Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen (Einbruchs-)Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 426/60
- Datum
- 28.09.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter entscheidet nach freier, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfter Überzeugung; die Revision ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar und greift nur ein, wenn Schlüsse denkgesetzlich unmöglich sind oder Erfahrungssätzen widersprechen.
Ermittlungsakten und ihrem Inhalt entsprechende Vorhalte an Zeugen können verwertet werden, ohne dass deren förmliche Verlesung in der Sitzungsniederschrift ausgewiesen sein muss, wenn der Inhalt Gegenstand der Hauptverhandlung war.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nur rechtsfehlerhaft, wenn dadurch die gesetzliche Aufklärungspflicht des Gerichts verletzt wird; bloße Ablehnungen sind bei ausreichender Beweislage nicht zu beanstanden.
Die Hinzuziehung eines Schriftsachverständigen ist nicht zwingend, sofern die Strafkammer über die zur Beurteilung erforderliche eigene Sachkunde verfügt und der Sachverhalt keine besondere fachliche Klärung verlangt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 30. April 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kistenbieger Franz W. aus ████, ██ ████████ Kreis, geboren am ██ ███ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. April 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 1. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden:
I. 1. Die Feststellungen der Strafkammer beruhen nach S. 5 UA u. a. auf den Ermittlungsakten 11 Js 359/58. Die Revision behauptet, diese Akten seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen; die Strafkammer habe sie daher nicht verwerten dürfen. Die genannten Akten betreffen das Ermittlungsverfahren wegen des vollendeten Einbruchsdiebstahls in vorliegender Sache. Ihr Inhalt war daher naturgemäß Gegenstand der Hauptverhandlung. Er kann ohne Verlesung durch Vorhalte an die Zeugen Eheleute ██████ und den Polizeibeamten ████████, der die ersten Ermittlungen geführt hatte, und deren Bekundungen dazu Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sein, ohne dass die Sitzungsniederschrift dies auszuweisen braucht.
2. Weshalb die Akten 11 Js 358/58 nicht verwertet werden durften, sagt die Revision nicht. Das Vorbringen ist daher unbeachtlich. Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil, dass das Landgericht diese Akten bei seinen Feststellungen nicht verwertet hat.
3. Das weitere Vorbringen der Revision richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Gemäß § 261 StPO entscheidet der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob diesem dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Sie liegen aber nur vor, wenn die Schlüsse denkgesetzlich nicht möglich sind oder Erfahrungssätzen widersprechen. Deswegen, weil der Tatrichter auch andere Schlüsse hätte ziehen können, ist seine Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft. Das alles verkennt die Revision; ihre Angriffe sind daher insoweit unbeachtlich.
4. Anlass zu Bedenken könnten einzelne Erwägungen der Strafkammer zum versuchten Einbruchsdiebstahl geben. Sie bemerkt u. a., der Angeklagte habe sich insbesondere dadurch verdächtig gemacht, dass er nach dem Eindringen in den Geschäftsraum schon verschiedene Gegenstände in einen Karton verpackt und sich auch ein halbes Kiserad zurechtgelegt hatte, als er von dem Zeugen Wilhelm █████ angerufen wurde. Sie stützt sich dabei auf die Bekundung der Eheleute █████, dass sie am Abend vorher keinen Karton dieses Inhalts verpackt hätten. Indessen konnte mit dieser Bekundung nicht die Einlassung des Angeklagten widerlegt werden, dass nicht er, sondern ein Dritter in Diebstahlsabsicht in den Geschäftsraum eingedrungen sei. Denn die Bekundung schloss nicht aus, dass eben dieser Dritte die Sachen gepackt und zurechtgelegt hätte. Im Ergebnis greift aber dieses Bedenken nicht durch, da an anderer Stelle im Urteil ausdrücklich festgestellt ist, dass der Beamte ████ den Angeklagten beim Zusammenpacken der Ware ertappte. Es kam also auf die erwähnte Bekundung der Eheleute gar nicht mehr an.
Dasselbe Bedenken richtet sich gegen die Erwägung der Strafkammer, die Einlassung des Angeklagten sei auch insoweit widerlegt, als das Fenster, durch welches er eingestiegen sei, entgegen seiner Darstellung nicht offen gestanden habe, weil es nach der Bekundung der Eheleute █████ am Abend vorher sorgfältig verschlossen worden sei (UA S. 9). Auch damit kann die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt werden. Wäre nämlich ein anderer als der Angeklagte der Dieb, so konnte dieser das Fenster geöffnet und der Angeklagte es bei seiner Ankunft geöffnet vorgefunden haben. Auf diese Darlegungen des Urteils kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil die Strafkammer schon aus anderen Gründen rechtlich einwandfrei den Angeklagten für überführt ansieht.
5. Dass das Landgericht keinen Schriftsachverständigen herangezogen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat kraft eigener Sachkunde festgestellt, dass die Preisauszeichnungen auf den Uhren charakteristische Merkmale gemeinsam hatten und von derselben Person stammten. Es liegt kein Sachverhalt vor, der die eigene Sachkunde des Richters ausschloss.
6. Die Revision wendet sich weiter gegen die Ablehnung eines Antrages der Staatsanwaltschaft, die Hauptverhandlung zu vertagen und festzustellen, ob die Lieferfirma die Preisauszeichnung auf den Uhren vorgenommen habe oder nicht. Die Strafkammer hatte diesen Antrag als Beweisantrag angesehen und ihn abgelehnt, weil bereits erwiesen sei, dass die an die Zeugen █████ gelieferten Uhren nicht vom Lieferwerk ausgezeichnet worden seien. Sie unterbrach aber die Hauptverhandlung gleichwohl für vier Tage. Ein Beweisantrag hätte mit der erwähnten Begründung nicht abgelehnt werden dürfen (vgl. § 244 Abs. 3 StPO). Es handelt sich jedoch um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung nur unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO gerügt werden kann. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist indessen bei der gegebenen Beweislage nicht ersichtlich.
II. Die Sachrüge.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Bei der rechtlichen Beurteilung (UA S. 13) führt die Strafkammer zwar im Widerspruch zu den Feststellungen aus, der Angeklagte habe sich in der Nacht zum 11. Juni 1959 eines vollendeten Einbruchsdiebstahls und in der Nacht vom 7. zum 8. August 1958 eines versuchten Einbruchsdiebstahls schuldig gemacht. Dabei ist ihr, abgesehen davon, dass der Angeklagte in der Nacht zum 7. August 1958 gestohlen hat (UA S. 10 und 20), ein im Ergebnis unschädliches Versehen unterlaufen. Sie sieht, wie aus der Angabe der jeweils gestohlenen Gegenstände hervorgeht, entsprechend den Feststellungen rechtlich einwandfrei in der Tat zum 11. Juni 1959 einen versuchten und in der ersten Tat einen vollendeten Einbruchsdiebstahl. Die Voraussetzungen der §§ 20a und 42e StGB sind ohne Rechtsfehler dargelegt. Die Revision weist zwar unter Berufung auf eine Auskunft des Oberstaatsanwalts darauf hin, dass der Angeklagte nicht, wie das Urteil fälschlich feststelle, am 6. November 1947 wegen Diebstahls von Kartoffeln anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen zu einer Geldstrafe von 600 RM verurteilt worden sei. Im Revisionsverfahren kann dies jedoch nicht nachgeprüft werden. Selbst wenn aber die Feststellung dieser Strafe auf einem Irrtum der Strafkammer beruht, ist sie angesichts der sonstigen schweren Bestrafungen des Angeklagten für die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB ersichtlich ohne jede Bedeutung gewesen.
Baldus Dotterweich Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
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