Revision: Besitzvorwurf bei Handeltreiben mit Betäubungsmittelrückständen entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 426/74
- Datum
- 11.09.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmittelrückständen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetmG schließt einen gesonderten strafbaren Besitznachwurf nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetmG aus, wenn der Besitz lediglich ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Tatvorgangs bildet.
Der Besitz von Betäubungsmitteln ist nur dann ein selbständiger Tatbestand, wenn er unabhängig vom Handeltreiben besteht; liegt er lediglich als Bestandteil des Handeltreibens vor, tritt er hinter diesem zurück.
Die Streichung eines unselbständigen Nebenvorwurfs im Rahmen der Revisionsentscheidung berührt den Strafausspruch nicht, sofern die verbleibende Verurteilung und die Voraussetzungen für eine verschärfte Strafbemessung (z. B. besonders schwerer Fall) bestehen bleiben.
Bei der Revisionsprüfung sind nur solche Rechtsfehler zu berücksichtigen, die die Rechtmäßigkeit der Verurteilung oder des Strafausspruchs zum Nachteil der Angeklagten berühren; ergeben sich keine weiteren Rechtsfehler, bleiben die übrigen Revisionen verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 25. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 426/74 vom 11. September 1974
in der Strafsache gegen
1. den berufslosen Burhan Y. ██ aus [REDACTED], geboren im Jahre 1934 in [REDACTED]/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Metzgereihilfsarbeiter Rafet E. ██ aus ████, geboren ████████████ in [REDACTED]/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. September 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. März 1974 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetmG) wegfällt.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten mit Betäubungsmittelrückständen nach § 9 BetmG Handel getrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetmG). Der Besitz tritt demgegenüber zurück. Er ist ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Tatvorgangs. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch einschließlich der Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG wird dadurch nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1974 – 1 StR 588/73 –).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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