Revision teilweise erfolgreich: Umqualifikation zu Begünstigung und Urkundenbeseitigung im Amt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 425/54
- Datum
- 15.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewinnsucht im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB setzt eine Steigerung des berechtigten Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Maß voraus; die bloße Absicht, einen materiellen Vorteil zu erlangen, genügt nicht.
Bei Beamten, die ihnen anvertraute oder zugängliche Akten beseitigen, ist die besondere Regelung des § 348 Abs. 2 StGB (Urkundenbeseitigung im Amt) anstelle allgemeiner Vorschriften anzuwenden.
Die Revision dient nicht der Ersetzung der tatrichterlichen Beweiswürdigung; Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind im Revisionszug nach § 337 StPO unzulässig.
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist in der Revision nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung die Beweismittel nennt, deren Heranziehung gefordert wird, wie in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschrieben.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern, soweit der Eröffnungsbeschluss die geänderte Tatbestandsbezeichnung umfasst.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 24. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Polizeihauptwachtmeister ███ ███, geboren am ████████████████████████ in █████, 2.) den ████████████████████████ █████, geboren am 1914 in ████████████████████████,
wegen Begünstigung im Amt u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. KD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. April 1954
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Begünstigung im Amt in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Bestechlichkeit und mit gemeinschaftlicher Urkundenbeseitigung im Amt verurteilt sind,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten haben als Polizeibeamte, die mit der Bearbeitung einer Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hermann DX befaßt waren, die Akten beseitigt, um diesen der Bestrafung zu entziehen, nachdem sie eine Bestechungssumme angenommen hatten. Sie sind deshalb wegen gemeinschaftlicher Begünstigung im Amt in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch zu je einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Bestechungsgeld ist für verfallen erklärt worden.
Die Revision der Angeklagten führt nur teilweise zum Erfolg.
I. Verfahrensrüge Soweit die Angeklagten die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO erheben, ist diese unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
II. Sachrüge 1.) Unbegründet sind die ausführlichen Darlegungen der Revision, mit der sie die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer zu erschüttern sucht. Diese Darlegungen enthalten Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die in diesem Rechtszug unzulässig sind (§ 337 StPO). Die Folgerungen, die die Strafkammer aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, sind möglich, enthalten also keine Denkfehler. Die Beschwerdeführer können die Beweiswürdigung nicht durch ihre eigene abweichende Ansicht ersetzen.
2.) Fehlerfrei ist auch die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts als gemeinschaftliche Begünstigung im Amt (§§ 47, 346 StGB) in Tateinheit mit schwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Rechtsirrtümlich ist aber die Anwendung des § 133 Abs. 2 StGB. Das Landgericht nimmt Gewinnsucht der beiden Angeklagten deshalb an, weil sie „in der Absicht gehandelt haben, einen materiellen Vorteil zu erlangen“. Das genügt nicht zur Feststellung des Tatbestandes des § 133 Abs. 2 StGB. Gewinnsucht ist die Steigerung des berechtigten Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Maß, dem der Täter hemmungslos unterliegt (BGHSt 1, 388 f.). Dass die beiden Angeklagten nicht von einem solchen ungewöhnlichen Triebe im Sinne der Rechtsprechung beherrscht gewesen sind, ergibt das Urteil, indem es feststellt, dass die bisher unbestraften Angeklagten in einmaliger Entgleisung einer Versuchung erlegen sind und auf das ihnen gemachte Geldangebot eingingen. Entfällt aber die Anwendung des Absatzes 2 des § 133 StGB und wäre daher an sich nur der Tatbestand des § 133 Abs. 1 StGB gegeben, so ist bei den Angeklagten, die als Beamte ihnen anvertraute und zugängliche Akten beseitigt haben, anstelle des § 133 Abs. 1 die Sondervorschrift des § 348 Abs. 2 StGB anzuwenden. Der Senat kann den Schuldspruch abändern, da der Eröffnungsbeschluss das Verbrechen nach § 348 Abs. 2 StGB umfasst.
3.) Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass die rechtsirrtümliche Annahme von Gewinnsucht das Strafmaß beeinflusst hat, zumal die unterste Grenze des Strafrahmens bei Anwendung des § 133 Abs. 2 StGB höher ist als bei Anwendung der §§ 332 Abs. 2, 346 Abs. 2, 348 Abs. 2 StGB.
| Justizangestellter WL | Moericke | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Werner | Hoepner |