Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Rückfallbetrug aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 426/59
- Datum
- 21.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Heranziehung von Vorstrafen zur Qualifikation eines Falles als Rückfall nach § 264 StGB schließt ihre erneute strafschärfende Berücksichtigung bei der Einzelstrafe aus.
Urteilsgründe müssen die Feststellungen enthalten, die eine getroffene rechtliche Qualifikation (z. B. Fortsetzungstat) tragen; bloße Andeutungen genügen nicht.
Die unzulässige Doppelerwägung gleicher Umstände bei der Strafzumessung stellt einen aufhebungsrelevanten Fehler im Strafausspruch dar.
Ist der Strafausspruch in einem wesentlichen Punkt aufhebungsbedürftig, führt dies in der Regel zur Aufhebung des betroffenen Strafausspruchs bzw. des Gesamtstrafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven –, 17. Juli 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz █ aus B███, dort geboren am ████████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. ████, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen – Große Strafkammer in Bremerhaven – vom 17. Juli 1959 mit den Feststellungen hierzu aufgehoben
1) im Strafausspruch, soweit er wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,
2) im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sieben Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er die Verletzung des § 267 StPO geltend und behauptet unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensbeschwerde.
Die Behauptung der Revision, die Urteilsgründe enthielten nicht die Feststellung, dass der Angeklagte wegen Rückfallbetruges nach § 264 StGB bestraft werde, entbehrt der Grundlage.
Bei der einfachen Sachlage sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betruges so offensichtlich, dass weitere Ausführungen, als sie in der Sachdarstellung gegeben wurden, entbehrlich sind. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung wird durch die Feststellungen nicht getragen; jedoch ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
II. Sachrüge.
Der Schuldspruch lässt irgendwelche den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht erkennen.
Fehlerhaft ist aber die Strafzumessungserwägung, dass der Angeklagte „bereits zweimal wegen gleichartiger Delikte bestraft worden ist“. Dass er mindestens zweimal wegen Betruges vorbestraft ist, ist die Voraussetzung für die Anwendung des schärferen Strafrahmens des § 264 StGB und darf deshalb nicht bei der Zumessung der Strafe, wozu auch die Entscheidung über die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände gehört, nochmals strafschärfend berücksichtigt werden (RGSt 57, 379; OGHSt 2, 50, 56; BGH Dallinger MDR 1957, 17; Jagusch, Die Praxis der Strafzumessung, B II 1d). Dass dies geschehen ist, lässt sich nach dem Wortlaut des Urteils nicht ausschließen.
Hiernach kann der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Rückfallbetrugs nicht bestehen bleiben; das führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
| Dr. Schalscha | Busch | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Kirchhof |