Verwertung richterlicher Eindrücke bei kommissarischer Vernehmung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 426/76
- Datum
- 13.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vernehmung durch einen beauftragten Richter dürfen nur solche Beobachtungen als Grundlage der Feststellungen dienen, die in der Niederschrift festgehalten und in der Hauptverhandlung verlesen worden sind.
Das in § 261 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, dass das Urteil allein auf den Inbegriff der Hauptverhandlung beruhen muss, verbietet die Verwendung persönlicher Eindrücke des vernehmenden Richters durch nicht an der Vernehmung beteiligte Richter zur Entscheidungsfindung.
Die Verwertung nicht protokollierter Wahrnehmungen des vernehmenden Richters bei der Beweiswürdigung begründet einen durch die Revision rügenden Rechtsfehler und macht die Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich, wenn diesen Wahrnehmungen entscheidende Bedeutung zukommt.
Die Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO begründet nur Verwertbarkeit des Niederschriftsinhalts, nicht jedoch darüber hinausgehender persönlicher Eindrücke des vernehmenden Richters.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 29. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 426/76
in der Strafsache gegen den Rentner Erich Friedrich ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1927 in Gießen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 13. Oktober 1976 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes und sexueller Nötigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensrüge durch.
Das Landgericht hat die Verurteilung des die Tat leugnenden Angeklagten auf die Angaben der nicht angeklagten früheren Ehefrau und die Aussage der Verletzten Erika H. gestützt. Erika H. ist nur außerhalb der Hauptverhandlung durch die drei Berufsrichter der Kammer als beauftragte Richter vernommen worden. Die Niederschrift dieser Aussage wurde gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung verlesen.
Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht bei der Würdigung der Aussage der Zeugin auch den persönlichen Eindruck verwertet hat, den die drei Berufsrichter bei ihrer Vernehmung gewonnen hatten.
Wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 2, 2 ausgeführt hat, beruht die Möglichkeit der Vernehmung durch einen beauftragten Richter nicht auf der Absicht des Gesetzgebers, der beauftragte Richter solle den nicht an der Vernehmung beteiligten Gerichtsmitgliedern, insbesondere den Schöffen, bei der Beratung den persönlichen Eindruck vermitteln, den er bei der Vernehmung der Beweisperson gewonnen hat. Das würde den Grundsatz des § 261 StPO widersprechen, dass das Urteil allein auf den Inbegriff der Hauptverhandlung beruhen darf. Nur Beobachtungen, die der vernehmende Richter in der Niederschrift über die Vernehmung festgehalten hat und die infolgedessen als Bestandteile des Protokolls in der Hauptverhandlung mit verlesen worden sind, dürfen als Grundlage der Feststellungen dienen.
Hiergegen hat das Landgericht verstoßen. Denn die Urteilsausführungen auf S. 16 und 20 UA lassen sich nur dahin deuten, dass das Landgericht Wahrnehmungen der drei Berufsrichter bei der kommissarischen Vernehmung berücksichtigt hat, die bei der Vernehmung von diesen gemacht worden waren und für die sich in den Vernehmungsprotokollen keine Feststellung findet.
Dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, zumal das Landgericht diesem Beweisanzeichen große Bedeutung beigemessen und sich nicht damit begnügt hat, sich insoweit auf die Ergebnisse einer Befragung der bei der Vernehmung anwesenden Sachverständigen zu stützen.
Da das angefochtene Urteil aus diesem Grund aufgehoben werden muss, braucht auf die weiteren Rügen nicht eingegangen zu werden und erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung, den der Angeklagte zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen gestellt hat.
| Schumacher | Kirchhof | Buddenberg | |||
| Willms | Müller |