Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Unzucht mit einem Kinde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 426/69
- Datum
- 17.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beweiswürdigung sind frühere wechselseitige Gespräche zwischen Zeugen zu erforschen und zu bewerten; solche Vorgespräche können die Glaubwürdigkeit von Aussagen beeinträchtigen und erfordern gesonderte Feststellungen.
Die Tatsache, dass ein Kind ein angebliches Erlebnis nicht sofort seinen Eltern mitteilt, ist für den Wahrheitsgehalt der Aussage regelmäßig ohne beweiserheblichen Wert und spricht weder für noch gegen deren Richtigkeit.
Der Widerruf oder die Unglaubwürdigkeit einer Nebenzeugin begründet nicht von sich aus die Glaubwürdigkeit einer anderen Zeugin; aus dem Widerruf kann allenfalls die Unzuverlässigkeit des Widerrufenden, nicht aber die Wahrheit der ursprünglich getätigten Aussage geschlossen werden.
Fehlen erforderliche Feststellungen zur möglichen Beeinflussung von Zeugen und zu den Inhalten ihrer wechselseitigen Gespräche, ist das Urteil revisionsrechtlich fehlerhaft und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 23. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 426/69 A47A2z
in der Strafsache gegen den ████████ William Franz aus ████, geboren am █████████ in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vor der damals zehn Jahre alten Simone M[REDACTED] bis zum Samenerguss onaniert, nachdem er das Kind mit Erfolg zum Hinschauen aufgefordert hatte.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I.
Auf die – unbegründeten – Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Wie der Verteidiger selbst einräumt, kann die Revision nicht damit begründet werden, dass die Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO nicht eingehalten sei. Der Senat musste jedoch bei Prüfung der Sachbeschwerde beachten, dass das Urteil mit Gründen erst über fünf Monate nach Verkündung zu den Akten gelangt ist (vgl. § 275 StPO).
II.
1. Die Strafkammer stellt fest, dass die Zeugin Simone von der Kriminalbeamtin zeitlich vor ihrer Freundin Carola A[REDACTED] – jedoch in deren Gegenwart – vernommen worden ist. Daraus folgert sie, dass Simone bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht von Carola beeinflusst worden sein könne. Es kommt indessen für die Beweiswürdigung nicht allein auf eine Beeinflussung bei dieser Gelegenheit an. Nach den Feststellungen hatten Simone und Carola schon vorher miteinander über angebliche Erlebnisse mit dem Angeklagten gesprochen. Danach ist es trotz der zeitlich früheren Aussage Simones nicht ausgeschlossen, dass der Inhalt der Aussage, die Simone bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hat, durch Carola beeinflusst war. Das kann die Strafkammer übersehen haben. Sie hat sich mit den Auswirkungen, die die Gespräche der Mädchen auf den Inhalt der Aussage haben konnten, nicht auseinandergesetzt und über den Inhalt dieser Gespräche keine Feststellungen getroffen. Darauf kann das Urteil beruhen.
2. Die Strafkammer hält die Aussage Simones auch deshalb für richtig, weil Simone ihr angebliches Erlebnis nicht sofort ihren Eltern erzählt, sondern sich erst einige Zeit später ihrer Freundin Carola A[REDACTED] anvertraut habe. Es ist aber nicht ersichtlich, warum das Verhalten Simones bis zu ihrer ersten Aussage bei der Polizei irgendwie Bezug zum Wahrheitsgehalt dieser Aussage haben soll. Die festgestellten Umstände sind insoweit in ihrem Beweiswert neutral; sie sprechen weder für noch gegen die Richtigkeit dessen, was Simone bekundet hat.
3. Ihre Überzeugung, die Aussage Simones sei glaubhaft, stützt die Strafkammer weiter auf die Feststellung, dass das Kind über Onanie eines Mannes nicht aufgeklärt gewesen sei. Gegen diese Annahme sprechen aber andere Feststellungen, die von der Strafkammer nicht besonders gewürdigt werden. Danach war nämlich Carola über den Vorgang des Onanierens aufgeklärt; denn sie hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Handlung des Onanierens eingehend geschildert. Ferner steht fest, dass sich Simone und Carola über die angeblichen Erlebnisse mit dem Angeklagten, der dabei onaniert haben soll, unterhalten haben. Bei dieser Gelegenheit kann also Simone sehr wohl über den Vorgang des Onanierens durch Carola aufgeklärt worden sein. Dass etwa umgekehrt Carola erst von Simone darüber informiert worden sei und bei ihrer polizeilichen Vernehmung ein Erlebnis Simones als eigenes geschildert habe, ist im Urteil offen geblieben.
4. Carola hat ihre Aussage vor der Polizei später bei der Untersuchung durch die Sachverständige widerrufen. Auch dies spreche – so meint die Strafkammer – dafür, dass nicht Carola, sondern Simone das Erlebnis mit dem Angeklagten gehabt habe. Diese Annahme unterliegt aber durchgreifenden Bedenken. Aus dem Widerruf kann allenfalls auf die Unglaubwürdigkeit von Carola geschlossen werden; für den Wahrheitsgehalt der Aussage von Simone ist dieser Widerruf kein Argument.
Nach allem kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
III.
In der neuen Verhandlung wird eingehend zu prüfen sein, was sich Simone ██████████ und ihre Freundin Carola ███ █████ über angebliche unzüchtige Handlungen des Angeklagten gegenseitig berichtet haben. Bedeutsam könnte vor allem sein, ob und wann Carola ihre später widerrufene Darstellung eines eigenen Erlebnisses mit dem Angeklagten der Zeugin Simone gegeben hat und aus welchen Gründen sie den Angeklagten zunächst belastet hatte.
Ferner wird es sich empfehlen, die Behauptung des Angeklagten, er besitze weder Potenz noch Libido und könne nicht bis zum Samenerguss onanieren, unter Zuziehung eines Sachverständigen zu erörtern.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Willms | Müller |