Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis zur Revisionsbegründung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 426/96
Datum
11.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung, weil die Frist zur Begründung seiner Revision versäumt worden sei. Zentral ist, ob die Versäumnis dem Angeklagten oder seinem Verteidiger anzulasten ist und ob der Wiedereinsetzungsantrag formgerecht ist. Der Senat lehnt die Wiedereinsetzung ab, da der Angeklagte durch seine Unerreichbarkeit eigenes Verschulden trifft. Folge: Die Revision ist als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses mitteilt.

2

Trifft den Angeklagten wegen seiner Unerreichbarkeit gegenüber dem beauftragten Verteidiger ein Mitverschulden an der Fristversäumnis, ist Wiedereinsetzung regelmäßig zu versagen.

3

Wenn die Frist zur Begründung der Revision nicht rechtzeitig eingehalten wird und Wiedereinsetzung abgelehnt wird, ist die Revision als unzulässig zu verworfen.

4

Hat der Angeklagte einen Verteidiger mit der Einlegung der Revision beauftragt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass dieser für Rücksprachen erreichbar ist; unterbleibt dies, kann die Fristversäumnis dem Angeklagten selbst zugerechnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mühlhausen, 8. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 426/96

in der Strafsache gegen ███, geboren am ██████ 1961 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 1996

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Mai 1996 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zu dem Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt:

„Es mag dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig erhoben ist, da der Antragsteller entgegen § 45 Abs. 1 und Abs. 2 StPO nicht mitteilt, wann das Hindernis weggefallen ist.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet, da den Angeklagten eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Aus der Begründung zum Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich, dass der Verteidiger den Angeklagten nicht zu einer Rücksprache erreichen konnte, weil der Angeklagte ohne den Verteidiger über seinen Aufenthaltsort abwesend war,

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dem Angeklagten selbst zuzurechnen, denn er hatte, wenn er einen Verteidiger mit der Revisionseinlegung beauftragt, dafür Sorge tragen müssen, dass der Verteidiger für mögliche Rücksprachen erreichbar ist. Ist das, so wie hier, nicht der Fall, beruht die Fristversäumnis nicht allein auf dem Verschulden des Verteidigers, sondern hauptsächlich auf dem des Angeklagten. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in einem solchen Fall kein Raum.“

Dem schließt sich der Senat an.

Die Revision des Angeklagten wurde damit nicht rechtzeitig begründet und ist deshalb unzulässig.

NiemöllerJahnkeDetter
TheuneBode
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