Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch wegen Strafzumessungsfehler aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 425/99
Datum
22.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung. Der BGH verwarf die Revision insoweit, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung, insbesondere unzulässiger strafschärfender Erwägungen zur beruflichen Stellung und zu religiösen Vorstellungen, zur neuen Verhandlung zurück. Die Feststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die berufliche Stellung des Täters darf bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn zwischen der beruflichen Stellung und der Tat eine innere Beziehung besteht.

2

Dass ein Täter durch die Tat seinen eigenen religiösen oder sittlichen Wertmaßstäben zuwiderhandelt, begründet keinen Strafschärfungsgrund.

3

Bei der Würdigung des vom Opfer empfundenen Gefühls der Erniedrigung ist zu prüfen, ob dieses über die regelmäßig mit der Tat verbundenen Gefühle hinausgeht, bevor es nach § 46 Abs. 3 StGB strafschärfend gewertet wird.

4

Wertungsfehler in der rechtlichen Beurteilung können zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, ohne dass die bisherigen tatsächlichen Feststellungen insgesamt aufgehoben werden müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. April 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1999 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass sich der Angeklagte, der bei der █████████████████ als „flugbegleitende Sicherheitskraft“ eingesetzt war, am Morgen des 28. März 1997 in der Crew Lounge des █████████ Hotels am Flughafen an einer ihm vorher unbekannten Stewardess der █████████████████ Airlines vergangen hatte.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO); dessen Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zur Strafzumessung unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Auch wirkte sich zu Ungunsten des Angeklagten aus, dass seine berufliche Aufgabe die Gewährung von Sicherheit ist. Von daher ist bei seinem Vorgehen eine erhöhte kriminelle Energie festzustellen. Auch verstieß sein Vorgehen gegen seine eigenen religiösen Vorstellungen als frommer Muslim.“

Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Die berufliche Stellung des Täters darf nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 10 m.w.N.). Daran fehlt es. Zwischen der Straftat des Angeklagten und seiner beruflichen Stellung als „flugbegleitende Sicherheitskraft“ besteht kein Zusammenhang; weder verübte er die Tat während eines Fluges, an dem er als Sicherheitsbegleiter teilnahm, noch gehörte das Tatopfer zu den Personen, für deren Sicherheit er verantwortlich war.

Rechtsfehlerhaft ist auch die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte durch die Tat seinen eigenen religiösen Vorstellungen zuwidergehandelt hat; dass der Täter seine persönlichen Wertmaßstäbe und Verhaltensnormen verfehlt, geht nur ihn allein etwas an und kann daher keinen Straferschwerungsgrund abgeben.

Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass es im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB auch Bedenken begegnet, dem vom Tatopfer empfundenen „Gefühl der Erniedrigung“ strafschärfende Bedeutung beizumessen, soweit eine solche Empfindung zu den regelmäßigen Folgen einer derartigen Sexualstraftat gehört.

Die Feststellungen werden insgesamt aufrechterhalten, da es sich bei den zur Aufhebung führenden Rechtsmängeln um Wertungsfehler handelt. Dem neu entscheidenden Tatgericht bleibt es jedoch unbenommen, ergänzende, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
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