Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Freispruch bei fahrlässiger Volltrunkenheit wegen Alkoholüberempfindlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 425/63
Datum
15.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf der fahrlässigen Volltrunkenheit freigesprochen; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass ein pathologischer Alkoholrausch infolge besonderer Alkoholüberempfindlichkeit (u. a. durch Multiple Sklerose, Wetterlage, Erschöpfung, Medikamente) vorlag. Maßgeblich sei, dass der Rausch alleinige Ursache der Unzurechnungsfähigkeit war und der Eintritt desselben für den Angeklagten nicht vorhersehbar gewesen sei.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 330a StGB findet auch dann Anwendung, wenn die Volltrunkenheit in einem pathologischen Rausch aufgrund besonderer Alkoholüberempfindlichkeit entsteht, sofern der Rausch die alleinige Ursache der Zurechnungsunfähigkeit bleibt.

2

Die Strafbarkeit nach § 330a StGB setzt voraus, dass sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat; die Vorhersehbarkeit des Rauschereignisses ist zu prüfen.

3

Kenntnislosigkeit über eine Vorerkrankung, die die Alkoholwirkung maßgeblich verstärkt, kann die Vorhersehbarkeit eines unkontrollierbaren Rauschzustands ausschließen und damit eine Verurteilung nach § 330a StGB verhindern.

4

Verstärkende äußere Umstände (z. B. Medikamente, Krankheit, Erschöpfung) gelten nicht als selbständige, hinzutretende Ursachen, solange der Alkoholgenuss als auslösende Ursache verbleibt und ohne ihn die Zurechnungsunfähigkeit entfallen würde.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den technischen ████████ █████ ██ aus ███, geboren am ███ in [REDACTED], wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzenden,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als █████████ ████ ████████████ und

█████████████ ████ ████████████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Juli 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Volltrunkenheit freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen festgestellt, dass der Angeklagte nach dem Genuss einer verhältnismäßig geringen Menge Alkohols in einen pathologischen Rauschzustand geraten ist, der auf seine besondere Alkoholüberempfindlichkeit zurückzuführen war. Diese beruhte auf mehreren zufällig zusammentreffenden Ursachen, nämlich auf dem Auftreten eines neuen akuten Schubs der multiplen Sklerose beim Angeklagten, dem Vorliegen einer für Nervenkranke besonders ungünstigen Wetterlage, der Erschöpfung nach einer Grippeerkrankung, dem Einnehmen mehrerer alkoholunverträglicher Medikamente und einer Erregung über familiäre Misshelligkeiten.

Mit der Revision ist zwar davon auszugehen, dass es der Anwendbarkeit des § 330a StGB nicht entgegensteht, wenn die Volltrunkenheit auf eine besondere Veranlagung des Täters, eine besonders starke, sei es körperlich, sei es psychisch bedingte Empfindlichkeit gegenüber dem Alkohol zurückzuführen ist, solange nur der Rausch die alleinige Ursache der Zurechnungsunfähigkeit bleibt und nicht noch andere äußere Einwirkungen hinzutreten. Auch ein pathologischer Alkoholrausch kann Grundlage für die Bestrafung nach § 330a StGB sein (BGHSt 1, 196, 198; 4, 3, 14 sowie die dort angeführten weiteren Nachweise).

Indessen kommt diese Vorschrift nur in Betracht, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat.

Die hiernach gebotenen Erwägungen hat die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision in ausreichendem Maße angestellt. Das dabei gewonnene Ergebnis, es könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass der Eintritt der Volltrunkenheit für ihn vorhersehbar gewesen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Denn hat der Angeklagte keine Kenntnis von seiner multiplen Sklerose gehabt; dass er deshalb aber auch seine durch diese Krankheit bedingte Alkoholunverträglichkeit gekannt habe, ergibt sich nach den Feststellungen des Urteils nicht. Zwar befand er sich in einem akuten Stadium seines Nervenleidens, das sich seit 10 Jahren nicht mehr bemerkbar gemacht hatte. Deshalb erkannte er dessen Auswirkungen als solche nicht, hielt seine Abgeschlagenheit und seine depressive Stimmung für vorübergehend und mit Beruhigungsmitteln bekämpfbar und unterließ es, den ihn behandelnden Arzt über sein Leiden zu unterrichten, der auch seinerseits mangels ihm erkenn-

barer Anhaltspunkte auf ein mögliches Wiederaufleben der Nervenkrankheit nicht hinwies.

Für die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe nach den sonstigen Umständen voraussehen können, er werde die Kontrolle über sich selbst vorzeitiger als sonst verlieren, ist dem Urteil gleichfalls nichts zu entnehmen. Die Behauptung, er habe vor dem Alkoholgenuss gegessen, trifft nicht zu. Auch die Grippeerkrankung brauchte ihn nicht zu besonderer Vorsicht zu veranlassen, da er sich für wiederhergestellt hielt und seine Arbeit wieder aufnehmen wollte. Ebensowenig hat er überblicken können, dass die von ihm eingenommenen Medikamente alkoholunverträglich waren. Die Auswirkungen dieser Mittel sind im Übrigen, was die Strafkammer anzunehmen scheint, nicht „hinzutretende äußere Umstände“, die zusammen mit dem Alkoholgenuss die Zurechnungsunfähigkeit herbeigeführt haben: Die auslösende Ursache bleibt vielmehr allein der Alkoholgenuss; denn nur durch dessen Anreiz entfalten jene Mittel ihre alkoholverstärkende Wirkung. Er kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Zurechnungsunfähigkeit entfiele (BGHSt 4, 13, 14).

Schließlich kann dem Angeklagten auch nicht angelastet werden, er habe gewusst, dass er nach Alkoholgenuss bereits früher gelegentlich sein Erinnerungsvermögen verloren habe; denn das Urteil stellt fest, dass jenen früheren Vorfällen Alkoholgenuss im Übermaß vorausgegangen war. Dieses Maß war jedoch die vom Angeklagten bis zum Eintritt des Vollrausches genossene Alkoholmenge nur so groß, dass sie unter normalen Voraussetzungen keine Zurechnungsunfähigkeit herbeigeführt hätte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Baldus Mayr SN tr

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