Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch wegen mangelhafter Strafzumessungsfeststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 426/73
Datum
10.10.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH bestätigt die Tatbestandswürdigung, sieht jedoch den Strafausspruch als nicht tragfähig an, weil strafzumessende Erwägungen nicht durch die Feststellungen gestützt sind. Insbesondere fehlen Belege für "Rücksichtslosigkeit" und eine längere Tathandlung; daher Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts bleibt bestehen, soweit die tatsächlichen Feststellungen die Tatbestandsmerkmale tragen.

2

Bei der Strafzumessung müssen strafschärfende oder strafmildernde Umstände durch konkrete Feststellungen untermauert werden; bloße Wertungen ohne Tatsachengrundlage sind unzureichend.

3

Die Annahme eines besonders rücksichtslosen oder gefährlichen Umgangs mit einer Waffe setzt Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass die Handlung konkrete, zusätzlich gefährliche Folgen ermöglicht hätte.

4

Ergeben sich Lücken oder Widersprüche in den Feststellungen, die die Zumessung beeinflussen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; dabei sind auch mögliche mildernde Umstände zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 426/73

in der Strafsache gegen den Arbeiter Mehmet I █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1939 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. Mai 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Wertung des von der Strafkammer festgestellten Sachverhalts als Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Zumessungserwägungen der Strafkammer finden in mehrfacher Hinsicht in den zuvor getroffenen Feststellungen keine Stütze.

Das gilt zunächst für den strafschärfend herangezogenen Gesichtspunkt, der Angeklagte habe „rücksichtslos“ von der Waffe Gebrauch gemacht (UA S. 20). Diese Annahme verträgt sich nicht damit, dass der Angeklagte zunächst nur einen Warnschuss abgegeben und den Revolver bei der weiteren Verfolgung durch die Animierdame Br███ überhaupt nicht verwendet hat. Die Strafkammer hält den Warnschuss allerdings deshalb für rücksichtslos, weil er kaum weniger gefährlich gewesen sei als ein gezielter Schuss auf Personen. Inwiefern der Schuss „in der gegebenen Situation“ „ohne weiteres“ auch wesentlich schlimmere Folgen hätte haben können, lässt sich den Feststellungen jedoch nicht entnehmen.

Bedenken erweckt auch die Erwägung, der Angeklagte habe „über einen längeren Zeitraum hinweg“ versucht, seinen Willen in rechtswidriger Weise durchzusetzen (UA S. 21). Denn nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten nach dem ersten Nötigungsakt sofort der Weg freigegeben, verließ er dann eiligen Schrittes die Bar, gab den Warnschuss ab und schlug ersichtlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang hiermit „in Höhe einer Baustelle“ Frau Br████████ nieder (UA S. 6, 7). Die danach nicht durch tatsächliche Feststellungen belegte Annahme, das Tatgeschehen habe sich in einem längeren Zeitraum abgespielt, hat möglicherweise auch bewirkt, dass die Strafkammer dem Angeklagten seine Erregung über den Geldverlust nur für die beiden ersten Nötigungsakte, nicht aber für den mit der Verletzung Frau ████████ verbundenen dritten zugute hält (UA S. 19). Dass in diesem Zeitpunkt „kein vernünftiger Anlass mehr“ für eine Erregung bestanden habe, verträgt sich im Übrigen nicht mit dem Ausgangspunkt der Strafkammer, der Angeklagte habe geglaubt, ihm sei das Geld gerade bei dem Zusammensein mit Frau Br gestohlen worden (UA S. 10, 11).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die angeführten Mängel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, insbesondere auch dazu beigetragen haben, dass die Strafkammer den bei Annahme mildernder Umstände nach § 228 StGB gegebenen Strafrahmen nicht einmal in Erwägung zieht, obwohl der seit über 10 Jahren in Deutschland lebende Angeklagte unbestraft ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 1, §§ 61, 49 BZRG).

KirchhofSchumacherMeyer
MüllerSchauenburg
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