Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in Senatsarbeitsunterlagen (2 StR 426/90)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 426/90
- Datum
- 27.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Einsicht in die beim Revisionssenat zusammengefassten inneren Arbeitsunterlagen kann nicht vom Senat entschieden werden, wenn diesem weder primäre noch sekundäre Zuständigkeit hierfür zusteht.
§ 238 Abs. 2 StPO begründet nicht ohne Weiteres eine sekundäre Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über Einsicht in dessen Arbeitsunterlagen.
Fehlt die Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über einen Einsichtsantrag, ist der Antrag zurückzuweisen bzw. als unzulässig zu verwerfen.
Bei Zweifeln über das Verfahren der Einsichtnahme ist auf die einschlägigen Verfahrenshinweise der Literatur und die RiStBV (Nr. 126) zu verweisen, soweit diese Regelungen und Hinweise den Umgang mit Akten- und Arbeitsunterlagen betreffen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 426/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen sc ats IC ████ Sangara Pillai, geboren am ██████ 1954 in [REDACTED]/Sri Lanka, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **27. März 1991
Tenor
Der Antrag des Verteidigers vom 20. März 1991 auf Entscheidung des Senats wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat weder eine primäre noch eine sekundäre – aus § 238 Abs. 2 StPO abgeleitete – Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die in den Senatsakten zusammengefassten Arbeitsunterlagen des Senats. Auf Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 147 Rdn. 183 Buchst. b, Rdn. 35 bis 37 und RiStBV Nr. 126 wird der Antragsteller hingewiesen.
| Theune | Herdegen | Gollwitzer | |||
| Maier | Detter |