Fortgesetzter Betrug — Gesamtvorsatz und Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 425/61
- Datum
- 27.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines fortgesetzten Betruges ist Gesamtvorsatz erforderlich; dieser setzt voraus, dass der Täter spätestens beim ersten Teilakt die wesentlichen Grundzüge der gesamten Tatreihe einschließlich des verletzten Rechtsguts, des Trägers und der ungefähren Ausgestaltung vorstellt.
Beim Eingehungsbetrug ist der Vermögensschaden durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach Vertragsschluss zu ermitteln; eine bloße Bindung verfügbarer Mittel begründet nicht ohne Weiteres einen Schaden, sofern nicht die fehlende Sicherung oder ein erhöhtes Ausfallrisiko nachgewiesen ist.
Mehrere Täuschungshandlungen, die auf eine einheitliche Vermögensverfügung (z.B. Kreditgewährung) gerichtet sind, begründen nicht zwangsläufig mehrere selbständige Tatfolgen für einen fortgesetzten Betrug; maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheit der Vermögensverfügung.
Unterbleiben erforderliche Feststellungen zu Vorsatz und zur konkreten Vermögensminderung, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Hat die Strafkammer verbundene Berufungsverfahren nicht im Urteilsspruch berücksichtigt, kann das Revisionsgericht den Urteilsspruch entsprechend ändern; bereits rechtskräftig erkannte Strafen dürfen nicht erneut verhängt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 7. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autohändler Hans Hal, jetzt unbekannten Aufenthalts, geboren am ██ ███ in ███ wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. November 1960 1.) im Urteilsspruch dahin abgeändert, dass die Berufungen des Angeklagten gegen die Urteile des Amtsgerichts in Duisburg-Hamborn vom 27. Januar 1958 – 3 Ds 503/57 – und vom 3. September 1957 – 3 Ds 366/56 – verworfen werden und dass die erneute Verurteilung zu zwei Geldstrafen von je 100,— DM, ersatzweise für je 5,— DM einen Tag Gefängnis, wegfällt, 2.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betruges unter Einbeziehung von zwei weiteren Strafen wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis, daneben noch zu zwei Geldstrafen von je 100,— DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten.
1.) Diese beanstandet zunächst, dass im Urteilsspruch nicht über zwei Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts entschieden ist, obwohl diese Verfahren mit dem anhängigen Verfahren verbunden gewesen seien. Die Strafkammer hatte durch Beschluss vom 30. Juni 1960 mit dem bei ihr im ersten Rechtszug wegen fortgesetzten Betruges anhängigen Verfahren zwei Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In dem einen Verfahren – 3 Ds 503/57 – war der Angeklagte vom Amtsgericht in Duisburg-Hamborn durch Urteil vom 27. Januar 1958 wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe von 100,— DM, ersatzweise für je 5,— DM einen Tag Gefängnis, verurteilt worden. In dem Verfahren – 3 Ds 366/56 – hatte dasselbe Amtsgericht den Angeklagten durch Urteil vom 3. September 1957 wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100,— DM, ersatzweise für je 5,— DM einen Tag Gefängnis, verurteilt. Gegen beide Urteile hat der Angeklagte Berufung eingelegt, diese aber nach der Verbindung während der Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkt. Die Strafkammer hat in dem nunmehr angefochtenen Urteil die Berufungen für unbegründet gehalten und in den Gründen dargelegt, dass die vom Amtsgericht ausgesprochenen Strafen angemessen seien. Das ist aber, wie die Revision zu Recht rügt, im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gekommen. Der Senat konnte in entsprechender Anwendung des § 354 StPO den Urteilsspruch dahin ändern, dass die Berufungen verworfen werden. Damit sind die vom Amtsgericht erkannten Freiheits- und Geldstrafen rechtskräftig. Deshalb durfte der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nicht erneut zu den Geldstrafen verurteilt werden. Auch insoweit musste der Urteilsspruch anders gefasst werden.
2.) Mit der Sachrüge greift die Revision die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges, und zwar ausdrücklich die Einzelfälle ███ und ███, an. Sie hat Erfolg. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte betrieb einen Gebrauchtwagenhandel. Die Finanzierungen der Käufe durch seine Kunden führte er mit der Privatbank ███ durch. Diese gewährte einen Kredit nur, wenn auf den Kaufpreis 20–30 % angezahlt waren. Der Angeklagte bewirkte nun in den Fällen ███, ████, Buc und ███ durch Täuschung, dass die Bank jeweils den gesamten Kaufpreis finanzierte, indem er in die Darlehensanträge um angebliche, in Wahrheit nicht erfolgte Barzahlungen der Kunden erhöhte Kaufpreise einsetzte. Außerdem täuschte er der Bank einen Kaufvertrag mit der Witwe █████ vor, obwohl diese niemals ein Auto gekauft hat; er verbrauchte den aufgrund der Täuschung erlangten, der Höhe nach im angefochtenen Urteil nicht festgestellten Betrag für sich. Bach und Kegel erfüllten ihre übernommenen Verbindlichkeiten pünktlich. Die übrigen Verträge wurden „notleidend“. Im Juli 1957, vor Abschluss des Darlehensvertrags ████, verlangte die Bank eine Selbstauskunft des Angeklagten, bei der der Angeklagte, obwohl er ausdrücklich danach gefragt war, wahrheitswidrig verneinte, dass er einen Offenbarungseid geleistet habe. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung hätte die Bank sofort die Geschäftsverbindung mit ihm abgebrochen.
a) Die Strafkammer hat das gesamte Tun als einen fortgesetzten Betrug angesehen, obwohl der für eine fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz nicht festgestellt ist, nach den Umständen auch kaum vorliegen kann. Zum Gesamtvorsatz gehört, dass der Täter vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der von ihm geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile sich in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung vorstellt. Er muss das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat erfassen (BGHSt 1, 313, 315).
b) Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer den Vermögensschaden der Bank begründet, reichen nicht aus. Vermögensschaden ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung; beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages, dem sogenannten Eingehungsbetrug, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Demnach sind die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen zu vergleichen (vgl. u. a. RGSt 73, 382 und BGH NJW 1961, 1876). Die Strafkammer hat diese Verpflichtungen nicht im Einzelnen festgestellt und miteinander verglichen. Sie sieht zu Unrecht den Vermögensschaden darin, dass die Bank in Höhe des erschlichenen Kreditbetrages die für ihre normalen bedingungsgemäßen Geschäfte verfiugbaren Mittel verloren habe. Da der Zweck der Darlehen war, Kaufverträge zu kreditieren, konnte es der Bank gleichgültig sein, wem sie die verfügbaren Mittel gab, sofern nur der Darlehensnehmer sicher war. Ein Schaden kann jedoch darin liegen, dass die Bank mit zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Partnern die Verträge abschloss oder dass die Bank, wie es allgemein üblich ist, die Darlehen nur unter bestimmten sie sichernden Voraussetzungen gab, die hier nicht vorlagen. In der Regel gewährt bei Verträgen vorliegender Art der Darlehensgeber das Darlehen nur, wenn er entsprechende Sicherheiten erhält. Diese bestehen oft darin, dass der Gegenstand, für dessen Kauf das Darlehen gegeben wird, zur Sicherung übereignet wird. Waren die jeweils gekauften Kraftwagen zur Sicherung übereignet oder zu übereignen, lag ein Vermögensschaden der Bank schon darin, dass die Wagen nicht den Wert hatten, der im Darlehensvertrag angegeben war. Dieser war um die angebliche Anzahlung überhöht. Die Vermögensminderung lag schon darin, dass die Bank zur Hingabe des Geldes verpflichtet wurde, ohne dass sie eine ausreichende Sicherung für ihre Gegenforderung erhielt. Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere dem Umstand, dass eine Bank die Darlehen gewährte, ist anzunehmen, dass auch hier die verkauften Kraftwagen zur Sicherung übereignet wurden. Dafür sprechen auch die Darlehensanträge Bd. 3 Bl. 25 ff. d. A. Die Strafkammer hat hierüber jedoch nichts festgestellt. Der Senat muss daher die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges aufheben.
c) Die Strafkammer hat einen Einzelfall des fortgesetzten Betruges darin gesehen, dass der Angeklagte bei der Selbstauskunft die Leistung des Offenbarungseides wahrheitswidrig verneinte und dadurch die Bank veranlasste, vom Angeklagten noch einen Darlehensantrag anzunehmen und dem Zeugen KC__ einen Kredit zu gewähren. Darin liegt aber nur eine besondere Täuschungshandlung und eine Irrtumserregung. Die sich anschließende Vermögensverfügung war die Kreditgewährung. Soweit dadurch der Bank jedoch ein Schaden entstanden sein sollte, würde die Strafkammer diesen bereits bei der Darlehensgewährung im Falle KC__ berücksichtigt haben. Es würden insoweit nicht zwei Einzelfälle des fortgesetzten Betruges vorliegen, sondern nur ein Fall, in dem verschiedene Täuschungshandlungen vorgenommen worden sind.
d) Dass der Angeklagte vorsätzlich, nämlich mit Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale gehandelt hat, ist kaum zweifelhaft. Insoweit hat die Strafkammer bisher aber nur ausdrücklich dargelegt, der Angeklagte habe von vornherein in der Absicht gehandelt, in den Genuss der Darlehen der Privatbank ███ zu kommen, um mit diesen seine Autogeschäfte zu finanzieren und daraus wiederum vor allem seine Verkaufsprovision zu ziehen. Die Strafkammer wird zum Vorsatz unter Berücksichtigung der zuvor erörterten Gesichtspunkte über die äußere Tatsache genauere Feststellungen treffen müssen.
| Scharpenseel | Menges | Meyer | |||
| Baldus | Kirchhof |