Treffer
BGH Urteil

Revision wegen angeblich fehlerhafter Richterbesetzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 426/90
Datum
19.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Besetzung der Strafkammer und rügte eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO. Der BGH hielt die Geschäftsverteilungsregelung und die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters durch das Präsidium für zulässig. Die Feststellung der Verhinderung durch den Präsidenten unterliegt nur einer eingeschränkten Willkürprüfung. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Geschäftsverteilungsplan, der eine hinreichend bemessene Vertreterkette (Ringvertretung) vorsieht, erfüllt die Anforderungen an die Vertretungsregelung für Strafkammern.

2

Sind sämtliche in der Vertreterkette vorgesehenen Richter ausnahmsweise verhindert, kann das Präsidium nach § 21 Abs. 3 GVG einen zeitweiligen Vertreter bestimmen.

3

Die Feststellung des Präsidenten, ein Richter sei an der Mitwirkung verhindert, ist revisionsrechtlich nicht auf die Nachprüfung der tatsächlichen Verhinderungsgründe hin überprüfbar; die Entscheidung unterliegt der Kontrolle lediglich auf Willkür.

4

Bei Terminskollisionen hat der Präsident pflichtgemäßes Ermessen, der Tätigkeit der Richter in ihren originären Kammern Vorrang zu geben; eine solche Ermessensausübung ist nur bei Anhaltspunkten für sachfremde oder willkürliche Gründe zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10. Mai 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████ Pillai geboren am █████ 1954 in ██████████████████ Lanka, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Schäfer, Dr. ██,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung,

Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Mai 1990 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des zur Tat verwendeten Messers angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, bleibt ohne Erfolg.

A) Die Verfahrensrügen

I. Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO

Der Beschwerdeführer macht geltend, die erkennende Strafkammer sei mit dem Richter R. als beisitzendem Richter nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.

1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ordentliche Mitglieder der zur Verhandlung der Sache berufenen 2. großen Strafkammer waren der Vorsitzende Richter am Landgericht Sch. und als Beisitzer die Richter am Landgericht M. und D. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1990 sah als Vertreter für den Fall der Verhinderung der Mitglieder dieser Kammer die Mitglieder aller weiteren Strafkammern vor, nämlich – und zwar in dieser Reihenfolge – die der 3., 4., 5., 6., 7. und 1. großen Strafkammer und die der 2. und 1. kleinen Strafkammer. Alle großen Strafkammern des Landgerichts waren jeweils mit drei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt, die kleinen Strafkammern mit jeweils einem Vorsitzenden.

Mit Verfügung vom 23. Februar 1990 setzte der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer für den 2., 4. und 7. Mai 1990 an. Am 30. April 1990 stellte der Präsident des Landgerichts fest, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht Sch. wegen Urlaubs vom 30. April bis 20. Mai 1990 an der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer nicht teilnehmen könne, dass er im Vorsitz geschäftsplanmäßig durch den Richter am Landgericht M. vertreten werde und dass dessen Vertretung als beisitzender Richter geschäftsplanmäßig nicht möglich sei. Es fanden nämlich in allen Strafkammern mit Ausnahme der 1. kleinen Strafkammer, deren Vorsitzender aber wegen Urlaubs an einer Vertretung verhindert sei, an zumindest einem der für die Verhandlung gegen den Beschwerdeführer vorgesehenen Terminstage ebenfalls Hauptverhandlungen statt.

Das Präsidium des Landgerichts teilte daraufhin dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren gegen ihn der 2. Strafkammer zugewiesen und als weiterer Beisitzer der der 8. Zivilkammer angehörende Richter R. bestellt werde.

2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Richter der 3. und 4. großen Strafkammern seien entgegen der Feststellung des Präsidenten des Landgerichts als Vertreter zur Verfügung gestanden, weil die 3. Strafkammer als Strafvollstreckungskammer keine Hauptverhandlungen durchführe und die 4. Strafkammer nicht mit den ordentlichen Sitzungstagen der für die Hauptverhandlung gegen ihn bestimmten Termine kollidierten. Die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters sei deshalb nicht zulässig gewesen. Das Präsidium sei im Übrigen durch das Versagen der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans im vorliegenden Fall nicht zur Bestimmung eines Vertreters befugt gewesen, weil dies vorhersehbar gewesen sei.

3. Die Rüge bleibt ohne Erfolg.

a) Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1990 ist ausreichend. Deshalb durfte das Präsidium des Landgerichts, nachdem der Präsident des Landgerichts festgestellt hatte, dass der Richter am Landgericht M. nach dem Geschäftsverteilungsplan als zeitweiliger Vertreter nicht zur Verfügung stand, den Richter R. durch Verfügung bestimmen.

Bei der im Geschäftsverteilungsplan für die Strafkammern vorgesehenen „Ringvertretung“, wie sie unter I. wiedergegeben ist, standen für die Vertretung eines Richters der 2. großen Strafkammer je drei Richter aus sechs großen und je ein Richter aus zwei kleinen Strafkammern, insgesamt also zwanzig Richter, zur Verfügung. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 30. November 1990 – 2 StR 237/90), wird diese Anzahl von Vertretern den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen an den Umfang der „Vertreterkette“ gerecht. Dabei hat der Senat nicht übersehen, dass alle Strafkammern nur mit der gesetzlichen Mindestzahl von Richtern (§ 76 Abs. 1 GVG) besetzt waren und dass bei einer Überschneidung von bereits bestimmten Hauptverhandlungsterminen der Präsident des Landgerichts der Mitwirkung eines Mitglieds der Vertreterkammer an den Hauptverhandlungen dieser Kammer stets den Vorrang gegenüber der Mitwirkung als Vertreter in einer anderen Strafkammer gegeben hat.

b) Bei Eintritt des Vertretungsfalles am 2. Mai 1990 waren in allen Vertretungskammern mit Ausnahme der 1. kleinen Strafkammer, deren Vorsitzender aber wegen Urlaubs an einer Vertretung verhindert war, bereits Termine angesetzt, die zumindest mit einem der von der 2. Strafkammer bestimmten Verhandlungstage für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kollidierten.

In einem solchen Fall hat der Präsident des Landgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob ein als Vertreter in Frage kommender Richter an einem Dienstgeschäft durch ein anderes verhindert ist, und an welchem (BGHSt 18, 162). Er hat hier der Tätigkeit der Richter der Vertretungskammern in diesen Kammern den Vorzug gegeben und demgemäß die Verhinderung dieser Richter für die Tätigkeit als Vertreter in der 2. Strafkammer festgestellt. Diese Entscheidung bewegte sich im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer im Übrigen, die Richter der 3. und 4. großen Strafkammern seien an einer Vertretung nicht verhindert gewesen. Die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts kann das Revisionsgericht nicht daraufhin überprüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verhinderung vorgelegen haben (BGH LM Nr. 4 zu § 67 GVG; BGHSt 12, 33, 34; Mayr in KK 2. Aufl. GVG § 21e Rdn. 10; K. Schäfer in Löwe-Rosenberg 24. Aufl. GVG § 21f Rdn. 18). Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch Strafvollstreckungskammern Termine abhalten, etwa zu mündlichen Anhörungen gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 oder § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO, und dass die Festlegung ordentlicher Sitzungstage für eine Strafkammer nicht bewirkt, dass an anderen Tagen nicht verhandelt werden dürfe.

Nachdem damit feststand, dass die Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 1990 für den Fall der Vertretung des Richters am Landgericht M. im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer versagte, weil ausnahmsweise alle Richter der Vertreterkette verhindert waren, durfte das Präsidium des Landgerichts im Rahmen des § 21 Abs. 3 GVG einen zeitweiligen Vertreter für den Richter am Landgericht M. bestimmen (BGHSt 27, 209; BGH, Urteil vom 18. September 1985 – 2 StR 378/85; vgl. auch BGH StV 1987, 514). Anhaltspunkte dafür, dass die Heranziehung des Richters R. auf sachfremden Gesichtspunkten und damit auf Willkür beruhte, sind nicht vorgebracht worden und nicht zu ersehen.

II. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

B) Sachrüge

Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

HerdegenNiemöllerSchäfer
MaierGollwitzer
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