Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Verstoßes gegen §244 StPO und mangelhafter Unterbringungsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 42/59
Datum
25.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte rügt Verfahrens- und Sachfehler bei seiner Unterbringung. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Vernehmung eines seit 15 Monaten mit dem Beschuldigten befassten Arztes unzulässig abgelehnt wurde und das Landgericht die Voraussetzungen der Unterbringung nicht sorgfältig geprüft hat. Es fehlt an einer Wahrscheinlichkeitserwägung künftiger schwerer Straftaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist nach § 244 Abs. 4 StPO nur aus den dort genannten Gründen zulässig; die bloße Tatsache, dass bereits ein Sachverständiger gehört wurde, rechtfertigt die Ablehnung nicht.

2

Für die Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme ist auf den psychischen Zustand des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen; ältere Gutachten können durch fortlaufende Beobachtungen eines behandelnden Arztes nicht ohne Weiteres ersetzt werden.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt erfordert bei dem erheblichen Freiheitsrechtseingriff die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten; die bloße Möglichkeit künftigen strafbaren Verhaltens genügt nicht.

4

Vor der Anordnung einer Unterbringung sind less intrusive Maßnahmen (z. B. vorläufige Vormundschaft oder Betreuung) zu prüfen und das Gericht hat darzulegen, warum solche Maßnahmen nicht ausreichen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. Oktober 1958

Rubrum

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der an der Grenze der Idiotie stehende schwachsinnige Beschuldigte hat Beihilfe zum schweren Diebstahl und Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen, und zwar unter dem Einfluss des Haupttäters █████. Der Beschuldigte, der weder schreiben noch rechnen kann, ist zurechnungsunfähig, kann aber lesen und hat stets gearbeitet und ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Da seine in Erscheinung getretene Schizophrenie in einer Anstalt war, ist er von dem Fördermaschinisten ██████ und dessen Ehefrau wie ein eigenes Kind aufgezogen worden. Erst im Jahre 1955, als er 26 Jahre alt war, entfernte er sich aus deren Hause und geriet unter den Einfluss seiner Mutter ██████. ███████ veranlasste ihn, ihm bei einem Einbruchsdiebstahl und bei der Beraubung der Mutter des Beschuldigten, die von ███ mit einem Hammer niedergeschlagen und schwer verletzt wurde, beizustehen. Das Landgericht hat seine Unterbringung in eine „Heil- und Pflegeanstalt“ richtig angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 bis 4 StPO und macht unrichtige Anwendung des § 42b StGB geltend.

Sowohl die Verfahrensrüge wie die Sachbeschwerde ist begründet.

Der Verteidiger hatte die Vernehmung des Arztes Dr. ██ in dem der Beschuldigte einstweilen im Psychiatrischen Krankenhaus ███ untergebracht ist, beantragt, nachdem bereits der Professor Dr. ████████ vom Institut für gerichtliche Medizin in ███████████████, der den Beschuldigten während der Voruntersuchung untersucht hatte, in der Hauptverhandlung gehört worden war. Der Antrag, der ersichtlich nur als Beweisantrag dafür, dass der Geisteszustand des Beschuldigten die Unterbringung nicht erfordere, verstanden worden ist, wurde mit der Begründung abgelehnt, es sei über medizinische Fragen bereits ein Sachverständiger gehört worden. Diese Ablehnung entspricht nicht den nach § 244 Abs. 3 und 4 StPO zugelassenen Ablehnungsgründen. Dass bereits ein Sachverständiger gehört worden ist, setzt § 244 Abs. 4 StPO voraus; nur aus den dort angegebenen Gründen darf die beantragte Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, sofern nicht schon einer der Gründe des Absatzes 3 durchgreift. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO war die Anhörung des Dr. ██ geboten. Denn die zur Nachprüfung der Verfahrensrüge erforderliche Aktenprüfung ergibt, dass ███████████████ sein Gutachten auf Grund einer Untersuchung vom Mai 1957 abgegeben hat, während für die Entscheidung über die Unterbringung auf den Zustand des Beschuldigten zur Zeit der Hauptverhandlung im Oktober 1958 abzustellen war. Dass demgegenüber ein Gutachten des Arztes, der den Beschuldigten seit 15 Monaten in der Heilanstalt beobachtet hat, für die Entscheidung von Bedeutung war, durfte sich dem Landgericht aufdrängen. Hiernach liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 4 StPO vor, auf dem das Urteil beruhen kann.

Auch die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Bei der Schwere des Eingriffs, den die Anordnung der Unterbringung bedeutet, ist ihr Erfordernis mit größter Sorgfalt zu prüfen (BGH NJW 1951, 450). Die bloße Anführung des Gesetzeswortlauts, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordere, ist jedenfalls unzureichend. Es genügt nicht, dass neues strafbares Tun des Beschuldigten möglich ist, sondern weitere erhebliche Straftaten müssen mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten und andere Abhilfe nicht möglich sein (RGSt 71, 216, 305; BGH NJW 1951, 450 Nr. 25; 1957, 724 Nr. 23; 1958, 969 Nr. 22). Über die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten äußert sich das Urteil überhaupt nicht, stellt vielmehr fest, dass der Schwachsinn des Beschuldigten im Allgemeinen gutartiger Natur ist und im Hause der Pflegeeltern Schwierigkeiten mit dem Beschuldigten nie aufgetreten sind. Die Pflegeschwester des Beschuldigten, eine verheiratete Frau, Mutter von drei Kindern und Leiterin einer im elterlichen Haus befindlichen Metzgereifiliale, ist im Einverständnis mit ihrem Ehemann und ihren Eltern bereit, den Beschuldigten aufzunehmen und ihm sein früheres Zimmer einzuräumen. Wie das Landgericht feststellt, kommt es vor allem darauf an, zu verhindern, dass die Mutter des Beschuldigten Einfluss auf ihn hat. Ist das schon nach der bisherigen Erfahrung unwahrscheinlich, so wäre die Pflegeschwester, wenn sie zum Vormund bestimmt wird, berechtigt und in der Lage, seinen Aufenthalt zu bestimmen. Warum sie nach Ansicht der Strafkammer während einer vorläufigen Vormundschaft, die in kürzester Frist angeordnet werden könnte, dazu nicht in der Lage sein sollte, ist nicht erkennbar.

Dr. Dotterweich Scharpenseel Busch Menges Dr. Schalscha

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