Treffer
BGH Beschluss

Anträge nach §33a StPO gegen Revisionsurteil zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 426/90
Datum
15.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Aufhebung des Senatsurteils und die Bestimmung eines neuen Hauptverhandlungstermins mit Verweis auf §33a StPO. Der Senat wies die Anträge zurück, weil §33a StPO gegen Beschlüsse, nicht gegen Hauptverhandlungsurteile gerichtet sei und kein Vortrag vorliege, der eine Gehörsverletzung begründe. Weitere Rügen (Akteneinsicht, Besetzung, Belehrung) wurden als unbegründet oder nicht gerichtet an das Revisionsgericht beurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anträge nach § 33a StPO sind unzulässig, soweit sie sich nicht gegen einen Beschluss, sondern gegen ein auf Grund einer Hauptverhandlung ergangenes Urteil richten.

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn Tatsachen oder Beweisergebnisse vom Gericht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist und dies substantiiert vorgetragen wird.

3

Die fehlende rechtliche Gehörsverletzung kann nicht allein aus der Abwesenheit des Verteidigers geschlossen werden; der Verteidiger trägt die Verantwortung für sein Fernbleiben, wenn er keine fristgerechten oder rechtzeitigen Anträge auf längere Akteneinsicht gestellt hat.

4

Eine Belehrung nach § 350 Abs. 3 StPO ist erforderlich, aber nicht in der Muttersprache des Angeklagten; die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Tatsacheninstanz erstreckt sich nicht automatisch auf die Revisionshauptverhandlung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 426/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████, ██ Sangara Pillai, geboren am ███ 1954 in [REDACTED] Sri Lanka, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1991

Tenor

Die Anträge auf Aufhebung des Senatsurteils vom 19. Dezember 1990 und auf Bestimmung eines neuen Termins zur Hauptverhandlung werden zurückgewiesen.

Gründe

Die auf § 33a StPO gestützten Anträge können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich nicht gegen einen Beschluss wenden, sondern gegen das auf Grund einer Hauptverhandlung ergangene Urteil des Senats vom 19. Dezember 1990 (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1974 – 5 StR 11/74; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl., StPO § 33a Rdn. 1; Maul in KK, 2. Aufl., StPO § 33a Rdn. 2; Wendisch in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., StPO § 33a Rdn. 4). Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser nicht gehört worden ist.

Zum sonstigen Vorbringen der Verteidigung bemerkt der Senat:

Der Senat hat dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt. Er hat vorgebracht, die Akten hätten ihm nur vom 26. bis 28. November 1990 vorgelegen. Ein Antrag, ihm die Akten für eine weitere Zeitspanne zur Verfügung zu stellen, ist aber von ihm nicht gestellt worden.

Der Senatsvorsitzende und der Senat haben zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, sie hielten die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Besetzungsrüge für begründet. Wenn der Verteidiger aus verschiedenen Umständen den Schluss zog, die Revision werde Erfolg haben, und aus diesem Grunde dem Termin zur Hauptverhandlung fernblieb, fällt sein Entschluss allein in seinen Verantwortungsbereich.

Durch den Wiedereinsetzungsbeschluss vom 19. Dezember 1990 wurde einem Antrag der Verteidigung entsprochen; der Angeklagte ist durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es war daher nicht geboten, sie vor dem Termin zur Hauptverhandlung zu treffen und bekannt zu machen.

Der Angeklagte wurde gemäß § 350 Abs. 3 StPO belehrt. Eine Belehrung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten in seiner Muttersprache schreibt das Gesetz nicht vor. Im Übrigen wurde der Verteidiger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Pflichtverteidigerbestellung für die Tatsacheninstanz nicht für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht gilt. Es war ihm unbenommen, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu beantragen.

Der im Schriftsatz vom 30. Januar 1991 gestellte Antrag auf Akteneinsicht muss an das Tatgericht gerichtet werden.

TheuneHerdegenGollwitzer
MaierSchafer
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