Revision verworfen: Beweiserhebung unzulässig wegen Unerreichbarkeit, Schuldfähigkeit bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 425/98
- Datum
- 16.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines Zeugen kann abgelehnt werden, wenn dieser unerreichbar ist; der Tatrichter muss zuvor alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Nachforschungen angestellt haben und keine begründete Aussicht besteht, den Zeugen in absehbarer Zeit zu erreichen (vgl. § 244 Abs. 3 StPO).
Unerreichbarkeit liegt auch vor, wenn der Aufenthaltsort des Zeugen trotz angemessenen Aufwands nicht ermittelt werden kann (z. B. Abschiebung), sodass weitere Ermittlungen offensichtlich aussichtslos sind.
Die Verneinung der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist nicht zu beanstanden, wenn Feststellungen und ein Sachverständigengutachten ergeben, dass der Täter die Tat vorbereitet und angekündigt hat, was für steuerbares, vorsätzliches Handeln spricht.
Bei mehreren jugendstrafrechtlichen Verurteilungen kann das Gericht unter Hinzuziehung vorheriger Jugendstrafen eine Einheitsjugendstrafe bilden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gesamtstrafenbildung vorliegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL 2 StR 425/98 vom 16. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Bode und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, in der Verhandlung und bei der Verkündung: Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom [REDACTED] Februar 1998 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten für das Revisionsverfahren Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung unter Hinbeziehung eines anderen Urteils, durch das eine Jugendstrafe von acht Monaten verhängt worden war, zu einer (Einheits-)Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
1. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen „[REDACTED]“ zum Beweis der Tatsache, dass der beim Brand der Zelle verletzte Zeuge B. gerufen habe, er und der Angeklagte würden sich nun verbrennen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dabei kann offenbleiben, ob die Rüge hinreichend ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ob das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, es handele sich nicht um einen Beweis-, sondern einen Beweisermittlungsantrag (vgl. dazu BGHSt 40, 3, 248; BGH NStZ 1995, 246; m. Anm. Widmaier NStZ 1994, [REDACTED]), denn der Zeuge war unerreichbar (§ 244 Abs. 3 StPO).
Dies ist dann der Fall, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass dieser in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1 und 13).
Der die Beweiserhebung ablehnende Beschluss belegt ausreichend, dass die Jugendkammer die erforderlichen Nachforschungen angestellt hat und weitere Ermittlungen wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit unterließ. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war der von der Verteidigung benannte Zeuge „[REDACTED]“ bereits in die Türkei abgeschoben worden; sein nunmehriger Aufenthalt konnte mit einem „angemessenen Aufwand“ nicht ermittelt werden. Es drängten sich der Jugendkammer weitere erfolgversprechende Nachforschungen weder auf, noch sind sie sonst ersichtlich.
2. Auch der Strafausspruch weist keine Rechtsfehler auf. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts seinen Selbstmord länger vorbereitet und auch schon vorher angekündigt hatte, kann die in Übereinstimmung mit dem Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen erfolgte Verneinung von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
| Jahnke | Bode |