Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verurteilung wegen Notzucht als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 425/71
Datum
19.09.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wegen Notzucht ein. Das BGH-Senat prüfte die Revision auf Grundlage der Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ergab sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, weshalb die Revision als unbegründet verworfen wurde. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

§ 349 Abs. 2 StPO begrenzt die Nachprüfung der Revision auf die sich aus der Revisionsrechtfertigung ergebenden Prüfungsfragen; nur bei Feststellung eines für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehlers ist das Urteil zu beanstanden.

3

Die bloße Einlegung der Revision genügt nicht; der Revisionsführer muss darlegen, dass ein rügbarer Rechtsfehler vorliegt, der zu seinen Gunsten wirkt.

4

Wird die Revision verworfen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 17. Februar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 425/71 BESCHLUSS

In der Strafsache gegen den Rupferfahrer Josef aus Eschweiler, geboren am 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. September 1971 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 17. Februar 1971 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rienhofer Spezial Wilms Hüller Boungarten

Vorinstanz: LG Aachen vom 11. Februar 1971 – 1 KLs 3/70

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