Revision wegen Verurteilung wegen Notzucht als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 425/71
- Datum
- 19.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
§ 349 Abs. 2 StPO begrenzt die Nachprüfung der Revision auf die sich aus der Revisionsrechtfertigung ergebenden Prüfungsfragen; nur bei Feststellung eines für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehlers ist das Urteil zu beanstanden.
Die bloße Einlegung der Revision genügt nicht; der Revisionsführer muss darlegen, dass ein rügbarer Rechtsfehler vorliegt, der zu seinen Gunsten wirkt.
Wird die Revision verworfen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 17. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 425/71 BESCHLUSS
In der Strafsache gegen den Rupferfahrer Josef aus Eschweiler, geboren am 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. September 1971 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 17. Februar 1971 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Vorinstanz: LG Aachen vom 11. Februar 1971 – 1 KLs 3/70