehelf gegen den Einstellungsbeschluss zu. Ihre erledigten Revisionen leben auch durch den Antrag der Angeklagten nach §§ 18 Abs. 4, 17 StFrG 1954 nicht wieder auf; denn ein Strafanspruch des Staates und der Nebenkläger besteht nicht mehr. Die Fortsetzung des Strafverfahrens auf Grund des § 17 StFrG 1954, die nur auf den Nachweis der Unschuld der Angeklagten abzielt, hat nicht mehr die Feststellung von Schuld und Strafe zum Gegenstande, wie die Revisionen der Nebenkläger erstreben. Auch kann es nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass jeweils der Angeklagte, der den Antrag nach § 17 StFrG 1954 stellt, in die Lage kommt, seinerseits über die Revisionen der Nebenkläger zu bestimmen. Das wäre aber der Fall, wenn diese Revisionen durch seinen Antrag zunächst wieder aufleben und alsdann bei etwaiger Zurücknahme des Antrags wieder gegenstandslos würden. Deshalb muss der Grundsatz maßgebend bleiben, dass auch der Einstellungsbeschluss in der Revisionsinstanz unanfechtbar ist.

Zwar macht das Straffreiheitsgesetz 1954 hiervon insoweit eine Ausnahme, als es dem Angeklagten eine Anfechtungsmöglichkeit durch den Antrag gemäß § 17 des Gesetzes eröffnet. Als Ausnahme kann eine derartige Anfechtung aber nicht die Wirkung haben, über den von ihr verfolgten und nach dem Gesetz allein zulässigen Zweck hinaus eine neue Strafverfolgung der Angeklagten durch Aufleben der Revisionen der Nebenkläger zu ermöglichen.

Hiernach beschränkt sich das weitere Verfahren nach § 17 StFrG 1954 in der Revisionsinstanz auf die Nachprüfung des Urteils der Strafkammer im Rahmen der Revisionen der Angeklagten.

Auf ihren Antrag hin ist das Revisionsgericht selbst zur Entscheidung darüber berufen, ob die Angeklagten schuldig oder nicht schuldig sind, sofern die Feststellungen des Tatrichters dies ermöglichen (RGSt 73, 65; vgl. auch RG HRR 1939 Nr. 1333; BayObLG NJW 1955, 681, 682).

II. Der Angeklagte ███████ rügt mit seiner Revision neben der Verletzung des § 467 Abs. 2 StPO fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sowohl er als auch der Angeklagte ███ erstreben nach ihrer einheitlichen Revisionsbegründung neben ihrer Freisprechung, dass die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen des Verfahrens der Staatskasse auferlegt werden. Sie sind der Auffassung, dass § 467 Abs. 2 StPO in einem Verfahren wegen Beleidigung auch dann Platz greift, wenn offensichtlich die Voraussetzungen des § 193 StGB vorliegen, wie es hier der Fall sei.

a) Soweit damit der Angeklagte ███████ meint, dass § 193 StGB auch auf die Fälle anwendbar sei, die zu seiner Verurteilung geführt haben, muss seiner Revision der Erfolg versagt bleiben. Die Strafkammer hat beiden Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Grenzbewohner ein eigenes persönliches Interesse zuerkannt, die von ihnen als Missstand empfundene Art und Weise der Ausübung des Grenzschutzes durch die Zollbehörde aus Anlass des Sonderfalls der Erschießung eines 18-jährigen Schmugglers in ihrer Zeitung zu erörtern. In dieser Weise hat sie die Anwendbarkeit des § 193 StGB auf die Handlungen der Angeklagten grundsätzlich rechtlich zutreffend bejaht (vgl. RGSt 64, 10, 13).

Die Nachprüfung des Urteils hat auch keinen Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt zum Nachteil des Angeklagten ██ ergeben. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 467 Abs. 2 StPO; denn das Strafverfahren hat nicht die Unschuld des Angeklagten SC ergeben und er ist auch nicht freigesprochen worden. Dass ihm das Urteil teilweise für verschiedene Behauptungen, die er aufstellte, den Schutz des § 193 StGB zubilligte, ändert an diesem Ergebnis nichts. Allerdings gibt das Urteil insofern zu rechtlichen Bedenken Anlass, als nach ihm die Redewendungen „Der Genickschuss von SiC“ und „Nach alter Methode auf der Flucht erschossen“ sowie „Durch Genickschuss kaltblütig liquidiert“ nur Werturteile sind, und das Gericht in ihnen nicht auch die Behauptung von Tatsachen findet. Denn andererseits geht die Strafkammer selbst davon aus, dass der Angeklagte mit diesen Äußerungen dem Nebenkläger M die Vorwürfe macht: Die Hinrichtung eines Wehrlosen aus nächster Nähe, das Erschießen eines Menschen, den man vorher fliehen ließ, und das Töten eines Menschen aus verbrecherischem Trieb heraus. Damit spricht die Strafkammer aus, dass die Äußerungen eine vorsätzliche Tötung in der einen oder anderen bestimmt gekennzeichneten und schärfstens zu missbilligenden verbrecherischen Form behaupten. Ist dies der Fall, so enthalten sie mehr als ein bloßes Werturteil.

An sich könnten sie demnach als Behauptungen tatsächlichen Inhalts unter den Schutz des § 193 StGB fallen. Die Strafkammer hat jedoch rechtlich zutreffend in diesen Fällen von der Anwendung des § 193 StGB abgesehen, weil der Angeklagte SC nach ihren Feststellungen diese Äußerungen in Beleidigungsabsicht ausgesprochen hat. Damit konnte § 193 StGB nicht Platz greifen.

Die Schuld des Angeklagten █████████ ist somit von der Strafkammer im Rahmen seiner Verurteilung zutreffend bejaht. Seine Revision kann nicht zu seiner Freisprechung führen. Auf seinen Antrag nach § 17 StFrG 1954 ist deshalb das Strafverfahren gegen ihn erneut auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen. Über die notwendigen Auslagen war dabei in der geschehenen Weise zu bestimmen (§ 19 StFrG 1954).

b) Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach § 17 StFrG 1954, den die Angeklagten auf Grund des § 18 Abs. 4 dieses Gesetzes gestellt haben, lässt den Feststellungsantrag des Nebenklägers ████████████ § 18 StFrG 1954 unberührt. Das ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz neben einem solchen Feststellungsantrag den Antrag der Angeklagten auf Durchführung des Verfahrens ausdrücklich auch noch nach dem Ablauf der Frist des § 17 Abs. 2 StFrG 1954 vorsieht (§ 18 Abs. 4 StFrG). Das Verfahren ist daher auch mit dem Ziel des Feststellungsantrags des Nebenklägers Motzheim nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften fortzusetzen. Bei ausreichenden Feststellungen des Tatrichters ist es dabei in der Revisionsinstanz mit einer sachlichen Entscheidung über den Antrag abzuschließen (vgl. dazu BayObLG in NJW 1955, 681, 682). Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg in NJW 1955, 683 ist insoweit nicht zu folgen; sie findet im Gesetz keine Stütze.

Bei den ehrenrührigen Behauptungen tatsächlicher Art, die der Beschuldigte SC aufgestellt und der Nebenkläger ███████████ unwahr festzustellen beantragt, handelt es sich um folgende Redewendungen:

1.) „Der Genickschuss von SiC“, 2.) „Nach alter Methode auf der Flucht erschossen“, 3.) „Die Nachrichten entlarven verschleierten Totschlag“, 4.) „█████████ hat unrichtige Angaben gemacht, um das Delikt des Totschlags zu verschleiern“, 5.) „██████████ hat aus unmittelbarer Nähe Schüsse auf den Schmuggler abgegeben, der im Übrigen an dieser Stelle überhaupt nicht entkommen konnte, von denen ein Schuss ihn im Genick getroffen hat“, 6.) „Damit ist der Tatbestand des Totschlags erfüllt“, 7.) „hat den Schmuggler mit einem Genickschuss ██ █████ █████████████ liquidiert“.

Die Redewendungen unter 3, 4 und 6 enthalten nach den Feststellungen des Urteils Behauptungen von Tatsachen in Beziehung auf den verletzten Motzheim, die nicht erweislich wahr sind. Dies gilt auch von der Äußerung unter 5, weil alle Äußerungen, die den Vorwurf des Totschlags enthalten, in dem Urteil der Strafkammer als Behauptungen von Tatsachen angesehen werden, die nicht erweislich wahr sind. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt dabei zweifelsfrei, dass diese Betrachtung der Strafkammer auch die Äußerung unter 5 umfasst. Es ist daher festzustellen, dass diese Behauptungen sich nicht bewahrheitet haben.

Die Redewendungen unter 1, 2 und 7 sind nach dem Urteil beleidigende Werturteile, die weder objektiv noch subjektiv richtig sind. Oben ist bereits dargelegt, dass sie ebenfalls jeweils eine Behauptung tatsächlicher Art enthalten, die die Tötung eines Menschen auf besonders niederträchtige und verbrecherische Weise zum Gegenstand hat. Da die Strafkammer diesen Vorwurf als „objektiv und subjektiv unrichtig“ bezeichnet, ist er im Sinne des Gesetzes unwahr, so dass der Antrag nach § 18 Abs. 1 StFrG 1954 zu der entsprechenden Feststellung bei diesen Äußerungen unter 1, 2 und 7 führen muss. Die Kostenentscheidung für die Fortsetzung des Verfahrens bestimmt sich nach § 18 Abs. 5 StFrG 1954.

III. Der Angeklagte WC hat mit seiner Revision Erfolg.

a) Bei ihm treffen die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO zu. Denn er ist freigesprochen, weil ihm bei seinem Verhalten nach der zutreffenden Ansicht der Strafkammer der § 193 StGB zur Seite stand. Damit ist seine Schuld verneint. Da die Revisionen der Nebenkläger durch den Einstellungsbeschluss erledigt sind, muss es bei dem freisprechenden Urteil der Strafkammer verbleiben. Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen des Verfahrens sind dann nach dem Gesetz der Staatskasse aufzuerlegen. Der Senat hat die Kostenentscheidung nach § 354 StPO abgeändert.

b) Der Antrag des verletzten ███ █████ § 18 StFrG 1954 begehrt gegen den Angeklagten WIS die Feststellung, dass dessen Behauptungen in der Zeitung 1.) „Br starb für 6 Pfund Kaffee“, 2.) „WO ist schon lange in seiner Brutalität bekannt“, unwahr oder haltlos sind.

Die Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens nach § 18 StFrG 1954 gegen den Angeklagten █████ liegen jedoch nicht mehr vor; denn das weitere Verfahren gegen ihn hat zur Freisprechung und nicht zur Einstellung geführt. Damit fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für einen Antrag nach § 18 StFrG 1954, dass ein gerichtlich anhängiges Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt oder dass die Einstellung eines solchen Verfahrens in der Hauptverhandlung zu erwarten ist.

Mit der Durchführung des Verfahrens ist dem Rechtsschutzbedürfnis des verletzten ██████ auch ohnehin genügt. Denn bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 193 StGB muss im Urteil auf jeden Fall erörtert werden, ob die behaupteten Tatsachen wahr, nicht erweislich wahr oder unwahr sind (vgl. BGHSt 4, 194, 198). In dem Urteil der Strafkammer ist dies auch richtig geschehen. Nach ihm trifft die Behauptung unter 1) zu. Der Schmuggler hatte 6 Pfund Kaffee in 6 Tüten am Körper versteckt; als er bei seiner Rückkehr aus Belgien trotz Haltrufen und Warnschüssen nicht stehen blieb, sondern zu fliehen versuchte, wurde er von dem Zollgrenzassistenten Mo durch einen gezielten Schuss aus der Dienstpistole im Genick getroffen und getötet.

Die Behauptung unter 2) ist nicht erweislich wahr, wie das Urteil der Strafkammer ausdrücklich feststellt. Der Antrag des verletzten ████████ gegen ██ ist daher zurückzuweisen.

IV. Neben der Entscheidung nach § 18 StFrG 1954, dass die Behauptungen unwahr oder haltlos sind bzw. sich nicht bewahrheitet haben, kann den Verletzten nicht die Befugnis zugesprochen werden, das darüber ergehende Urteil auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen (vgl. § 200 StGB). Zwar hatte das Strafverfahren gegen die Angeklagten öffentliche Beleidigungen durch die Zeitung zum Gegenstande. Die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes durch den Beschluss des Revisionsgerichts vom 19. August 1954 stellt indessen fest, dass die Rechtshängigkeit des Verfahrens kraft Gesetzes erlosch. Die Straffreiheit brachte den staatlichen Strafanspruch in der von ihr erfassten Sache zum Erliegen. Danach besteht jetzt kein Recht mehr, die staatlichen Organe zur Verfolgung und Ahndung der Straftat, für die Straffreiheit gewährt ist, weiter tätig werden zu lassen. Grundsätzlich kann eine nach dem Straffreiheitsgesetz in der Revisionsinstanz ausgesprochene Einstellung des Verfahrens nicht angefochten werden (vgl. RGSt 69, 124). Zwar sind von diesem Grundsatz in dem Straffreiheitsgesetz 1954 in bestimmtem Umfange Ausnahmen zugelassen. Eine solche Ausnahme ist der Antrag des Verletzten auf Grund des § 18 des Gesetzes, der die Weiterführung des Verfahrens ermöglicht, um festzustellen, dass eine ehrenrührige Behauptung tatsächlicher Art, die der Beschuldigte aufgestellt oder verbreitet hat, unwahr oder haltlos ist oder sich nicht bewahrheitet hat. Nur in diesem begrenzten Rahmen und nur mit diesem genau festgelegten und umschriebenen Ziel findet die Fortführung des Verfahrens statt.

Bei dieser gesetzlichen Regelung, in deren Umfang allein eine Anfechtung der Einstellung des Verfahrens zugelassen ist, verbietet es sich, bei seiner Weiterführung die Entscheidung auf den Ausspruch einer Bekanntmachungsbefugnis auszudehnen, wie sie in § 200 StGB neben der Strafe vorgesehen ist (vgl. RGSt 73, 24). Damit ergibt sich, dass bei der Fortsetzung des Verfahrens auf Grund des § 18 Abs. 2 StFrG 1954 dem Verletzten keine Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt werden kann; denn die gesetzliche Regelung beschränkt seine Genugtuung ausdrücklich auf die Feststellung der Unwahrheit oder Haltlosigkeit der ehrenrührigen Behauptungen oder den Ausspruch, dass diese Behauptungen sich nicht bewahrheitet haben (siehe OLG Hamm in NJW 1955, 76 Nr. 30 und dort zit.; vgl. für die damit abgelehnte gegenteilige Auffassung Brandstetter Straffreiheitsgesetz 1954 § 18 Erläuterung 35).

Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Werner BR Hoepner ist in Urlaub, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

Menges
StFrG 1954: Fortführung in Revision nur für Angeklagten; § 18-Feststellung ohne Bekanntmachung — Themis