Revision: Strafauspruch wegen Unzucht mit einer Abhängigen aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 42/55
- Datum
- 19.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 267 StPO dient vornehmlich Ordnungsvorschriften; nennt das Tatgericht die Tatsachen, auf deren Grundlage es ein Gesetzesmerkmal sieht, entzieht sich der Weg der Erkenntnis regelmäßig der Nachprüfung durch die Revision.
Ob ein Verhältnis den Tatbestandsmerkmalen des Anvertrautseins i.S.v. § 174 Nr. 1 StGB entspricht, beurteilt sich nach der tatsächlichen Übertragung von Ausbildung, Aufsicht und Betreuung, nicht nach der formellen Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses oder dessen Anmeldung bei Sozialversicherungsträgern.
Die tatsächliche Übernahme oder Erwartung persönlicher Aufsicht und Betreuung durch den Verantwortlichen begründet Anvertrautsein auch dann, wenn die tägliche Geschäftsführung durch Dritte (z. B. Ehefrau) erfolgt.
Bei der Strafzumessung darf ein Tatbestandsmerkmal nicht nochmals als strafschärfender Umstand verwertet werden; ein aus dem Tatbestand folgender Vertrauensmissbrauch kann nur ins Gewicht fallen, soweit die Sachverhaltsfeststellungen einen darüber hinausgehenden, besonders hohen Grad des Missbrauchs ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 3. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Georg Christian W. ██ aus Bremen-Mitte, geboren am █ 1908 in ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Herlan in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wie[REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Dezember 1954 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 174 Ziff. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des § 267 StPO. Das Landgericht stellt fest, dass die am 11. Dezember 1939 geborene Erika S. mit Einwilligung ihrer Mutter im Mai 1954 eine Stellung als Ladenhilfe bei dem Angeklagten annahm, und dass der Angeklagte vorsah, sie bis Weihnachten zu einer vollwertigen Verkäuferin auszubilden. Um sich nicht für mehrere Jahre zu binden, wollte er sie nicht als Lehrling anstellen, sondern nahm sie als „Anlernling“ an und meldete sie als solchen auch bei der Ortskrankenkasse an. Damit hat die Strafkammer gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Tatsachen angegeben, in denen sie das Gesetzesmerkmal des Anvertrautseins „zur Ausbildung und Betreuung“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB sieht. Auf welchem Wege es zu dieser Feststellung gekommen ist, entzieht sich regelmäßig der Nachprüfung des Revisionsgerichts. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift.
2. Auch § 174 Nr. 1 StGB ist nicht verletzt. Das Landgericht beurteilt das Vertragsverhältnis, in dem die damals vierzehnjährige Erika ██████ bei dem Angeklagten arbeitete, zutreffend als ein solches, in dem das Mädchen seiner Ausbildung, Aufsicht und Betreuung anvertraut war. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Strafkammer es als „Anlehrverhältnis“ bezeichnet und ob der Angeklagte das Kind als „Anlernling“ oder nur als „Hilfe für Reinigung und Botengänge“ bei der Krankenkasse angemeldet hatte.
Die Mutter des in seiner geistigen Entwicklung etwas zurückgebliebenen Mädchens hatte besonders darum in die Beschäftigung ihrer Tochter bei dem Angeklagten eingewilligt, weil sie selbst ganztägig bei einer Firma im Fischereihafen beschäftigt war und nicht Zeit genug hatte, um das Mädchen ständig zu beaufsichtigen. Sie erwartete daher auch vom Angeklagten, dass er ihr Kind in persönlicher Beziehung beaufsichtigen und betreuen werde. Dazu fühlte dieser sich, wie er selbst zugegeben hat, auch verpflichtet, hat darauf geachtet, dass sie nicht „auf die schiefe Bahn geriet“, und ihr sogar Vorhaltungen gemacht, als er sie spät abends noch auf der Straße antraf. Dieser Sachverhalt ergibt unbedenklich, dass der Angeklagte mindestens für die Aufsicht und Betreuung des Mädchens verantwortlich war und sich auch dafür verantwortlich fühlte, wenn auch Geschäftsinhaber nicht er, sondern seine Ehefrau war. Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen.
3. Dagegen muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, weil es bei der Strafzumessung wesentlich mitberücksichtigt, dass der Angeklagte das von der Erika S. und ihrer Mutter in ihn gesetzte Vertrauen „gröblichst missbraucht“ hat. Diese Würdigung läuft auf eine unzulässige Verwertung des Tatbestandsmerkmals „anvertraut“ in § 174 Nr. 1 StGB als Straferhöhungsgrund hinaus. Jeder derartige Missbrauch zur Unzucht ist zugleich ein erheblicher Vertrauensmissbrauch. Der Zusatz „gröblichst“ kennzeichnet nur dann einen zulässigen Straferhöhungsgrund, wenn dieser Missbrauch nach Lage der Sache einen besonders hohen Grad erreicht (BGH 1 StR 378/54 vom 17. Dezember 1954). Dafür bieten die bisherigen Feststellungen des Urteils hier aber keinen Anhalt.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Hoepner | |||
| Werner | Schalscha |