Revision verworfen: 'Ingebrauchnehmen' bei § 248b StGB auch ohne Motorbetrieb
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 426/57
- Datum
- 27.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unter ‚Ingebrauchnehmen‘ im Sinne des § 248b StGB fällt die Benutzung eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrads zur Fortbewegung, auch wenn der Motor nicht betrieben wird.
Es ist für den Tatbestand des § 248b StGB nicht erforderlich, dass das Fahrzeug mittels seiner eigentümlichen technischen Triebkräfte in Betrieb gesetzt wird.
Fahrräder und Kraftfahrzeuge sind in § 248b StGB gleichgestellt; daher ist das Tatbestandsmerkmal ‚Ingebrauchnehmen‘ einheitlich auszulegen.
Der Zweck des § 248b StGB, den Schutz vor der leichten und schnellen Wegnahme von Fahrzeugen zu gewährleisten, rechtfertigt eine weite Auslegung des Begriffs ‚Ingebrauchnehmen‘.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 26. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Filmvorführer ██████ Heinrich Ludwig P. aus [REDACTED], geboren am ███ ███ 1933 in [REDACTED], wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle
Leitsatz
Rechtssatz zum „Ingebrauchnehmen“ im Sinne des § 248 b StGB: Es liegt vor, wenn der Täter ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad zu seiner Fortbewegung benutzt. Dass dies mittels der dem technischen Wesen des Fahrzeugs eigentümlichen Triebkräfte geschieht, ist nicht erforderlich.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 26. Juli 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges (Motorrades) gemäß § 248 b StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde. Sie ist nicht begründet.
Die Revision macht geltend, nach den Feststellungen der Strafkammer hätten der Angeklagte und der inzwischen rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte ███ ein ihnen nicht gehöriges Motorrad an sich genommen und seien damit im Leerlauf gefahren. Eine „Ingebrauchnahme“ im Sinne des § 248 b StGB liege aber nur vor, wenn der Motor zum Fahren in Gang gebracht worden sei. Somit scheide zumindest die Annahme eines vollendeten Vergehens nach § 248 b StGB aus.
Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Zwar wird, worauf die Revision zutreffend hinweist, im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung zum Teil vertreten, so hat das Oberlandesgericht in Hamm in der von der Revision angeführten Entscheidung VRS 1954, 210 die Verwirklichung des Tatbestandes der Verordnung gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 (RGBl. I, 496) – sie ist durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) inhaltlich unverändert als § 248 b StGB in das Strafgesetzbuch übernommen – bei einem im Leerlauf benutzten Motorrad verneint. Es hält den Strafschutz dieser Bestimmung nur dann für gegeben, wenn das Fahrzeug mittels der ihm eigentümlichen technischen Triebkräfte in Gebrauch genommen und dadurch die besondere Gefährdung des Berechtigten verwirklicht wird.
Für diese enge Auslegung gibt die Vorschrift des § 248 b StGB keinen Anhalt. Ihre Strafdrohung richtet sich gegen den, der ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt. Dass dies jedoch allein mittels der dem technischen Wesen des Fahrzeugs eigentümlichen Triebkräfte geschehen müsste, kann schon den Worten „in Gebrauch nimmt“ nicht entnommen werden. Die im Schrifttum, insbesondere von Wagner (JR 1932, 253 ff.), vertretene abweichende Ansicht, der Ausdruck „Ingebrauchnehmen“ führe nach seinem Wortsinn zu jener Annahme, trifft nicht zu. Sicherlich verbindet sich mit einem „Ingebrauchnehmen“ eine weitergehende Tätigkeit als mit einem bloßen „Gebrauchen“ oder „Benutzen“. Denn auch derjenige, der etwa in einem unbewacht dastehenden Kraftwagen nächtigt oder Diebesgut darin versteckt, gebraucht oder benutzt ihn; er verwendet ihn aber nicht als Beförderungsmittel. Aus dieser vergleichenden Gegenüberstellung ergibt sich daher nichts dafür, dass unter „Ingebrauchnehmen“ die Benutzung zur Fortbewegung mittels der bestimmungsgemäßen Triebkräfte verstanden werden müsste. Das gleiche gilt für den Hinweis darauf, dass das Gesetz nicht den Ausdruck „Inbetriebsetzen“ verwende. Auch diese Unterscheidung gibt keinen Aufschluss darüber, dass nur eine Fortbewegung mit den dem Fahrzeug eigenen technischen Antriebsmitteln ein „Ingebrauchnehmen“ sei. Im Gegenteil könnte gerade die Nichtverwendung des Ausdrucks „Inbetriebsetzen“ ein Anzeichen dafür sein, dass es nicht darauf ankommt, ob bei einem Kraftfahrzeug der Motor angelassen, er also „in Betrieb gesetzt“ wird.
Gibt somit der Wortsinn des § 248 b StGB schon keinen Anhalt für eine so enge Auslegung des Begriffes „Ingebrauchnehmen“, so steht ihr der Zweck des Gesetzes erkennbar entgegen. Er geht dahin, den Gefahren zu begegnen, die daraus erwachsen, dass Kraftfahrzeuge und Fahrräder leicht, schnell und ohne besonderes Risiko für den Täter aus der Herrschaftsgewalt des Berechtigten entfernt werden können. Diese Gefahren können aber auch dann gegeben sein, wenn ein Fahrzeug ohne die ihm eigenen Antriebsmittel zur Fortbewegung verwendet wird. Das zeigt sich besonders deutlich bei der Benutzung eines Fahrrades, dessen Ingebrauchnahme in § 248 b StGB der des Kraftfahrzeuges gleichgestellt ist.
Ein Fahrrad kann leicht und schnell fortbewegt werden, ohne dass es dazu eines besonderen Antriebs bedarf, so z. B., wenn es auf abschüssiger Strecke im Freilauf gefahren wird. Bei einer solchen Art der Benutzung kann es mindestens ebenso rasch und ohne besonderes Risiko für den Täter aus dem Herrschaftsbereich des Berechtigten weggebracht werden, wie etwa durch Treten der Pedale auf ebener oder gar ansteigender Straße. Das Fahren im Freilauf dient somit in gleicher Weise der Fortbewegung und damit der Entfernung des Fahrrades aus der Herrschaftsgewalt des Berechtigten wie das Fahren unter Verwendung der Pedale. Der Gebrauch, den der Täter von dem Fahrrad macht, wird also durch die Verschiedenheit der Fahrweise nicht berührt. Daraus folgt, dass von einer Ingebrauchnahme im Sinne des § 248 b StGB nicht erst dann die Rede sein kann, wenn die Fortbewegung des Fahrrades auf dem ihm eigentümlichen technischen Antrieb, dem Treten der Pedale, beruht.
Das Merkmal des „Ingebrauchnehmens“ bei Kraftfahrzeugen nach anderen Gesichtspunkten zu bestimmen als bei einem Fahrrad, geht nicht an. Fahrrad und Kraftfahrzeug werden vom Gesetz gleich behandelt, so dass die Frage nach der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des „Ingebrauchnehmens“ nur einheitlich beantwortet werden kann. Abgesehen davon würde auch zu einer unterschiedlichen Beantwortung kein Anlass bestehen. Auch Kraftfahrzeuge können ohne Inbetriebsetzung des Motors als Beförderungsmittel dienen. Das gilt vor allem für ein im Leerlauf gefahrenes Motorrad, das auf abschüssiger Strecke der Täter ohne weiteres Risiko die schnelle Entfernung aus dem Herrschaftsbereich des Berechtigten ebenso ermöglicht wie das im Freilauf verwendete Fahrrad.
Hiernach liegt also ein „Ingebrauchnehmen“ im Sinne des § 248 b StGB jedenfalls dann vor, wenn der Täter ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad zu seiner Fortbewegung benutzt. Dass dies mittels der dem technischen Wesen des Fahrzeugs eigentümlichen Triebkräfte geschieht, ist nicht erforderlich. Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Rechtsansicht im Einklang. Die Frage, ob ebenso zu entscheiden ist, wenn das Fahrzeug nur zur Beförderung von Lasten gebraucht wird, bedarf hier keiner Beantwortung.
Somit bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch seine Handlungsweise den äußeren Tatbestand des § 248 b StGB erfüllt, keine Bedenken. Auch sonst geben die Darlegungen des Urteils insoweit zu Beanstandungen keinen Anlass. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zur inneren Tatseite. Entgegen der Meinung der Revision war die Strafkammer nicht gehalten, die angeblich naheliegende Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über die Einwilligung des Berechtigten zu erörtern. Seine Einlassung ging dahin, er habe geglaubt, das Motorrad habe dem Mitangeklagten [REDACTED] gehört. Sie hat die Strafkammer als widerlegt angesehen. Unter diesen Umständen schied die Möglichkeit, der Angeklagte könne die Einwilligung des in Wahrheit Berechtigten irrigerweise angenommen haben, aus, so dass zu ihrer Erörterung im Urteil keine Veranlassung bestand.
Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Scharpenseel | |||
| Busch | Schalscha |