Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei unbefugtem Gebrauch und Fahren ohne Führerschein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 426/63
- Datum
- 04.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn durch eine einzige Tat mehrere Straftatbestände verwirklicht werden; in einem solchen Fall sind die betroffenen Delikte als einheitliche Tat zu behandeln.
Der Revisionssenat kann den Urteilsspruch insoweit selbst ändern, wenn die rechtliche Würdigung ohne weitere Feststellungen möglich ist.
Führt die vom Revisionsgericht vorgenommene Änderung dazu, dass Einzelstrafen entfallen und eine Neufestsetzung erforderlich wird, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits durch frühere Urteile erfolgt, braucht das Gericht diese nicht nochmals auszusprechen; es kann jedoch eine zusätzliche Sperrfrist (Fahrverbot/Sperrfrist) anordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 23. Juli 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser ██████ Georg ███ aus ████, geboren am ███ 1939 in ███████ ██, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Staatsanwalt ███ ████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Juli 1963 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein verurteilt wird,
im Strafausspruch aufgehoben hinsichtlich der wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs und wegen Fahrens ohne Führerschein ausgesprochenen Einzelstrafen, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Außerdem hat sie die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, wobei die Sperrfristen aus den Urteilen vom 22. Juni und 5. Oktober 1962 nicht mit einzurechnen seien. Die Revision des Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, hat nur zum Teil Erfolg.
Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zutreffend nimmt die Strafkammer auch an, der Angeklagte habe sich der Vergehen des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges nach § 248b StGB und des Fahrens ohne Führerschein nach § 24 StVG schuldig gemacht. Der für die Strafverfolgung des Vergehens nach § 248b StGB erforderliche Strafantrag ist nach den beigezogenen Akten von dem Berechtigten, Wolfgang Brendlein, am 27. April 1963, also rechtzeitig, gestellt worden.
Zwischen dem unbefugten Gebrauch des Kraftwagens und dem Fahren ohne Führerschein besteht indessen Tateinheit: denn der Angeklagte hat durch eine Tat, die Fahrt mit dem Kraftwagen, beide Strafgesetze verletzt. Der Senat kann den Urteilsspruch insoweit selbst ändern. Dies hat jedoch zur Folge, dass die Einzelstrafen hinsichtlich dieser beiden Taten wegfallen; die Strafkammer hat nun hierfür eine Strafe festzusetzen. Auf die für die versuchte Notzucht, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ausgesprochene Einzelstrafe hat die Änderung nach der Sachlage keinen Einfluss. Dagegen ist die Gesamtstrafe aufzuheben; damit entfällt auch die angeordnete Maßregel nach § 42m StGB (BGHSt 14, 381).
Die Strafkammer hatte zutreffend nicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt, da eine solche dem Angeklagten durch die früheren Urteile noch entzogen war. Sie war aber nicht gehindert, eine weitere Sperrfrist zusätzlich festzusetzen (BGHSt 10, 94).
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |