Revision verworfen: Verurteilung wegen Amtsunterschlagung und Untreue bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 42/56
- Datum
- 13.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unbeachtlich, soweit sie im Revisionszug im Wesentlichen eine erneute Tatsachenwürdigung verlangt; die Revision ersetzt nicht die Beweiswürdigung der Tatgerichte.
§ 266 StGB (Untreue) ist anwendbar, wenn einer zur Verwendung für bestimmte Zwecke übergebene Gelder entgegen der Treuepflicht ganz oder teilweise zum eigenen Gebrauch verwendet; es genügt, dass dies aus dem Gesamtzusammenhang und der dienstlichen Stellung hervorgeht.
Wer einem Dritten Geld überlässt, obwohl er weiß, dass dieser es für eigene Zwecke verwenden will, verfügt hierüber wie ein Eigentümer; diese Verfügung kann Unterschlagung und zugleich Untreue begründen.
Die Strafbarkeit wegen Anstiftung setzt voraus, dass der Angestiftete eine tatbestandsmäßige Verfügung vornimmt; das Hervorrufen oder Veranlassen einer derartigen Verfügung durch einen Dritten erfüllt den Tatbestand der Anstiftung.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 21. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██, den Polizeiverwaltungsoberinspektor Ernst ███, geboren am ███████ 1909 in ████████, ███, wegen Amtsunterschlagung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 21. November 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt begangen, ferner wegen Anstiftung zur Unterschlagung und Untreue, wegen Anstiftung zur Amtsunterschlagung sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen“ verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Ausdrücklich wendet sich die Revision nur gegen die 1. Verurteilung wegen Amtsunterschlagung. Sie bezeichnet die Feststellungen des Urteils, nach denen der Angeklagte als Leiter der Wirtschaftsabteilung der Polizeidirektion in Pirmasens in amtlicher Eigenschaft empfangene Gelder sich zugeeignet hat, als unrichtig und legt ihrer Würdigung einen anderen als den festgestellten Sachverhalt zugrunde. Ein solches Vorbringen ist im Rechtszug der Revision unbeachtlich.
Auch die Verurteilung wegen Untreue ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat ihm von der Polizeidirektion in zwei Fällen zur Verwendung für bestimmte polizeiliche Zwecke übergebene Gelder zum Teil für sich verwandt. Das Urteil erörtert zwar nicht näher die Art und Weise, in der der Angeklagte diese beiden Aufträge zu erfüllen hatte. Indessen schließt es der Zusammenhang der Urteilsgründe in Verbindung mit der dienstlichen Stellung des Angeklagten aus, dass es sich hierbei um eine ganz untergeordnete Tätigkeit gehandelt haben könnte. Die Anwendung des § 266 StGB ist deshalb gerechtfertigt.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Anstiftung zur Unterschlagung und Untreue. Der Angeklagte hat sich von dem Kassenverwalter des Polizeisportvereins, ████, 125.– DM für eigene Zwecke geben lassen. Nach den Urteilsgründen ist es [REDACTED] bekannt gewesen, dass der Angeklagte den Geldbetrag für sich und nicht etwa für den Verein, dessen Vorsitzender er war, verwenden wollte. Unbedenklich ist deshalb die Annahme der Strafkammer, [REDACTED] habe über den Betrag von 125.– DM, indem er ihn dem Angeklagten zur Verfügung stellte, wie ein Eigentümer verfügt und damit unterschlagen sowie gleichzeitig Untreue begangen. Das Urteil stellt außerdem fest, dass der Angeklagte den [REDACTED] hierzu angestiftet hat.
Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision zu verwerfen.
| Werner | Baldus | Menges | |||
| Dr. Schalscha | Hoepner |