Revision gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Kokain verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 425/91
- Datum
- 16.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist der vom Gericht festgestellte Schuldumfang zu berücksichtigen; die Nichtberücksichtigung kann einen Rechtsfehler darstellen.
Ein Rechtsfehler in der Strafrahmenbestimmung ist unschädlich, wenn aus den Urteilsgründen hervorgeht, dass die mildernden Umstände berücksichtigt wurden und die verhängte Strafe dadurch nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflusst wurde.
Bei Betäubungsmittelstraftaten kann ein besonders schwerer Fall i.S.v. § 29 Abs. 3 BtMG bejaht werden, wenn objektiv die beförderte Menge die einschlägige Schwelle erheblich übersteigt, auch wenn der Täter andersartige Angaben zum Umfang macht.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerügten Rechtsfehler keine konkrete, zuungunsten des Angeklagten wirkende Auswirkung auf das Urteilsergebnis haben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. April 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ Reinaldo ██ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1965 in █████ ██████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████ ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, das sichergestellte Kokain sowie den Flugschein eingezogen und einen Geldbetrag für verfallen erklärt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Urteil hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
Festgestellt ist, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme einen Koffer mit sich führte, in den 2187,8 g Kokain (Wirkstoffgehalt: 92 %) eingearbeitet waren. Der Angeklagte hatte behauptet, sein Auftraggeber habe ihm bei der Übergabe des Koffers erklärt, dass es sich um etwa ein Kilogramm handle. Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgegangen. Daraus folgt, dass sich der Schuldumfang auf das Handeltreiben mit etwa 1 kg Kokain beschränkt. Diese Beschränkung des Schuldumfangs hat das Landgericht allerdings bei der Strafrahmenbestimmung verkannt; denn es hat Gründe, vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG abzugehen, mit dem Hinweis darauf verneint, dass die vom Angeklagten mitgeführte Menge von 2187,8 g Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 92 % den Grenzwert der Normalmenge um ein Vielfaches überschreite. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil auch im Rahmen der Strafzumessung die Beschränkung des Schuldumfangs zu beachten gewesen wäre. Doch ist auszuschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Die Strafrahmenwahl wird dadurch nicht in Frage gestellt; denn selbst in Ansehung dessen, dass der Angeklagte vorsätzlich lediglich etwa 1 kg Kokain befördert hat, bestand kein Anlass, von der Bejahung eines besonders schweren Falles (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) Abstand zu nehmen, also den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zugrunde zu legen.
Da die Höhe der Strafe auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht, ist ebenfalls auszuschließen. Zwar hat das Landgericht die Menge des „transportierten“ Kokains strafschärfend gewertet; doch hat es andererseits in den Urteilsgründen auch ausgeführt:
Zugunsten des Angeklagten waren die fehlenden Vorstrafen sowie das umfassende Geständnis, wonach der Auftraggeber von nur 1 kg Kokain gesprochen hat, zu berücksichtigen.
Dieser Wendung lässt sich entnehmen, dass auch die Annahme des Angeklagten, es handele sich lediglich um 1 kg Kokain, im Rahmen der Strafzumessung die gebotene Berücksichtigung gefunden hat.
| Niemöller | Theune | Detter | |||
| Jahnke | Winkler |