Revision: Aufhebung einer Betrugsverurteilung und der Sicherungsverwahrung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 42/53
- Datum
- 27.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Betrugs muss das Gericht feststellen, dass beim Opfer ein konkreter Vermögensschaden eingetreten ist; bloße Täuschung ohne nachgewiesenen Vermögensnachteil genügt nicht.
Hat das Verhalten des Täters zugleich den Verdacht einer lediglich verwaltungs- oder wirtschaftsrechtlichen Zuwiderhandlung zur Folge, hat das Urteil diese Alternative zu prüfen und festzustellen.
Die Einstufung eines Täters als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" gem. § 20a Abs. 2 StGB setzt eine eingehende, sorgfältige und nachvollziehbare Würdigung seiner Persönlichkeit und der vorangegangenen Taten voraus; frühere Verurteilungen und die ihnen zugrunde liegenden Umstände sind darzustellen.
Ist die Grundlage für eine Verschärfung des Strafausspruchs oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht hinreichend festgestellt, sind der Strafausspruch und die Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 10. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Ernst Hugo ██ aus ████, geboren ██████████████ in ██████, 2. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 10. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte a) wegen Betrugs in Fall uC) verurteilt, b) im ganzen Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über das Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs in acht Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt und in einem dieser Fälle im wiederholten Rückfall handelnd, sowie wegen Diebstahls zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.
An den Mängeln, die die Revision rügt, leidet das angefochtene Urteil allerdings nicht. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte auch in den Fällen 3 bis 8 in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird durch die Feststellungen getragen. Ebenso offensichtlich fehlt geht der Einwand, das Landgericht habe bei der Strafzumessung möglicherweise übersehen, dass die Geldleistungen, die der Angeklagte als angeblicher Kriegsblinder von der Hauptfürsorgestelle vor der Währungsreform erhielt, ihm in Reichsmark ausgezahlt worden sind.
II.
Dagegen unterliegt das Urteil im Schuldspruch insoweit Rechtsbedenken, als es den Angeklagten auch im Falle uC) wegen Betrugs verurteilt hat. Ferner hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Angeklagte kaufte Ende August 1950 von dem Tankstellenbesitzer ██████ Benzin, das damals noch bezugscheinpflichtig war. Den Kaufpreis bezahlte er sofort; die Marken für die erhaltenen 120 Liter versprach er am nächsten Tag zu liefern, obwohl er hierzu nach den Feststellungen weder willens noch in der Lage war. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht nicht unerörtert lassen, inwiefern der Tankstellenbesitzer durch die Hergabe des Benzins einen Vermögensschaden erlitten hat. Das Urteil führt hierzu nur aus, dass ██████ bei Kenntnis der wahren Sachlage dem Angeklagten Benzin „nur gegen Berechnung eines Schwarzmarktpreises oder sofortige Hergabe von Marken“ verabfolgt hätte. Hierdurch ist ██████ in seinem Vermögen jedoch nicht geschädigt worden. Denn er hat für das Benzin den „landesüblichen Preis“, zu dem er es allein verkaufen durfte, nach den Feststellungen erhalten und damit wahrscheinlich einen Gewinn erzielt. Sein Vermögensschaden könnte daher allenfalls darin liegen, dass ihm bei der Abrechnung mit der Bewirtschaftungsstelle die Marken für die 120 Liter Benzin fehlten und er hierdurch Schwierigkeiten bei der Wiederauffüllung seines Lagers bekam (vgl. RGSt 76, 79, 81). Hierüber lässt sich aus den bisherigen Feststellungen weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite etwas entnehmen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass zur Tatzeit Ende August 1950 das Bezugsscheinsystem auch im Benzinhandel schon dahin gelockert war, dass zwar der Verbraucher Benzin nur gegen Marken erhielt, der Händler dagegen über die vereinnahmten Benzinmarken nicht mehr abzurechnen hatte. Möglicherweise hat sich der Angeklagte deshalb nur einer Zuwiderhandlung gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 WiStG, auf die das Landgericht bisher nicht eingegangen ist, schuldig gemacht.
2. Ebensowenig ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB, bisher ausreichend begründet. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (grundlegend RGSt 68, 149 ff.) und des BGH (BGHSt 1, 94, 99 ff.) muss die Beurteilung des Täters als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auf einer eingehenden und sorgfältigen Würdigung seiner Person und des von ihm bisher verübten Unrechts beruhen; alle Umstände, die für die in § 20a vorgeschriebene Gesamtwürdigung von Bedeutung sein können, sind unter Aufbietung aller Erkenntnismittel vom Tatrichter zu ergründen; seine Entscheidung muss erkennen lassen, dass sie mit besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit getroffen worden ist. Nur dann ist das Revisionsgericht in der Lage nachzuprüfen, ob für die Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, sichere Unterlagen vorhanden sind.
Diesen Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht geht schon bei der Gesamtwürdigung der neuen Taten, die die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB bilden, auf die Begleitumstände, aus denen sie erwachsen sind, nicht näher ein. Hierzu bestand aber zumindest bei den Betrugsfällen 3 bis 8 um deswillen besondere Veranlassung, weil der Angeklagte diese Betrügereien nach den Feststellungen zu dem Zweck beging, um wegen seiner zerrütteten Familienverhältnisse Geld zum Vertrinken zu bekommen. Er hat diese Taten auch in rascher Aufeinanderfolge (von Oktober bis Dezember 1950) verübt und ist alsdann mehr als 1 1/2 Jahre hindurch bis zu seiner Festnahme (6. August 1952) als Betrüger nicht mehr in Erscheinung getreten.
Der weitere Fehler, an dem das Urteil leidet, ist der, dass es bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten die gebotene Sorgfalt vermissen lässt. Es nimmt nur auf die „ununterbrochene Reihe“ der Vorstrafen ab, die der Angeklagte bis 1940 erlitten hat, ohne die Taten, die diesen Verurteilungen zugrunde liegen, an irgendeiner Stelle des Urteils zu erörtern. Auf diese Taten, ihren Unrechts- und Schuldgehalt und die Begleitumstände, unter denen sie begangen sind, musste das Landgericht jedoch eingehen, wenn es ein erschöpfendes Bild über die kriminelle Vergangenheit des Angeklagten und damit dessen Persönlichkeit gewinnen wollte. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte bis 1940 wegen Betrugs im Rückfall zwar zahlreiche Strafen, aber nur eine Zuchthausstrafe erlitten hat und auch diese Zuchthausstrafe (1 Jahr 1 Monat) an der untersten Grenze des Strafrahmens gelegen ist.
Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB bisher nicht hinreichend dargetan. Da das Landgericht von der Möglichkeit der Strafschärfung bei allen Taten Gebrauch gemacht hat, war deshalb der ganze Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.
| Werner | Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig | |||
| Henneka | Dr. Arndt |