Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterbliebener Anordnung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 425/93
- Datum
- 25.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 Abs.1 StGB ist zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Ausnahmeregelung des §64 Abs.2 StGB ist restriktiv auszulegen: Die Unterbringung darf nur unterbleiben, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass eine Entziehungstherapie aufgrund der Persönlichkeit des Täters von vornherein aussichtslos ist.
Zweifel an der Erfolgsaussicht einer Therapie rechtfertigen nicht das Nichterlassen der Anordnung; ist der Erfolg nur ungewiss, hat das Gericht die Chance der Besserung zu nutzen und die Unterbringung anzuordnen.
Erwägungen, die ausschließlich die organisatorische oder praktische Eignung der Einrichtungen betreffen, bleiben bei der Entscheidung über §64 unberücksichtigt; die Bereitstellung geeigneter Vollstreckungseinrichtungen obliegt der Verwaltung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 28. April 1993
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 425/93
vom 25. August 1993 in der Strafsache gegen
Fr Co aus █████████, Gerd Kirsten █████, geboren am ██ ████ 1967 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, versuchten schweren Raubes in zwei Fällen – davon in zwei Fällen versucht –, versuchten Raubes und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft.
Auch der Strafausspruch wäre als solcher rechtlich nicht zu beanstanden. Er muss jedoch aufgehoben werden, weil das Landgericht es rechtsfehlerhaft abgelehnt hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, und der Senat nicht ausschließen kann, dass der Tatrichter bei einer Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, ist das Landgericht ersichtlich – mit Recht – davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB vorliegen. Bei dieser Sachlage durfte es von der gesetzlich vorgeschriebenen Anordnung der Unterbringung nicht „in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 2 StGB“ mit der Begründung absehen, diese Maßregel sei für den heroinabhängigen Angeklagten nicht geeignet, weil die Entziehungsanstalten von ihrer Konzeption her auf Alkohol- und Tablettenabhängige mit einer günstigen Prognose ausgerichtet und geeignet seien, nicht jedoch für Betäubungsmittelabhängige.
Gemäß § 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung der Unterbringung nur dann ausnahmsweise wegen Aussichtslosigkeit unterbleiben, wenn von dem erkennenden Gericht im Zeitpunkt der Aburteilung mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Entziehungstherapie nach der Persönlichkeit des Täters von vornherein zwecklos erscheint; ist hingegen aus der Sicht des Gerichts ein Erfolg einer Entziehungskur nur ungewiss, hat es die Chance der Besserung des Täters zu nutzen und die Unterbringung anzuordnen (BGHSt 36, 199, 200). Für Überlegungen, wie sie das Landgericht angestellt hat, ist danach kein Raum.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben solche Gesichtspunkte, die unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat „der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen“ (BGHSt 36, 199, 201 m. w. N.).
| Maier | Gollwitzer | Streck | |||
| Niemöller | Bode |