Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach fehlerhafter Bluttransfusion bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 425/57
- Datum
- 11.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben; das Schweigen über ein Gutachten beweist nicht, dass dieses nicht verwertet wurde.
Sprachliche Ungenauigkeiten medizinischer Begriffe erschüttern die Kausalitätsfeststellung nicht, wenn das Gericht auf Gutachten gestützt die Todesursache durch die fehlerhafte Behandlung feststellt.
Wer einen risikobehafteten ärztlichen Eingriff einem unerfahrenen Assistenzarzt überträgt, hat sich zuvor über dessen Befähigung zu vergewissern; das Unterlassen einer solchen Überprüfung kann strafrechtlich fahrlässig sein.
Die Festlegung, welche Sorgfalt ein Arzt zu beachten hat, obliegt dem Gericht; Sachverständigengutachten dienen als Grundlage, geben aber nicht die alleinige rechtliche Bewertungsinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 25. Juli 1957
Rubrum
In dem Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Facharzt Dr. Joachim U██ aus K███, geboren am ████ 1919 in █████,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch Bundesrichter
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Schalscha Bundesrichter
Dr. Menges Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 25. Juli 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, Stationsarzt der Inneren Abteilung des Stadtkrankenhauses in K███ und der Privatstation des Professors Dr. K████████, hatte Anfang 1956 zusätzlich die Vertretung des beurlaubten Stationsarztes der Abteilung, des beurlaubten Dr. W█████████, übernommen. Die beiden Stationsärzte hatten beschlossen, dass alle laufenden Stationsarbeiten von dem Pflichtassistenten, dem approbationsfähigen Dr. Z██████████, übernommen werden sollten; Dr. Z██████████ sollte alle neu eingegehenden Kranken dem Angeklagten zwecks Festlegung der Diagnose und Therapie vorstellen.
Am 6. Februar 1956 führte der Angeklagte an dem seit drei Tagen auf seiner Station 14 b wegen Blutungen aus Darmgeschwüren und Leberentzündung liegenden Gastwirt G███████████ eine Blutübertragung durch, nachdem die Blutgruppe des Patienten 0 ermittelt worden war. Am 8. Februar wurde G███████████ auf seinen Wunsch aus finanziellen Gründen in die an sich dem Dr. █████ unterstehende Station 14 a verlegt, die damals tatsächlich ärztlich versorgt von dem Pflichtassistenten Dr. Z██████████ wurde. Am Abend vor der Verlegung ordnete der Angeklagte an, dass am nächsten Tage infolge des schlechten Zustandes des Patienten eine weitere Blutübertragung durch Dr. Z██████████ vorgenommen werden sollte, ohne Einzelheiten mit Dr. Z██████████ zu besprechen und ohne sich zu erkundigen, inwieweit dieser mit der Handhabung dieses Eingriffs vertraut sei.
Infolge Versäumnis der mit der Beschaffung der Blutkonserve befassten Krankenschwester und Unterlassung der Blutkreuzungsprobe durch den unerfahrenen Pflichtassistenzarzt wurde Blut der Gruppe AB statt der Gruppe 0 übertragen. Dr. Z██████████ erkannte, dass G███████████ kollabierte, lief dreimal zu dem in seinem Zimmer befindlichen Angeklagten, berichtete über den Zustand des Patienten und fragte um Rat. Der Angeklagte gab jedesmal Anordnungen, ohne sich selbst zu dem Kranken zu begeben. Erst als G███████████, trotz der von Dr. Z██████████ vorgenommenen, vom Angeklagten empfohlenen Behandlung, verstorben war, erschien der Angeklagte. Dr. Z██████████ und die beiden Krankenschwestern sind wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig verurteilt worden. Nunmehr hat das Landgericht auch den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und zu vier Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision des Dr. ██, die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend macht. Sie bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Die Revision erhebt mehrere Aufklärungsrügen, die in engem Zusammenhang mit der Sachrüge stehen und mit dieser zusammen behandelt werden.
Es ist richtig, dass das angefochtene Urteil das Gutachten des Dr. med. habil. Rosenthal nicht ausdrücklich erwähnt; darin erblickt die Revision eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO; sie behauptet, dass dieses Gutachten nicht verwertet worden sei. Die Rüge ist unbegründet, da das Urteil nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben muss, in denen das Gericht die strafbare Handlung erblickt, nicht aber die Beweismittel. Das Schweigen des Urteils beweist daher nicht, dass das Gutachten nicht verwertet worden ist.
II. Sachrüge
1. Die Feststellung über die Todesursache enthält keinen Widerspruch, selbst wenn der Revision zuzugeben ist, dass das Landgericht die Begriffe "Agglutinine" und "Hämolyse" nicht klar geschieden hat. Die unrichtige Bezeichnung der im Körper des Patienten eingetretenen Blutveränderungen erschüttert aber nicht die Feststellung, dass dieser infolge dieser Veränderungen gestorben ist. Ebenso zweifelsfrei lässt das Urteil erkennen, dass die Überzeugung der Strafkammer, G███████████ sei infolge der Übertragung von Blut einer fremden Blutgruppe gestorben, auf ärztlichen Gutachten beruht.
2. Nach dieser Überzeugung der Strafkammer war es für die Entscheidung unerheblich, ob G███████████ auch nach ordnungsmäßiger Behandlung nicht zu retten gewesen wäre. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Tod des Schwerkranken jedenfalls durch die fehlerhafte Behandlung beschleunigt worden ist; auf Aufklärung über den mutmaßlichen Krankheitsverlauf brauchte sich das Gericht deshalb nicht einzulassen. Auch zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen außer Prof. Dr. Schmidt, Zenker und Dr. Rosenthal bestand kein Anlass.
Die Behauptung, dass die Menge des übertragenen Blutes zu gering war, um trotz der Gruppenfremdheit zum Tode zu führen, kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Sachverständigen, auf deren Gutachten die Überzeugung des Landgerichts beruht, waren die tatsächlichen Umstände der Blutübertragung bekannt.
3. Der Angeklagte wusste, dass Dr. Z██████████ noch Pflichtassistent, also zur selbständigen Versorgung von Kranken und Vornahme von Eingriffen nicht zugelassen war. Er selbst hatte keine ausreichenden eigenen Erfahrungen über den Ausbildungstand des Dr. Z██████████, insbesondere hinsichtlich der Vorbereitung von Blutübertragungen. Er hat sich gleichwohl nicht erkundigt, ob das Universitätswissen dem jungen Arzt gegenwärtig war; eine einzige Frage hätte ihm gezeigt, dass es sich um die erste Blutübertragung handelte, die Dr. Z██████████, ganz auf sich selbst gestellt, durchführen sollte. Er selbst war der verantwortliche Vertreter des abwesenden Stationsarztes; er kannte den bedenklichen Zustand des Patienten; er hatte die Blutübertragung angeordnet. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht, auch wenn es die Ansicht von Sachverständigen über die von einem Pflichtassistenten zu erwartenden Kenntnisse geprüft hätte, selbständig dahin entscheiden, dass bei der Gefahr, die mit Blutübertragungen verbunden ist, der Angeklagte wenigstens durch eine Frage oder einen Hinweis sich davon überzeugen musste, ob Dr. Z██████████ bei dem ersten selbständigen Eingriff an das theoretisch gelerntes Wissen denken würde. Welche Sorgfalt ein Arzt zu beachten hat, ist übrigens nicht von Sachverständigen, sondern vom Gericht zu entscheiden (BGHSt 3, 91, 95).
4. Dass der Angeklagte als approbierter Arzt mit mehrjähriger Krankenhauserfahrung die persönliche Fähigkeit hatte, den Tod des Patienten als Folge seiner Achtlosigkeit als möglich vorauszusehen, ist so nahe liegend, dass es ausdrücklicher Feststellung nicht bedurfte.
Da auch die weitere Nachprüfung weder zum Schuldspruch noch zur Strafzumessung den Bestand des Urteils erschütternde Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |