Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Vorläufige Einstellung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 424/94
Datum
14.09.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit mehreren Tatvorwürfen ein. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Ausländergesetz vorläufig nach §154 Abs.2 StPO ein und hob die daraus resultierende Einzel- und Gesamtstrafe auf. Die übrige Revision gegen Schuldspruch und Strafe wegen schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Kostenverteilung wurde entsprechend angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung eines Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO führt zum Wegfall der wegen des eingestellten Tatbestands verhängten Einzelstrafe und wirkt auf die Bildung der Gesamtstrafe.

2

Bei vorläufiger Einstellung sind die Kosten des insoweit eingestellten Verfahrens der Staatskasse zur Last zu legen; dem Angeklagten werden in diesem Umfang in der Regel nicht die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

3

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

4

Das Revisionsgericht kann den Urteilstenor entsprechend der vorläufigen Einstellung neu fassen und die Strafe (insbesondere die Gesamtstrafe) hierdurch neu feststellen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 1. März 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 424/94 Vorrd. vom 14. September 1994 in der Strafsache gegen ██ aus ██████████████████, geboren am Nusret 0. ██ 1969 in ███ (█████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 1994 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. März 1994 wird

1. das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit es den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz zum Gegenstand hat; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, der Urteilstenor im Schuldspruch und im Strafausspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Mit der vorläufigen Teileinstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) entfällt die wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz verhängte Einzelstrafe. Dasselbe gilt für die Gesamtstrafe.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und die deswegen verhängte Einsatzstrafe richtet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

JahnkeDetterAthing
NiemöllerBode
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