Revision: Wegfall der Qualifikation 'fortgesetzte' Führung akademischer Grade, Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 426/62
- Datum
- 20.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus; dieser muss vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes in seinen wesentlichen Zügen Wissen und Wollen aller späteren Teilakte einschließlich des verletzten Rechtsguts, dessen Trägers sowie von Ort, Zeit und Art der Begehung umfassen.
Fehlt ein solcher Gesamtvorsatz, sind wiederholte Tathandlungen als selbständige Einzelakte zu behandeln und nicht als eine fortgesetzte Handlung zu qualifizieren.
Unter dem 'Führen' akademischer Grade ist auch ein aktives Hervorrufen des Glaubens Dritter an die Zuerkennung eines Grades zu verstehen; das Vorzeigen falscher Urkunden und das dadurch bewirkte Sich-anreden-lassen können dieses Führen begründen.
Die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 2 StGB beträgt bei Vergehen mit Höchststrafe über drei Monate fünf Jahre; ohne unterbrechende richterliche Handlung tritt Verjährung ein und hemmt die Strafverfolgung für die betroffenen Zeiträume.
Die Einreichung einer unechten Urkunde als Anlage eines Schriftsatzes kann den Tatbestand des § 267 StGB erfüllen; ein versuchter Betrug liegt vor, wenn der Täter wissentlich falsche Angaben zur Erlangung eines Vermögensvorteils macht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13. April 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Walter ██, geboren am ███ ██ in █, aus Bad ███, wegen versuchten Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. April 1962
1. im Schuldspruch zur Verurteilung wegen fortgesetzter unbefugter Führung akademischer Grade dahin geändert, dass das Wort „fortgesetzter“ wegfällt, 2.–3. insoweit im Strafaussprach und im Gesamtstrafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen den Angeklagten wegen versuchten Betrugs, wegen fortgesetzter unbefugter Führung akademischer Grade und wegen Gebrauchs einer unechten Urkunde zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Ferner hat sie die vom Beschwerdeführer zu den Akten eingereichte Fotokopie einer unechten Doktorurkunde eingezogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.
2. Mit der Sachbeschwerde hat die Revision zur Verurteilung wegen fortgesetzter unbefugter Führung akademischer Grade insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Auffassung der Strafkammer wendet, der Angeklagte habe in der Zeit von 1950 bis Ende 1956 fortgesetzt gegen § 5 Abs. 1a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 verstoßen. Die Darlegungen des Urteils hierzu sind zumindest hinsichtlich der inneren Tatseite nicht geeignet, die Annahme einer Fortsetzungstat zu rechtfertigen.
Was die Strafkammer feststellt, ist nichts anderes als ein vom Angeklagten gefasster, allgemeiner Entschluss, sich in Zukunft der akademischen Grade eines Diplom-Ingenieurs oder eines Dr. ing. oder eines Dr. ing. h. c. jeweils dann zu bedienen, wenn er sich davon ein vermehrtes persönliches Ansehen oder den Eindruck besonderer technischer Fachkunde und Bildung versprach und keine Entdeckung zu befürchten brauchte. Ein solches Vorhaben ist kein Vorsatz, wie er nach der vom Reichsgericht entwickelten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Begriffsbestimmung für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderlich ist. Er muss, was unter Wiedergabe der Ausführungen in BGHSt 1, 313, 315 nochmals hervorgehoben sei, so beschaffen sein, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Dieses als Gesamtvorsatz bezeichnete Wissen und Wollen muss den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen. Nur wenn der Vorsatz des Täters so geartet ist, dass er den späteren Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen erfasst, liegt, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, eine fortgesetzte Handlung vor.
An diesen Erfordernissen fehlt es hier. Die Feststellungen ergeben nichts dafür, dass der Angeklagte, als er zwischen 1950 und 1952 mit der Kreisfeststellungsbehörde in Bonn zu tun hatte, die Aufnahme von geschäftlichen Beziehungen zu Frankfurter Geschäftsleuten in den Jahren 1955/56 hat voraussehen können, und dass er deshalb schon damals entschlossen war, auch im Verkehr mit ihnen sich ihm nicht zukommender akademischer Grade zu bedienen. Somit kann von einem Gesamtvorsatz, der sowohl die Benutzung des akademischen Grades eines Diplom-Ingenieurs in den Jahren 1950 bis 1952 als auch den Gebrauch der akademischen Grade eines Diplom-Ingenieurs und eines Dr. ing. h. c. in den Jahren 1955/56 umfasst, keine Rede sein. Daher muss, zumal da sich der Angeklagte in der Zwischenzeit keines akademischen Grades bedient hat, davon ausgegangen werden, dass sein späteres Vorgehen auf einem von dem früheren im Jahre 1950 gefassten Vorsatz unabhängigen Entschluss beruht. Infolgedessen bilden die Vorgänge der Jahre 1950 bis 1952 und das Geschehen in den Jahren 1955/56 rechtlich selbständige Handlungen, die demgemäß als solche zu würdigen und zu beurteilen sind.
Das führt, soweit die dem Angeklagten zur Last gelegte unbefugte Führung eines akademischen Grades in die Zeit zwischen 1950 und dem 19. Mai 1952 fällt, zur Einstellung des Verfahrens, weil die Strafverfolgung verjährt ist.
Die Verjährung war mit dem Ablauf des 18. Mai 1957 eingetreten, da nach § 67 Abs. 2 StGB für Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht sind, die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt, und da deren Lauf durch keine gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung unterbrochen worden ist. Der Auslieferungshaftbefehl des Amtsgerichts in Bonn (Bd. II Bl. 10 der Strafakten), der als erste richterliche Handlung dieser Art in Betracht kommen könnte, ist erst am 12. August 1957, also nach dem 18. Mai 1957, erlassen worden.
Diese Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens im Urteilsspruch gesondert aufzunehmen, erübrigt sich, da sie in dem darin bereits enthaltenen Ausspruch über die teilweise Einstellung des Verfahrens wegen Strafverfolgungsverjährung mit zum Ausdruck kommt. Sie hat jedoch eine Änderung des Urteilsspruchs insofern zur Folge, als das Wort „fortgesetzter“ zu streichen ist, nachdem nur noch das Verhalten des Angeklagten in den Jahren 1955/56 den Gegenstand der Verurteilung bildet.
Der Beschwerdeführer hat sich zwar auch in dieser Zeit den Frankfurter Geschäftsleuten sowie dem Rechtsanwalt und Notar gegenüber mehrfach als Träger akademischer Grade ausgegeben und sich als solchen bezeichnen lassen. Trotzdem liegt nur eine Handlung im Rechtssinne vor; denn der Begriff „Führen“ schließt den wiederholten Gebrauch in sich, soweit dieser auf ein und demselben Entschluss beruht.
Im Übrigen gibt die Anwendung des § 5 Abs. 1a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 auf den festgestellten Sachverhalt zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Meinung der Revision, der zum Tatgeschehen in den Jahren 1955/56 der Verurteilung zugrunde gelegte Schuldumfang sei geringer, als die Strafkammer angenommen habe, trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass das Führen eines akademischen Grades eine aktive Tätigkeit ist, und dass daher zur Erfüllung dieses Merkmals das bloße Dulden der Anrede mit einem solchen Grad nicht ohne Weiteres genügt. Hat aber der Täter, wie schon das Reichsgericht in der von der Revision angeführten Entscheidung RGSt 33, 305 dargelegt hat, anderen den Glauben beigebracht, ihm komme ein akademischer Grad zu, und hat er sie dadurch bestimmt, diesen in Bezug auf ihn anzuwenden, so liegt auch darin eine aktive Tätigkeit des Führens.
Hier hat der Angeklagte die Frankfurter Geschäftsleute sowie den Rechtsanwalt und Notar dazu veranlasst, ihn als Diplom-Ingenieur oder als Dr. ing. h. c. zu bezeichnen, indem er unter Vorweisung einer gefälschten Urkunde behauptete, ihm sei die Doktorwürde von Adolf Hitler verliehen worden. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer daher mit Recht auch in dem Sich-anreden-lassen mit einem akademischen Grad das Führen eines solchen gesehen.
Nur im Strafaussprach muss die Verurteilung aufgehoben werden, da mit Rücksicht auf die teilweise Einstellung des Verfahrens die Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis nicht aufrechterhalten werden kann.
a) Keinen Bedenken begegnet die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe dadurch, dass er eine Fotokopie der „Urkunde“ vom 20. April 1943 über die angebliche Verleihung des Doktorgrades im Ermittlungsverfahren zu den Akten eingereicht habe, den Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB verwirklicht. Die Anwendung dieser Strafbestimmung wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den dazu getroffenen Feststellungen getragen. Diese weisen entgegen der Meinung der Revision weder innere Widersprüche noch Unklarheiten auf; auch lassen sie keine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ erkennen. Sie ergeben vielmehr die volle, durch keinen logischen oder sonstigen Fehler beeinträchtigte Überzeugung des Landgerichts von der Schuld des Angeklagten. Was die Revision hier im Einzelnen vorbringt, ist nichts anderes als der unbeachtliche Versuch, die Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise anzugreifen. Der Einwand, der Verteidiger sei kein Briefbote, sondern reiche seinen Schriftsatz ein, geht an den Feststellungen des Urteils vorbei, wonach der Angeklagte die Fotokopie als Anlage 15 zu seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schriftsatz vom 27. Juli 1959 genommen hat.
b) Ebenso rechtsirrtumsfrei ist die Annahme eines versuchten Betruges. Auch sie findet in dem als bewiesen erachteten Sachverhalt ihre Stütze. Danach kann von einer straflosen Nachtat und damit von einer Verkennung dieses Begriffs keine Rede sein. Das Vorgehen des Angeklagten beruhte auf einem neuen, selbständigen Entschluss. Dass der Umfang des erstrebten Vermögensvorteils und des diesem entsprechenden Schadens im Urteil nicht dargetan sei, wie seitens der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat noch geltend gemacht wurde, trifft nicht zu. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte die Angaben über den Verlust der Laboratoriumseinrichtung sowie des größten Teils der Vorräte an Mess- und Prüfgeräten bewusst wahrheitswidrig gemacht hat. Damit ist der Schuldumfang, soweit er feststellbar war, in genügender Weise umschrieben.
Der Hinweis der Verteidigung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16.5.1962 – 2 StR 76/62 – geht fehl; dort war die Sachlage insofern anders, als der Tatrichter überhaupt keine näheren Feststellungen zu dem von ihm angenommenen Schuldumfang hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe zum Vergehen nach § 81a GmbH-Gesetz getroffen hatte. Im Übrigen erschöpfen sich die Einwendungen der Revision in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Für den Vorwurf der Willkür fehlt jeder Anhalt.
Im Strafaussprach können die beiden Verurteilungen ebenfalls bestehen bleiben, weil auszuschließen ist, dass sich auf die geringe Höhe der hier erkannten Einzelstrafen die für die unbefugte Führung akademischer Grade ausgesprochene Einzelstrafe zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.
Der Wegfall dieser Einzelstrafe entzieht jedoch der Gesamtstrafe die Grundlage, so dass auch sie aufgehoben werden muss. Die Strafkammer wird daher in der neuen Hauptverhandlung nochmals die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe festzusetzen sowie über die Einziehung der Fotokopie zu befinden haben.
| Mayr | Dotterweich | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |