Revision verworfen: BGH bestätigt Verurteilung wegen versuchten Totschlags und §213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 42/51
- Datum
- 13.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abgrenzung von Mord (§211) und Totschlag (§212 StGB) ist das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes notwendig; Verzweiflungstat mit dem Ziel, sich und das Opfer zu töten, begründet nicht ohne Weiteres einen niedrigen Beweggrund.
Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; bloße Überraschung des Opfers genügt nicht, wenn das Opfer zuvor bedroht war oder Schutz suchte.
Bei der Anwendung mildernder Umstände nach §213 StGB können auch über die in §51 Abs. 2 StGB genannten Gesichtspunkte hinausgehende Tatsachen für die Geltung mildernder Umstände berücksichtigt werden.
Dass die missliche Lage des Täters teils eigenem Versagen zuzuschreiben ist, schließt die Zubilligung mildernder Umstände nach §213 StGB nicht rechtlich aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht I Hamburg, 6. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Karl Theodor Wilhelm Martin █████████, geboren am █ 1903 in ██, wegen versuchten Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts I in Hamburg vom 6. November 1950 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ohne Erfolg gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags statt versuchten Mordes und gegen die Zubilligung mildernder Umstände nach § 213 StGB.
Die Annahme, der Angeklagte habe nicht aus einem niedrigen Beweggrund gehandelt, ist rechtlich bedenkenfrei. Sein gegen das Leben der Zeugin ███ gerichteter Angriff war ein Akt der Verzweiflung, aus der er keinen anderen Ausweg, als den, sie und sich selbst zu töten, zu sehen glaubte, nach dem er seine Existenz verloren, seine Frau mit dem Kinde ihn wegen seines ehebrecherischen Verhältnisses mit der ███ verlassen hatte und nun auch sie, an der er sehr hing, sich endgültig von ihm abwandte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Mittel, mit denen, und der Zweck, zu dem er sie zurückgewinnen wollte, sittlich verwerflich und daher möglicherweise niedrigen Beweggründen entsprochen sein mochten.
Nach der Feststellung des Schwurgerichts kann auch nicht angenommen werden, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt. Die Zeugin war schon längere Zeit das Opfer von Gewalttätigkeiten und unmissverständlich gegen ihr Leben gerichteter Drohungen, mit denen er sie an sich binden wollte. Er stellte ihr auch am Tag der Tat nach, sodass sie einen Arbeitskameraden um Schutz vor ihm bat, als sie sah, dass er „etwas in die Tasche gesteckt habe, um ihr eins auszuwischen“.
Der Messerstich des Angeklagten traf sie demnach nach den äußeren Umständen seiner Tat nicht ahnungslos, obgleich er sich, einer Aufforderung ihres Begleiters folgend, zunächst zum Gehen gewandt hatte, und sie deshalb überrascht sein mochte, als er auf sie zueilte und sie angriff.
Vollends liegt kein genügender Anhalt dafür vor, dass der Angeklagte sich sicherer Umstände bewusst gewesen wäre.
Schließlich ist auch die Begründung für die Zubilligung mildernder Umstände nach § 213 StGB frei von Rechtsfehlern und Widersprüchen.
Das Urteil stellt über die Tatsachen hinaus, die zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB führten und schon genügt hätten, um auch den § 213 anzuwenden, weitere Umstände fest – insbesondere die völlige Rat- und Ausweglosigkeit des Angeklagten –, die die Zubilligung mildernder Umstände rechtfertigen.
Dass der Angeklagte seine missliche Lage eigenem Versagen zuzuschreiben hatte, bildete kein rechtliches Hindernis, § 213 anzuwenden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Henneka | Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Kirchner | Werner |