Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in Senatsarbeitsunterlagen (2 StR 426/90)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 426/90
Datum
27.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger beantragte Einsicht in die im Senatsakt zusammengefassten Arbeitsunterlagen. Der Senat wies den Antrag zurück und führte aus, dass ihm weder eine primäre noch eine aus § 238 Abs. 2 StPO abzuleitende sekundäre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einsichtsanträge zukomme. Auf einschlägige Literaturstellen und RiStBV Nr. 126 wurde hingewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Einsicht in die beim Revisionssenat zusammengefassten inneren Arbeitsunterlagen kann nicht vom Senat entschieden werden, wenn diesem weder primäre noch sekundäre Zuständigkeit hierfür zusteht.

2

§ 238 Abs. 2 StPO begründet nicht ohne Weiteres eine sekundäre Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über Einsicht in dessen Arbeitsunterlagen.

3

Fehlt die Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über einen Einsichtsantrag, ist der Antrag zurückzuweisen bzw. als unzulässig zu verwerfen.

4

Bei Zweifeln über das Verfahren der Einsichtnahme ist auf die einschlägigen Verfahrenshinweise der Literatur und die RiStBV (Nr. 126) zu verweisen, soweit diese Regelungen und Hinweise den Umgang mit Akten- und Arbeitsunterlagen betreffen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 426/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen sc ats IC ████ Sangara Pillai, geboren am ██████ 1954 in [REDACTED]/Sri Lanka, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **27. März 1991

Tenor

Der Antrag des Verteidigers vom 20. März 1991 auf Entscheidung des Senats wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat weder eine primäre noch eine sekundäre – aus § 238 Abs. 2 StPO abgeleitete – Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die in den Senatsakten zusammengefassten Arbeitsunterlagen des Senats. Auf Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 147 Rdn. 183 Buchst. b, Rdn. 35 bis 37 und RiStBV Nr. 126 wird der Antragsteller hingewiesen.

TheuneHerdegenGollwitzer
MaierDetter
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