Treffer
BGH Urteil

Meineid: Revision hat Erfolg im Strafmaß wegen möglichem Aussagenotstand (§ 157 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 425/58
Datum
20.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch und wies die Verfahrensrügen, u.a. zur Mitwirkung eines blinden Schöffen, zurück. Erfolg hatte die Revision jedoch im Strafausspruch, weil nach den Urteilsgründen ein Aussagenotstand (§ 157 StGB) nicht ausgeschlossen war und die Strafzumessung hierzu keine tragfähige Entscheidung erkennen ließ. Der Strafausspruch wurde mit Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines blinden Schöffen führt nicht bereits deshalb zur vorschriftswidrigen Besetzung, weil in der Hauptverhandlung auch gestische oder optische Eindrücke eine Rolle spielen können; entscheidend ist, ob die maßgeblichen Beweisumstände dem Schöffen eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen.

2

Ein Anscheinsbeweis („prima facie“) ist dem Strafverfahren fremd; maßgeblich ist allein die freie Beweiswürdigung nach § 261 StPO und die Überzeugung des Tatrichters.

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Mit der Revision kann eine abweichende Tatsachenbehauptung gegenüber den tatrichterlichen Feststellungen grundsätzlich nicht durchgesetzt werden; Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung sind die im Urteil getroffenen Feststellungen.

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Ist nach den Urteilsgründen ein Aussagenotstand (§ 157 StGB) nicht ausgeschlossen, muss das Tatgericht die Möglichkeit seines tatsächlichen Vorliegens in der Strafzumessung rechtlich tragfähig würdigen; andernfalls ist der Strafausspruch aufzuheben.

5

Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB eine Strafmilderung zu gewähren ist, ist eine dem Tatrichter vorbehaltene Entscheidung auf Grundlage der festgestellten Umstände.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 20. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans ███, geboren am █ in ██, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter █████, Bundesrichter Dr. Menges als mitwirkende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Dezember 1957 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine dauernde Amtsunfähigkeit ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten rügt das Verfahren und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat nur zum Strafaussprach Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Die Revision meint, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der als Schöffe mitwirkende Dr. ████████ blind war. Während der Hauptverhandlung habe der Zeuge █████████ die Frage nach der Größe einer Stange Zigaretten lediglich damit beantwortet, dass er deren Ausmaß mit den Händen und mit den Worten „etwa so“ beschrieb. █████████ habe weiter, um bildlich darzutun, auf welche Weise Besatzungsangehörige größere Mengen Tabakwaren unter ihrer Uniformbluse versteckt heranbrachten, seinen Rock aufgebauscht. Die Zeugin ██████████ habe das Gericht nach dem Urteil schon deshalb für unglaubwürdig gehalten, weil sie bei ihrer Vernehmung „mit Worten und Gesten“ keinen Hehl daraus gemacht habe, wie sehr sie voreingenommen sei. Hiernach stütze sich das Urteil nach der Auffassung der Revision auf Eindrücke und Erkenntnisse, zu deren Wahrnehmung der blinde Schöffe nicht fähig gewesen sei.

Die Rüge ist unbegründet. Nach der Aussage des Schöffen ist ihm die Größe und die Länge einer Stange Zigaretten ein Begriff gewesen, zumal auch die Anzahl der einzelnen Zigarettenpackchen angegeben wurde. Über die Art und Weise, wie belgische Besatzungsangehörige Zigaretten zugetragen haben, sind nach den eigenen Vorbringen der Revision auch andere Zeugen gehört worden, deren Angaben dem Schöffen eine Beurteilung ermöglichten. Die Voreingenommenheit der als Zeugin vernommenen Frau ██████████ hat sich in ihren Gesten und Worten gezeigt. Gerade in einem solchen Falle vermag aber der verfeinerte Gehörsinn aus den Worten den fehlenden Gesichtssinn auszugleichen (BGHSt 4, 191; 5, 354).

Die Revision rügt eine Verletzung des § 275 StPO; hierauf kann sie jedoch nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 970; JZ 1953, 284).

Die Revision behauptet, das Landgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, da es in verschiedenen Punkten die Zeugen nicht erschöpfend befragt habe. Dieses Vorbringen kann die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht begründen (BGHSt 4, 125, 126). Dasselbe gilt, soweit die Revision meint, das Gericht hätte den früheren Mitangeklagten ███████████ noch weiter befragen müssen.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht findet die Revision auch darin, dass die Aussagen der Zeugen vor dem Amtsgericht Lechenich nicht verlesen worden sind, um festzustellen, in welchem Umfang sie in ihrer jetzigen Aussage hiervon abgewichen sind. Die Rüge ist unbegründet. Aus dem Urteil geht hervor, dass diese Zeugen nun einen umfangreicheren Erwerb belgischer Zigaretten zum Eigenbedarf zugegeben haben als in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Lechenich. Damit ist der Umfang der Abweichung klar ersichtlich gemacht. Das Landgericht hat zudem den damaligen Vorsitzenden in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Lechenich gehört. Zu einer weiteren Aufklärung drängten die Umstände nicht.

Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachbeschwerde

Die sachliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte in dem gegen Hauptmann ████████████ anhängigen Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Lechenich am 14. Juni 1956 als Zeuge unter Eid vorsätzlich wahrheitswidrig bekundet hat, er habe beobachtet, dass belgische Soldaten Zigaretten, die sie brachten, mit nach Hause genommen hätten, ihm oder █████████████ mal Geld für belgische Soldaten gegeben und ███████ habe, die Zigaretten würden Verwandten mit auf die Zeche gegeben. Die Tatsachen und die Folgerungen hieraus, auf denen die Überzeugung des Landgerichts beruht, sind im Urteil klar und deutlich festgestellt und dargelegt. Rechtsfehler sind hierbei nicht ersichtlich.

Ein „prima facie“-Beweis oder ein solcher des „ersten Anscheins“ sind dem Strafverfahren fremd. Die Strafprozessordnung enthält Vorschriften, die sich auf die Art und die verfahrensrechtliche Behandlung und Verwendung der Beweismittel, auf Beweisverbote und die Durchführung der Beweisaufnahme beziehen, stellt jedoch keine Beweisregeln auf. Hier gilt eben nach § 261 StPO der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das bedeutet, dass es für die Beantwortung der Schuldfrage allein darauf ankommt, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Diese persönliche Gewissheit ist für die Verurteilung entscheidend, aber auch genügend. Die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts, steht dem nicht entgegen (BGHSt 10, 208). Das Vorbringen der Revision, die Feststellungen und Folgerungen der Strafkammer enthielten Widersprüche und Verstöße gegen Erfahrungs- oder Denkgesetze, ist unrichtig.

Dass das Landgericht bei der Gewinnung seiner Überzeugung das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig gewürdigt und die Aussage der Zeugin ██████████████ nicht beachtet hat, ist nicht ersichtlich. Die Abwägung der Aussage dieser Zeugin gegenüber den Beschuldigungen der übrigen Zeugen zeigt gerade, dass es die Aussage geprüft hat.

Der Zeuge █████████ hat wohl gegenüber den Eheleuten ███████████████ sich dahin geäußert, ████████████ nehme „taschenweise“ unversteuerte belgische Zigaretten aus der Kaserne mit. In der Hauptverhandlung hat er nach dem Urteil jedoch zugegeben, dass seine Behauptung unbegründet war und dass er weder einen Zigarettenschmuggel beobachtet noch einen solchen vermutet hatte. Auch der Zeuge ████████████████ hat nach den Feststellungen einen unerlaubten Handel des Schneidermeisters mit Zigaretten nicht bekundet. Soweit sich die Revision hier darauf beruft, ███████████ und █████████ hätten noch andere Aussagen gemacht als das Urteil feststellt, kann sie nicht gehört werden. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, diese Behauptung auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Grundlage der Nachprüfung durch das Revisionsgericht sind allein die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen. Im Übrigen ergibt die vorgetragene angebliche Aussage nur, dass der Angeklagte davon gesprochen hat, ████████████ nehme Zigaretten mit nach Hause. Keinen Widerspruch enthalten auch die Darlegungen des Landgerichts zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen der Mantelvereinbarung, die nun zum Teil in umfangreicherem Maße den Erwerb belgischer Zigaretten zum Eigenbedarf zugegeben haben als vor dem Amtsgericht Lechenich; denn daraus, dass der Tatrichter in der Verhandlung vor dem Amtsgericht darauf hingewiesen hat, ein ehrlicher Zigarettenverkauf interessiere ihn nicht, er habe die Zeugen von diesem Käuferwerb erzählt, gibt sich auch, wenn sie hierüber nicht ausdrücklich befragt wurden.

Dem Urteil lässt sich im Übrigen deutlich entnehmen, dass das Landgericht die Möglichkeit berücksichtigt hat, die Zeugen hätten bei der Vernehmung vor dem Amtsgericht mit ihren Angaben über den Erwerb von Zigaretten zum Eigenbedarf zurückgehalten.

Die Feststellung, ███████████ habe ████████████ wegen seines Verhaltens gegenüber den Angehörigen der Einheit keinen persönlichen Vorwurf machen können, ohne die gesamte Einheit bloßzustellen, steht nicht in Widerspruch zu der Folgerung, █████████████████ und der Angeklagte hätten keine Anhaltspunkte für einen Handel des Schneidermeisters mit Zigaretten gehabt und erst nach der vertraulichen Mitteilung des Angeklagten an ███████████ hierauf bezogen sich erkennbar das Wort „nachträglich“ den Plan gefasst, durch den unbegründeten Vorwurf eines Handels mit Zigaretten an ████████████ Rache zu nehmen. Was das Landgericht hierbei unter „Komplott“ verstanden hat, geht aus dem Urteil eindeutig hervor.

Im Übrigen greift die Revision nur die Folgerungen des Landgerichts an und will an deren Stelle ihre eigene setzen, die sich allein auf Vermutungen beruft. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die Folgerungen des Landgerichts sind möglich; zwingend müssen sie nicht sein. Dass noch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, steht, wie bereits ausgeführt, nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht diese Möglichkeit außer Acht gelassen hat. Es hat aber trotzdem in eingehender klarer Beweiswürdigung die Überzeugung erlangt, dass die vom Angeklagten beschworenen Aussagen unwahr gewesen sind und dass der Angeklagte sich dessen bewusst gewesen ist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den Angeklagten somit zu Recht verurteilt.

Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafaussprach. Das Landgericht versagt dem Angeklagten einen Aussagenotstand nach § 157 StGB, hält aber in einer Hilfserwägung die ausgesprochene Strafe auch dann für angebracht, wenn er irrigerweise geglaubt hatte, sich in einem Aussagenotstand zu befinden. Nach der Urteilsbegründung ist es indessen nicht ausgeschlossen, dass für den Angeklagten tatsächlich ein solcher Aussagenotstand bestanden hat.

██████████████████ und der Angeklagte haben die ████ belastende Aussage des ██ █████████ veranlasst. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass mit dem ███████ einer falschen Anzeige die Möglichkeit bestand, an ████████████ zuerst keiner die Anzeige erstatten wollte, um Rache zu nehmen, bis schließlich ███████████ sich hierzu bereit erklärte, auch deshalb, „weil er sich von ██ dabei in seinen Chefeigenschaften angesprochen fühlte und weil er sich seiner Bedenken enthoben sah durch die Versicherungen des Angeklagten, man könne ihnen nichts machen, wenn sie zu zweit oder dritt die Angaben eidlich bestätigten“. Nach der Bekundung der Frau ██ hat der Angeklagte den früheren Mitangeklagten ███████████ in den Augenblicken seiner Entschlusslosigkeit darin bestärkt, eine Anzeige zu erstatten, da er die Beschuldigungen bestätigen werde. Der Angeklagte hat die Richtigkeit dieser Aussage nicht bestritten. Hiernach besteht die Möglichkeit, dass er davon ausging, es drohe ihm unter Umständen die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Anstiftung oder Beihilfe zur falschen Anzeige. Hätte er aus diesem Grunde falsch geschworen, so lägen die Voraussetzungen des § 157 StGB vor. Das Landgericht bringt zwar zum Ausdruck, dass es auch dann von der Strafmilderung nach § 157 StGB keinen Gebrauch machen wolle, wenn der Angeklagte irrigerweise einen Aussagenotstand angenommen habe, da er im Vergleich zu ███████████ der aktivere Teil gewesen sei und allein deshalb eine höhere Strafe verdiene. Dieser Erwägung, gegen die an sich schon wegen ihres hypothetischen Charakters Bedenken bestehen (vgl. 2 StR 301/54 in LM § 74 StGB Nr. 17), lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Landgericht, was rechtlich zulässig wäre, dem Angeklagten eine Strafmilderung nach § 157 StGB auch dann versagt hätte, wenn es sich bewusst gewesen wäre, dass der Angeklagte möglicherweise tatsächlich in einem Eidesnotstand befand und deshalb falsch geschworen hat. Das Urteil war insoweit im Strafaussprach aufzuheben. Darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB Strafmilderung verdient, obwohl er den Eidesnotstand bewusst und schuldhaft herbeigeführt hat, steht allein dem Tatrichter zu.

Im Übrigen sind die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden. Ein Grundsatz, dass Mittäter bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich hoch zu bestrafen sind, besteht nicht. Das Gericht hat die Strafe jeweils nach den Strafzwecken, der Tatschwere und der Persönlichkeit des Täters zu bestimmen (BGH JZ 1951, 369). Hiergegen hat das Landgericht nicht verstoßen. Aus den eindeutigen Feststellungen ergibt sich auch, dass der Angeklagte als der Intelligentere die Geschehnisse „weitgehend angeregt und gesteuert hat“. Bei dieser Sachlage ist die ausgesprochene Strafe keinesfalls als unbillig und unangemessen zu bezeichnen. Dass der Angeklagte nur Volksschulbildung besitzt und nur einen militärischen Mannschaftsdienstgrad erreicht hat, schließt selbstverständlich nicht aus, dass er trotzdem intelligenter ist als der frühere Mitangeklagte ███████████.

BaldusScharpenseel
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Meineid: Revision hat Erfolg im Strafmaß wegen möglichem Aussagenotstand (§ 157 StGB) — Themis